Fotovoltaik: Investitionsabzugsbetrag nutzen

Damit sich die Installation einer Fotovoltaikanlage auch steuerlich lohnt, ist es wichtig, dass auch der so genannte Investitionsabzugsbetrag steuermindernd eingesetzt werden kann. Hierzu gibt es nun erfreuliche Erleichterung.

Zum Hintergrund des Investitionsabzugsbetrages
Unter bestimmten Voraussetzungen erkennt das Finanzamt  bereits im Jahr vor der eigentlichen Investition in eine Fotovoltaikanlage den Investitionsabzugsbetrag an. Dabei werden schlicht zukünftige Abschreibungsbeträge vorgezogen. In Zahlen ausgedrückt: Schon im Jahr vor der Investition mindern 40 Prozent der voraussichtlichen Investitionssumme das Einkommen des Betreibers der Fotovoltaikanlage und damit dessen Steuerlast.

Verbindliche Bestellung ist den Finanzämtern zu wenig
Bisher vertrat der Fiskus hier die Auffassung, dass der Investitionsabzugsbetrag jedoch nur möglich ist, wenn im Zeitpunkt seines steuermindernden Ansatzes bereits eine verbindliche Bestellung der Fotovoltaikanlage vorliegt. Diese Auffassung hat der Bundesfinanzhof (Az: VIII R 48/10) bereits gekippt und geurteilt, dass der Fotovoltaikbetreiber lediglich die Investitionsabsicht nachweisen muss.

Das Problem dabei: Die obersten Finanzrichter haben nicht geurteilt, wie denn die Investitionsabsicht rechtssicher nachgewiesen werden kann. Daher stellen sich die Finanzämter zurzeit schlicht auf dem Standpunkt, dass Kostenvoranschläge oder allein das Sammeln von Informationsmaterial nicht ausreichend ist, um die Investitionsabsicht nachzuweisen. Die Finanzverwaltung erschwerte so den Zugang zum steuermindernden Investitionsabzugsbetrag.

Tipp: In einem aktuellen Tipp hat das Finanzministerium Baden-Württemberg diese restriktive Auffassung aufgeweicht. Danach zählen beispielsweise auch Kostenvoranschläge oder die Sammlung von Informationsmaterial zum Nachweis der Investitionsabsicht. Orientieren Sie sich daran, leiten Sie das Papier an Ihr Finanzamt weiter und legen Sie bei einem ablehnenden Bescheid Einspruch ein.