Formale Rechnungsanforderungen prüfen

Jeder Handwerker weiß: Wenn Vorsteuer aus den Eingangsrechnungen vom Finanzamt erstattet werden soll, muss die Lieferung oder sonstige Leistung mit ihrer handelsüblichen Bezeichnung konkret beschrieben sein. Doch wie genau muss diese Beschreibung sein?

Der Bundesfinanzhof (Az: XI R 32/10) verlangt sehr konkrete Bezeichnungen in Rechnungen. Im vorgenannten Urteil ließ er den Vorsteuerabzug nicht zu, da sich die Leistungsbeschreibung auf „Personalgestellung – Schreibarbeiten“ oder „Büromaterial, Porto, EDV und Fachliteratur“ beschränkte.

Damit Sie als Handwerker auch die Vorsteuererstattung erhalten, obliegt es Ihrer Verantwortung die Rechnungsvoraussetzungen (also auch eine ausreichend konkrete Leistungsbeschreibung) zu prüfen. Was aber, wenn die Prüfung Rechnungsmängel zu Tage befördert?

Rechnungsberichtigungen sind möglich

Sind die Angaben nicht konkret genug, sollten Sie eine entsprechende Korrektur vom Rechnungsaussteller verlangen. Am besten verlangen Sie diese sofort.

Meist sind Rechnungsberichtigungen auch noch Jahre später im Falle einer Betriebsprüfung möglich, allerdings könnten Sie dann mit unnötigen Zinsaufwendungen belastet sein. Weil sie die Vorsteuer bereits zu einem Zeitpunkt erhalten haben, in dem die Rechnungsvoraussetzungen nicht vorlagen, kann das Finanzamt Zinsen verlangen.

Keine Korrektur mehr möglich

Darüber hinaus gibt es in der Praxis auch Fälle, bei denen eine Rechnungskorrektur später nicht möglich ist. Dies z.B. deshalb, weil der Rechnungsaussteller (evt. insolvenzbedingt) vom Markt verschwunden und nicht mehr auffindbar ist.

Als letzter Rettungsanker in solchen Fällen bietet sich dann ein anhängiges Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht an. Unter dem Aktenzeichen 1 BvR 1411/13 wird aktuell geprüft, ob die Angaben zu Umfang und Art der abgerechneten Leistungen tatsächlich als materiell-rechtliche Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs greifen. Mit anderen Worten: Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob und inwieweit tatsächlich der Leistungsgegenstand angegeben sein muss.

Rechnungskorrektur geht vor Rettungsanker

Handwerker sollten jedoch dennoch immer auf eine ordnungsgemäße Eingangsrechnung achten und die Prüfung dieser nicht im Hinblick auf den möglichen positiven Ausgang des Verfahrens vernachlässigen. Wie gesagt: Das Verfahren sollte nur als Rettungsanker für den Vorsteuerabzug oder die Verhinderung der Verzinsung herhalten.