Außenstände: Verjährungsfristen bei Rechnungen beachten

Ende des Jahres verjähren Forderungen aus 2009. Höchste Zeit für Sofortmaßnahmen, die den Geldverlust verhindern.

Bis Silvester muss die Verjährung gestoppt sein, damit Forderungen nicht untergehen. - © RRF/Fotolia

Forderungen retten

Nach drei Jahren verjähren grundsätzlich Forderungen aus Werkverträgen, wie sie Handwerker mit ihren Kunden abschließen. Daher ist der Verjährungs-Check für alle Forderungen aus dem Jahr 2009 dringend zu empfehlen. „Denn sonst besteht die akute Gefahr, dass sich säumige Kunden auf die Verjährung berufen und endgültig nicht zahlen“, warnt Stefan Kräßig, Justiziar der Handwerkskammer Karlsruhe.

Die Verjährungsfrist startet am Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Beim Handwerkerwerkvertrag ist das mit der Abnahme der Fall. Beim VOB-Bauvertrag ist die Schlussrechnung eine zusätzliche Fälligkeitsvoraussetzung für die Forderung. Stefan Kräßig rät, generell vom Rechnungsdatum auszugehen.

Der Fristablauf kann aber gehemmt sein, wenn Handwerker und Kunde über die Rechnung verhandeln. Nach Paragraf 203 BGB stoppt dies die Verjährung so lange, bis eine Seite aussteigt und auf der Forderung besteht oder diese ablehnt. Die Verjährung läuft dann weiter und tritt frühestens drei Monate nach dem Ende dieses Stopps ein.

Neubeginn der Verjährung

Daneben hemmen alle gerichtlichen Maßnahmen die Verjährung wie der Antrag auf ein selbständiges Beweisverfahren, die Zustellung des Mahnbescheids, die Klage auf Zahlung oder auf Feststellung des Anspruchs, die Vollstreckungsklausel aus dem Mahnantrag oder ein Vollstreckungsurteil im gerichtlichen Mahnverfahren.

In anderen Fällen wird die Verjährung nicht nur angehalten, sondern unterbrochen und beginnt dann von vorne zu laufen. Hauptfall dafür ist, dass der Kunde einen Teil der Rechnung oder Verzugszinsen bezahlt und damit die Forderung anerkennt. Hier startet die Verjährung am 31.12., 24 Uhr, etwa im Jahr der Abschlagszahlung, und endet drei Jahre später am Jahresende.

Aber auch nach der Verjährung kann es sinnvoll sein, den Kunden anzusprechen. „Allein der Hinweis, dass er Leistungen erhalten hat und mit diesen zufrieden war, reicht oft, dass er sich nicht auf die Verjährung beruft“, weiß Kräßig. Das Prozessrisiko freilich trägt, wer den Mahnbescheid oder die Klage erhebt. Auch deshalb ist der Verjährungs-Check zum Jahresende so wichtig.