- Praxistipps Forderung bestmöglich absichern

Einreden gegen Rechnungen, vorgeschobene Mängelrügen - zahlungsunwillige Kunden lauern nur auf Schwachstellen des betrieblichen Forderungsmanagements. Handwerker sollten damit rechnen. Wer richtig vorbeugt und sein Geld konsequent eintreibt, schützt sich vor Ausfällen.

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Forderung bestmöglich absichern

Abschlagszahlungen. In jeder Handwerksbranche helfen frei vereinbarte Abschlagszahlungen, sukzessive einen Teil der Forderung zu kassieren. Im Bau und Ausbau können bei VOB-Verträgen Abschlagszahlungen nach jeder Leistung verlangt werden.

Bauhandwerkersicherung. Paragraf 648a BGB gibt dem Handwerker jederzeit das Recht, eine Bankbürgschaft oder gleichwertige Sicherheit vom Auftraggeber für die Absicherung seiner Forderungen zu verlangen. Höhe: zehn Prozent der Auftragssumme. Auch bereits erbrachte Leistungen sind sicherungsfähig, soweit dafür noch keine Abschlags- oder Vo-rauszahlungen geleistet worden sind. Dies gilt nicht gegenüber öffentlichen Auftraggebern und einem einzelnen Bauherrn, der ein Einfamilienhaus errichten oder renovieren lässt.

Rechnung. Ist der Auftrag erledigt, gilt es zeitnah und richtig die Rechnung zu schreiben.

Mahnungen. Zahlt der Kunde nicht, empfiehlt es sich, die ersten beiden Mahnungen selbst zu schreiben, bei der ersten mit zehn Tagen, bei der zweiten mit einer Woche Frist. Nur in Fällen, bei denen sich abzeichnet, dass der Kunde sicher nicht zahlen will, sollte keine Zeit mit einem wochenlangen Mahnverfahren vergeudet werden.

Mahnbescheid. Fruchten Mahnschreiben und Anrufe nichts, folgt der außergerichtliche Mahnbescheid. Diesen reicht der Betrieb online beim zentralen Mahngericht ein, das jedes Bundesland bei einem Amtsgericht eingerichtet hat. Mehr dazu mit weiteren Tipps und Links unter Online exklusiv.

Klage. Zahlt der Kunde nach Zustellung des gerichtlichen Mahnbescheids einschließlich Zinsen und Kosten, ist alles erledigt. Zahlt er nicht, widerspricht aber auch nicht dem Mahnbescheid, erlässt das Amtsgericht einen Vollstreckungsbescheid.