Flexibel beschäftigen

Befristung | Zeitverträge für bis zu zwei Jahre und Minijobs helfen auch Existenzgründern, die Personalkosten im Griff zu behalten. Doch dabei sind einige rechtliche Details zu beachten.

Flexibel beschäftigen

Erst mal testen will der Mainzer Malermeister Peter Wirges (26), der derzeit 25 Mitarbeiter fest beschäftigt, wenn er Leute befristet einstellt: „Sie müssen den Betrieb kennenlernen und feststellen, ob ihnen die Arbeit hier Spaß macht. Und wir müssen schauen, dass sie zu uns passen.“ „Wir“, das ist sein Vater Karl Josef Wirges, als dessen Betriebsnachfolger er vorgesehen ist. Schon jetzt aber ist Peter Wirges der Juniorchef.

„Insgesamt haben wir in den letzten zwei, drei Jahren fünf Leute befristet eingestellt und im Wesentlichen gute Erfahrungen damit gemacht“, so der Betriebswirt des Handwerks, der mit der Firma Karl Wirges, die nach seinem Urgroßvater, dem Firmengründer, benannt ist, zwei Millionen Euro Umsatz macht. Hauptsächlich arbeitet er für private, in Einzelfällen aber auch für öffentliche Auftraggeber.

Richtig formulieren

Was Wirges zum Prinzip erhebt, ist bei seinen Kollegen bundesweit in allen Branchen ebenso beliebt. „Wir haben immer wieder Anfragen, wie die Verträge richtig formuliert werden“, bestätigt beispielsweise Elke Siewert, Arbeitsrechtlerin der Kreishandwerkerschaft Bonn/Rhein-Sieg in Sankt Augustin. Denn so ratsam befristete Verträge sein können, so akribisch müssen sie juristisch vorbereitet sein:

Grundsätzlich sind sie nur „mit Sachgrund“, beispielsweise zur Überbrückung eines „vorübergehend erhöhten Arbeitskräftebedarfs“ zulässig. Ohne Sachgrund (erleichterte Befristung) geht auch – aber nur noch sehr eingeschränkt bei Neueinstellungen. „Jedes vorausgegangene Arbeitsverhältnis, selbst wenn es
20 Jahre zurückliegt, ist in diesem Sinne schädlich“, kritisiert Bernd Schiefer, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Düsseldorf. Wer als Arbeitgeber dagegen verstößt, riskiert den automatischen Übergang in ein eigentlich ungewolltes unbefristetes Arbeitsverhältnis.

Für Existenzgründer also, die ganz neu anfangen, kein Problem. Im Gegenteil: Sie können ohne Sachgrund Mitarbeiter bis zu vier Jahre befristet einstellen. Und wenn sie älteren Arbeitslosen eine Chance zum Wiedereinstieg geben wollen, geht das auch später noch. Denn seit
1. Mai 2007 können 52-Jährige und
,Ältere für fünf Jahre befristet eingestellt werden.

Die erleichterte Befristung erspart es dem Chef „sachliche Gründe“ zu nennen, was von Vorteil sein kann: Zwar sind die anerkannten sachlichen Gründe ausdrücklich im Gesetz aufgeführt – beispielsweise, wenn die Befristung im Anschluss an eine Ausbildung oder ein Studium erfolgt oder wenn sie zur Erprobung oder zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers dient. Aber zu kaum einer anderen Fallgruppe haben die deutschen Arbeitsgerichte eine solche Flut von Entscheidungen gefällt und zum Leidwesen von Arbeitgebern so manchen Grund abgelehnt. „Befristung wegen vorübergehend hoher Auftragsspitzen“ ist ebenso eine unzulängliche Formulierung wie „Unsicherheit über die künftige Konjunkturentwicklung“.

Wichtig: Die Verlängerung der Befristung muss stets vor Ablauf der letzten Befristung vereinbart werden. Verstreicht der Termin, droht auch hier ein unbefristeter Vertrag. Die Arbeitsbedingungen dürfen dabei nicht verändert werden. In einem Fall vor dem Bundesarbeitsgericht hatte der Arbeitgeber einen befristeten Arbeitsvertrag einvernehmlich mit dem Arbeitnehmer verlängert, wobei alles beim Alten blieb. Mit einer verhängnisvollen Ausnahme: Der Stundenlohn wurde um 50 Cent erhöht. Die Vorinstanzen nahmen daran keinen Anstoß, wohl aber das Bundesarbeitsgericht: Eine wirksame Verlängerung liege nur vor, wenn alle Arbeitsbedingungen bis auf die Vertragsdauer unverändert blieben. Gegen dieses Prinzip aber sei durch die Lohnerhöhung verstoßen worden.

Kurios: Wäre die Lohnerhöhung noch während der Laufzeit des ersten befristeten Vertrags vereinbart worden oder auch nur einen Tag nach Abschluss des zweiten Vertrags, wäre alles in Ordnung gewesen. Das Problem entsteht einzig und allein, wenn die Änderung der Arbeitsbedingungen genau zur selben Minute im Zusammenhang mit der Vertragsverlängerung vereinbart wird.

Gleich ob Existenzgründer oder Betriebsnachfolger – wer sicher gehen will, bedient sich eines Mustervertrags. Der kann mit oder ohne sachlichen Befristungsgrund, jeweils mit weiteren Hinweisen bei handwerk magazin heruntergeladen werden (siehe Seite 98).

Wolfgang Larmann

harald.klein@handwerk-magazin.de