Firmenwagen: Pauschalmethode bei Rabatt auf Bruttolistenpreis

Private Fahrten mit dem Geschäftsauto werden oft mit der Ein-Prozent-Regel abgerechnet. Grundlage hierfür ist der Bruttolistenpreis. Was aber, wenn beim Kauf ein hoher Rabatt gewährt wurde? Der Bundesfinanzhof hat hierzu ein neues Urteil.

Der Listenpreis zählt bei der Steuer für die private Nutzung. - © Studio DER - Fotolia

Korrekte Methode

Viele Handwerksunternehmer und ihre Mitarbeiter versteuern private Fahrten mit dem Geschäftsauto nach der sogenannten Pauschalmethode. Bemessungsgrundlage ist danach ein Prozent vom Bruttolistenpreis. Das Problem: Tatsächlich zahlen Firmen aufgrund der hohen Rabatte der Autohäuser zumeist weniger für die Anschaffung. Deshalb kritisieren Experten die strenge Regel. Der Bundesfinanzhof hält sie aber in einem neuen Urteil für korrekt und verfassungsgemäß (Az: VI R 51/11). Individuelle Besonderheiten - wie etwa ein hoher Preisnachlass - könnten bei der vereinfachenden Pauschalmethode nicht berücksichtigt werden. Deshalb seien auch Gebrauchtwagen mit dem Listenpreis für Neuwagen anzusetzen. Hinweis: Es bringt auch keinen Vorteil, etwa teure Extras wie ein Navi nachträglich einzubauen. Dann erhöht sich der Listenpreis nur nachträglich.

Tipp: Es steht Handwerksunternehmern aber grundsätzlich offen, sich im Zweifel für die Abrechnung per Fahrtenbuch zu entscheiden. Wer den Aufwand scheut, kann sich die Sache mit einem modernen elektronischen Fahrtenbuch erleichtern.