Firmenfahrzeug: Fahrtenbuch oder Ein-Prozent-Regelung?

Die Privatnutzung des Firmenfahrzeugs wird immer besteuert. Ermittelt wird dieser Wert entweder durch die Fahrtenbuchmethode oder durch die Ein-Prozent-Regelung. Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass die Entscheidung, welche Methode genutzt wird, gut überlegt sein will.

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat einen Unternehmer dazu verurteilt, für seinen gesamten Fuhrpark Fahrtenbuch zu führen. - © Pauline_www.pixelio.de

Jeder Handwerker weiß: Verwaltungsarbeiten bleiben im Alltagsstress schnell liegt. So ist es nicht selten, dass man ein neues Firmenfahrzeug erhält, jedoch nicht direkt von Anfang an das Fahrtenbuch führt. Der Gedanke dabei: Zunächst wird anhand der Ein-Prozent-Regelung besteuert und wenn später etwas ruhiger wird, kann man zur Fahrtenbuchmethode wechseln.

Absage des Bundesfinanzhofs

In einem aktuellen Urteil (Az: VI R 35/12) erteilt der Bundesfinanzhof dieser Vorgehensweise jedoch eine Absage: Die Fahrtenbuchmethode ist nur dann zu Grunde zu legen, wenn das Fahrtenbuch für den gesamten Veranlagungszeitraum geführt wird, in dem das Fahrzeug benutzt wird. Ein unterjähriger Wechsel von der Ein-Prozent-Regelung zur Fahrtenbuchmethode ist nicht zulässig.

Unterschied prüfen

Zwar ist die vorgenannte Entscheidung in einem Arbeitnehmer-Fall getroffen worden, jedoch scheint fraglich, ob für Unternehmer etwas anderes gelten kann. Daher sollte jeder Handwerker prüfen, welches für ihn die günstigere Methode ist. Sofern die Fahrtenbuchmethode günstiger ist, muss weiterhin überlegt werden, ob der damit verbundene Arbeitsaufwand gerechtfertigt ist. Für diese Prüfung haben wir Ihnen eine übersichtliche Arbeitshilfe zur Verfügung stellt.