Arbeitsschutz von Schülern Ferienjobs: Was Sie beim Einsatz von Jugendlichen beachten müssen

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Sommerzeit ist Urlaubszeit, doch der Betrieb muss weiterlaufen. Gut, wenn dann Aushilfen bereitstehen. Oft sind dies Schüler und Studenten, die ihr Taschengeld aufbessern wollen. Doch was ist in einem Ferienjob im Hinblick auf den Arbeitsschutz zu beachten? Das Wichtigste auf einen Blick.

Ferienjob im Handwerk
Lernen in den Ferien: Ein Ferienjob darf Schülern und Jugendlichen durchaus einen realistischen Eindruck der Arbeitsbedingungen eines Handwerksberufs liefern. - © industrieblick - stock.adobe.com

Ein Ferienjob ist grundsätzlich ein befristetes Arbeitsverhältnis, bei dem Schüler oder Studierende während ihrer Schul- bzw. Semesterferien vorübergehend beschäftigt werden. Im Betrieb kann dies bei hohem Arbeitsaufkommen für willkommene Entlastung sorgen. Die jungen Leute profitieren neben dem erstmals selbst verdienten Geld von einem Einblick in das Berufsleben.

Grundregel: Es gibt keinen Arbeitsschutz zweiter Klasse

Ferienjobber sind in aller Regel ungelernt. Sie müssen in ihre Aufgaben eingewiesen und es muss anfangs viel gezeigt und erklärt werden. Dies gilt in besonderem Maße auch für Sicherheitsbelange. Der Betriebsleiter und die verantwortlichen Vorgesetzten können nicht davon ausgehen, dass die jungen Leute wissen, wo Unfallrisiken bestehen oder dass sie eigenständig potenzielle Gesundheitsgefahren erkennen. Auch vermeintliche Selbstverständlichkeiten wie die Bedeutung von Gefahrensymbolen oder die im Betrieb geltenden Regeln zur Arbeitskleidung, zum Tragen von Uhren und Schmuck, zum Rauchen, Essen und Trinken, zur Nutzung des Smartphones usw. müssen explizit erklärt werden.

Wichtig: Selbstverständlich muss der Arbeitgeber seinen Ferienjobbern bei gleicher Tätigkeit auch die gleiche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen wie für seine Stammkräfte. Dass jemand schon nach wenigen Wochen wieder verschwindet, darf kein Grund sein, einen zweitklassigen Arbeitsschutz einzuführen.

Was nicht geht: Tabus für Ferienjobber unter 18 Jahre

Viele Schüler, die in den Ferien ihr Taschengeld aufbessern, sind noch nicht volljährig. Für alle Ferienarbeiter und Aushilfen unter 18 Jahren gelten die Vorgaben aus dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG). Das bedeutet: Tabu sind Arbeitseinsätze

  • nachts oder an Wochenenden und Feiertagen (mit Ausnahmen, z .B. für Gastronomie, Bäcker, Landwirtschaft)

  • die die Gesundheit der Jugendlichen gefährden, z. B. bei außergewöhnlicher Hitze, bei Kälte, Nässe oder hohen Lärmpegeln

  • die mit gefährlichen Tätigkeiten verbunden sind wie etwa Umgang mit Gefahrstoffen, infektiösen Materialien, Strahlenquellen o. ä.

Grundsätzlich soll die Tätigkeit für die Jugendlichen geeignet sein, sie darf also weder ihre physische noch ihre psychische Leistungsfähigkeit überschreiten.

Genauer definiert sind diese Einsatzgrenzen nicht. Auch können Jugendliche ganz unterschiedlich belastbar sein. Hier sind Verantwortung mit Augenmaß und der gesunde Menschenverstand gefragt.

Aber: Ein Ferienjob darf durchaus einen realistischen Eindruck der Arbeitsbedingungen in einem Handwerksberuf liefern. Das kann sogar erwünscht sein, etwa wenn derjenige mit einer späteren Ausbildung im gleichen Gewerk liebäugelt. Ein Arbeitseinsatz in den Schulferien darf jedoch nicht dazu führen, dass derjenige absichtlich an seine Leistungsgrenzen gebracht wird. Selbst wenn jemand eine große Klappe haben sollte, darf er niemals schikaniert oder zur totalen Erschöpfung gebracht werden. 

Zu jung für die Flexzeit: Welche Altersgrenzen Betriebe beachten müssen

Oft taucht die Frage auf, ab welchem Alter ein Jugendlicher einen Ferienjob antreten darf. Hier gilt Folgendes:

  • Unter 13 Jahren ist das Arbeiten verboten.

  • Von 13 bis 14 erlaubt die Kinderarbeitsschutzverordnung (KindArbSchV) leichte und geeignete Arbeiten für höchstens 2 Stunden pro Tag, die Erziehungsberechtigten sollten einverstanden sein.

  • Von 15 bis 18 greift das JArbSchG mit den oben z. T. bereits genannten Arbeitseinschränkungen sowie den auch für Auszubildende unter 18 geltenden Bestimmungen für Arbeitszeiten, Pausen usw.

  • Ab 18 gelten für volljährige Schüler, Fachschüler sowie Studenten die Bestimmungen des Arbeitsschutzgesetzes.

Achtung, in der Praxis kann es noch ein wenig komplizierter werden. Denn auch für 15- bis 18-Jährige greift die KindArbSchV, wenn der Jugendliche vollzeitschulpflichtig ist. Maßgeblich für die Möglichkeit zum Jobben in einem Betrieb ist somit nicht das Lebensalter, sondern ob Schulpflicht besteht. Der Begriff Ferienjob macht es bereits deutlich. Ein Job, der mehr als zwei Arbeitsstunden pro Tag umfasst, darf nur während der Ferien ausgeübt werden.  

Unfall beim Ferienjob: Gleich bei der BG des Betriebs melden

Auch für Ferienjobber gilt, was Arbeitsforscher für Jugendliche und junge Erwachsene seit Jahren konstatieren:

  • Das Risiko für einen Arbeitsunfall oder eine arbeitsbedingte Erkrankung ist deutlich erhöht.

  • Gleichzeitig ist die Sensibilität für Fragen von Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz meist geringer und das Gefahrenbewusstsein wenig ausgeprägt.

Betroffene Vorgesetzten stehen daher in der Verantwortung, die jungen Leute durch Unterweisungen vor Arbeitsbeginn so zu präparieren, dass sie weder sich noch andere gefährden. Sollte es dennoch zu einem Unfall oder einer Verletzung kommen, ist es gut zu wissen, dass auch Schüler und Studenten während eines Ferienjobs unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Das gilt auch für Unfälle auf dem Weg von oder zur Arbeitsstätte. Zuständig – und Adressat für die Unfallmeldung – ist die Berufsgenossenschaft des Betriebs und nicht etwa die Unfallkasse, über die ein Schüler im Klassenzimmer versichert ist.