Familienverträge Finanzamt will keinen Klüngel

Zugehörige Themenseiten:
Verwandtenbeschäftigung

Finanzbeamte streichen schnell Steuervorteile, wenn der Chef mit Mitgliedern der Familie Verträge schließt. Wann Handwerksunternehmer auf der sicheren Seite sind.

Finanzspritzen unter Verwandten sind auch im Handwerk gängige Praxis. Statt sich Geld zu schenken, sollten ­Familienangehörige ­Darlehensverträge ­vereinbaren. Das spart Steuern. - © Claudiad/iStockphoto.com

Verträge mit Angehörigen prüft der Fiskus besonders kritisch. Die Fiskaldiener wollen verhindern, dass Unternehmer mit Scheinverträgen Steuern sparen. Darum ging es auch in diesem Fall vor dem Finanzgericht Niedersachsen (Az.: 4 K 26/15): Ein Bäckermeister erhielt von seinem Vater ein Darlehen. Der Vater entschied sich dafür, seine Forderung an seinen minderjährigen Enkel zu verschenken. Die Idee: Die Kinder sollten die Zinserträge steuerfrei kassieren. Sie verfügten über keine anderen Einnahmen. Damit konnten sie Zinsen in Höhe des Grundfreibetrags von 8.472 Euro plus Sparerpauschbetrag über 801 Euro kassieren, ohne dass der Fiskus Zugriff hatte.

Ihr Vater konnte die Zinsaufwendungen als Betriebsausgaben steuerlich geltend machen – ein gutes Geschäft für beide Seiten. Doch die Richter kippten den Vorteil: Der Vertrag entsprach nicht den strengen Vorgaben des Finanzamts, nach denen die Verträge immer wie unter Fremden abzuschließen sind. Die Kündigungsfrist im Vertrag betrug nur sechs Monate – zu kurz für derartige Vereinbarungen mit Minderjährigen. Das letzte Wort hat dazu noch der Bundesfinanzhof. Das Beispiel zeigt: Bei Vereinbarungen mit Angehörigen kommt es auf jedes Detail an, damit der Fiskus den Vertrag anerkennt und der Familienclan alle Steuervorteile ausschöpfen kann.

Alle Parteien profitieren

„Grundsätzlich können von privat gewährten Firmenkrediten alle Parteien profitieren“, erklärt Stefan Rattay, Steuerberater der Beratungsgesellschaft WWS in Aachen. Vorzugsweise vereinbart der Firmenchef einen niedrigeren Zins als bei einem klassischen Bankkredit und setzt die Aufwendungen als Betriebsausgaben ab. Der private Finanzierungspartner kassiert gute Erträge über dem Sparbuchzins, die er im besten Fall sogar nur mit dem pauschalen Abgeltungsteuersatz von 25 Prozent versteuert.

Wie hoch dann die Ersparnis ausfallen kann, zeigt folgende Musterrechnung: Ein Handwerkschef hat einen Steuersatz von 40 Prozent. Er erhält von seiner Ehefrau einen Kredit über 100 000 Euro, für den er 4000 Euro Zinsen im Jahr zahlt. Er spart also 1600 Euro Steuern. Seine Ehefrau zahlt 25 Prozent Abgeltungsteuer auf ihre Erträge. Allerdings nicht auf die volle Summe, sondern nur auf den Anteil, der über den Sparerpauschbetrag hinausgeht (4000 Euro – 1.602 Euro x 25 Prozent = 599,50 Euro).

Die Ersparnis des Paares beträgt insgesamt also rund 1.000 Euro. Damit der Steuertrick funktioniert, darf nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (Az.: VIII R/8/14) zwischen den Parteien dafür allerdings kein Abhängigkeitsverhältnis bestehen. In dem Verfahren gab eine Ehefrau ihrem Mann ein Darlehen. Sie verfügte über keinerlei eigene Einnahmen. „Besteht zwischen dem Unternehmer als Kreditgeber oder auch als -nehmer sowie dem Angehörigen ein Abhängigkeitsverhältnis, unterliegen die Zinserträge immer dem persönlichen Steuersatz“, warnt Steuerexperte Rattay.

Damit ein Vertrag mit einer nahestehenden Person anerkannt wird, müssen sich die Konditionen insgesamt am Marktüblichen orientieren. „Dafür sind alle wichtigen Aspekte wie Zinssatz, Tilgung oder Besicherung sowie die Kündigungsmodalitäten klar zu regeln“, so WWS-Experte Rattay. Für den Bundesfinanzhof (Az.: X R 26/11) kommt es darauf an, dass die Vertragschancen und -risiken insgesamt wie unter Fremden verteilt sind. Handwerksunternehmer können sich vorab bei ihrer Hausbank informieren, zu welchen Konditionen sie ein Darlehen erhalten würden. Damit lässt sich gegenüber dem Fiskus der marktübliche Zins dokumentieren. Fehlen etwa Sicherheiten, kann dies durch einen höheren Zins ausgeglichen werden. Dieser darf nicht wesentlich mehr betragen als bei einem alternativen Bankkredit. Die Fiskaldiener streichen sonst den Betriebsausgabenabzug. Wo die Grenze nach oben liegt, hängt vom Einzelfall ab.

Formalien korrekt einhalten

„Die Finanzbehörden prüfen auch sehr genau, ob die Angehörigenverträge tatsächlich durchgeführt werden“, sagt Christel Fries vom Bundesverband der Bilanzbuchhalter und Control-er. Die jeweiligen Beträge sollten pünktlich auf ein eigenes Konto des Vertragspartners fließen. „Empfehlenswert erscheint es, zum Beispiel bei Darlehen frühzeitig Terminüberweisungen für Zins und Tilgung einzurichten“, sagt Rattay. Gemeinschaftskonten sind in jedem Fall tabu. Diese Vorgaben gelten übrigens auch bei Arbeitsverträgen mit Angehörigen.

Darauf achtet der Fiskus

Bei Darlehensverträgen mit Angehörigen sollten Handwerksunternehmer bestimmte Vereinbarungen vermeiden. Vorsicht ist geboten, wenn ...

  1. ein erhöhtes Risiko besteht. Den Finanzbeamten kommt es auf das Gesamtbild an. Geht ein Darlehensgeber ein erhöhtes Risiko ein, können die Vereinbarungen zu seinen Gunsten großzügig ausfallen. In Zeiten der Niedrigzinsphasen dürften zehn oder mehr Prozent Zinssatz allerdings regelmäßig zu viel sein. Unter einem Prozent allerdings zu wenig.
  2. zuvor Geld geschenkt wurde. Das Finanzamt unterstellt bei Darlehensverträgen schnell eine verdeckte Unterhaltsgewährung oder sogar eine verschleierte Schenkung. Das gilt vor allem, wenn der Darlehensnehmer dem Kreditgeber das Kapital zuerst geschenkt hat. Tipp: Den Vertrag erst Monate nach der Vermögensübertragung schließen.
  3. Besonderheiten vereinbart werden: Die Konditionen – Laufzeit, Zins und Sicherheiten – müssen dem Fremdvergleich entsprechen. Der Vertrag sollte wie vereinbart abgewickelt werden. Ehepartner als Darlehensnehmer und -geber führen besser kein Gemeinschaftskonto für Zins und Tilgung. Sonst interpretiert der Fiskus die Zuwendung gern als Schenkung und erkennt den Vertrag nicht an.
  4. nicht alle Details geregelt sind: Der Vertrag enthält am besten auch Klauseln dazu, was passiert, falls der Kredit nicht mehr bedient werden kann. Entsprechend sollte ein Darlehensvertrag etwa mit einer Grundschuld, Lebensversicherung oder Bürgschaft abgesichert sein. Wichtig: Alle Familienmitglieder sollten informiert sein. Notarielle Beurkundung oder Beglaubigung empfehlen sich, um Stress innerhalb des Clans zu vermeiden.