Familienunternehmen: So vermeiden Sie Nachzahlungen

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Geschäftsführende Minderheitsgesellschafter in Familienunternehmen sind nach mehreren Urteilen des Bundessozialgerichts Arbeitnehmer – trotz Machtzugeständnissen.

Einigkeit in der Geschäftsführung von Familienunternehmen reicht dem Bundessozialgericht nicht. - © iStock_MEDIUM_Geber86

Der Fall

In drei neuen Urteilen (Az.: B 12 R 2/14; B 12 KR 13/14; B12 KR 10/14R) hat das Bundessozialgericht entschieden, dass Stimmrechtsbindungsverträge
außerhalb von Gesellschaftsverträgen nicht ausreichen, um eine Sozialversicherungspflicht für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer zu vermeiden. In den entschiedenen Fällen hatten Gesellschafter mehrerer Betriebe in gesonderten Verträgen untereinander vereinbart, dass sie künftig nur noch einstimmig abstimmen dürfen.

Damit wollten sie vermeiden, dass der geschäftsführende Minderheitsgesellschafter von der Rentenanstalt als Arbeitnehmer behandelt wird und damit Sozialabgaben schuldet. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts gilt nur derjenige geschäftsführende Gesellschafter als Selbstständiger, der nach der Satzung 50 Prozent und mehr am Stammkapital hält und daher Gesellschafterbeschlüsse verhindern kann, die etwa seine Abberufung als Geschäftsführer zum Inhalt haben. Diese Stimmrechtsbindungsverträge waren der Deutschen Rentenversicherung bei mehreren Prüfungen aufgefallen. Deshalb ließ sie die entsprechenden Fälle gerichtlich prüfen.

Das Urteil

Das Bundessozialgericht entschied, dass rein schuldrechtliche Stimmrechtsbindungsverträge nicht ausreichen, um eine Selbstständigkeit des Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers zu begründen – und zwar selbst dann, wenn diese Verträge notariell beglaubigt sind.

Vielmehr müsse eine solche Bestimmung zur Sperrminorität zwingend in den Gesellschaftsvertrag, die Satzung, aufgenommen werden, um nicht genehme Beschlüsse ­abzuwenden und eine gesellschaftsrechtliche Rechts­macht des jeweiligen Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführers herzustellen. Nur so könne bei ihm eine Sozialversicherungspflicht vermieden werden.

Die Praxisfolgen

Es ist davon auszugehen, dass Betriebsprüfer der Deutschen Rentenversicherung in Familienbetrieben verstärkt derartigen gesellschaftsrechtlichen Konstruktionen nachgehen werden. Das ist für Familienunternehmen deshalb besonders gefährlich, weil bei bestehender Sozialversicherungspflicht des Geschäftsführers Beiträge für vier zurückliegende Jahre nachgezahlt werden müssen. Erst dann verjähren etwaige Beitragsforderungen.

Der Tipp

Fein raus sind nur diejenigen Betriebe, denen im Rahmen eines Statusfeststellungsbescheides attestiert wurde, dass ihr Geschäftsführer trotz schuldrechtlicher Einstimmigkeitsabrede selbstständig ist. Allen anderen Familienbetrieben ist dringend anzuraten, etwaige Stimmrechtsbindungsvereinbarungen expressis verbis in den Gesellschaftsvertrag hineinzuschreiben. Ansonsten drohen erhebliche Nachzahlungen.