Auftragsbestätigung für Privatkunden korrekt formulieren

Verweist ein Bauunternehmer gegenüber einem Privatkunden auf die VOB/B, hat er im Streitfall schlechte Karten. Und auch sonst gibt es bei der schriftlichen Auftragsbestätigung einiges zu beachten.

Baustelle Einfamilienhaus
Bei Bauverträgen mit Verbrauchern ist die VOB/B wenig zweckdienlich. - © Superingo, Fotolia.com

Früher war es üblich, auch mit Verbrauchern einen VOB/B-Vertrag abzuschließen. Das ist mittlerweile riskant, wie Michael Frikell, Geschäftsführer der Bauinnung München, betont. Aufgrund der geänderten gesetzlichen Rechtslage ist der Vertrag nur wirksam, wenn der Verbraucher die VOB/B selbst in den Vertrag als Vertragsgrundlage mit einbezieht. "Verweist hingegen der Unternehmer in seinem Angebot auf die VOB/B und macht sie zum Vertragsbestandteil, sind alle Klauseln, die den Verbraucher benachteiligen, nicht wirksam", so Frikell. Zudem laufe der Unternehmer Gefahr, von Verbraucherschutzverbänden wegen Verwendung der VOB/B abgemahnt zu werden. Mit einem Verbraucher bleibt dem Unternehmer deshalb nur übrig, einen BGB-Vertrag zu schließen, was sich auch in der Auftragsbestätigung widerspiegeln sollte.

Bauunternehmer sollten bei der schriftlichen Auftragsbestätigung zudem darauf achten, nur das zu bestätigen, was im Vorfeld besprochen wurde. Sobald in der Auftragsbestätigung Dinge erfasst sind, die von den bisherigen Vereinbarungen abweichen, kann der Kunde es sich noch einmal anders überlegen und abspringen. Das gilt auch für Geschäftsbedingungen. Selbstverständlich ist es möglich, neben den Allgemeinen Geschäftsbedingungen weitere Regelungen zu treffen, doch sollte dies niemals erst in der Auftragsbestätigung erfolgen.