Kündigungsschutz Faire Regeln für Chef und Mitarbeiter

Wer einen Betrieb übernimmt, muss auch die bisherigen Mitarbeiter weiterbeschäftigen. Was Verkäufer und Nachfolger beachten sollten, um hohe Kosten zu vermeiden.

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    © Stefan Thomas Kröger
    Steinmetzmeister Werner Schultze kennt sich im Arbeitsrecht aus, ein Plus bei der Übernahme.
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    Starke Zunahme: Seit 1991 gibt es bei Neueinstellungen fast zwei Drittel mehr befristete Arbeitsverträge.

Faire Regeln für Chef und Mitarbeiter

Wer die Gesetze kennt, kann sein Personal besser führen. Diese Erfahrung machte Steinmetz- und Steinbildhauermeister Werner Schultze aus Hannover, als er vor einem Jahr den Traditionsbetrieb Naturstein Krause GmbH übernommen hat: „Als Betriebswirt des Handwerks habe ich auch Grundkenntnisse im Arbeitsrecht. Das hat uns die Übernahme viel leichter gemacht.“ Schultze wusste: „Die Arbeitsverhältnisse gehen so über, wie sie mit ihrem bisherigen Chef bestanden haben.“

Dieses Thema betrifft jeden Verkäufer und Nachfolger eines Handwerksbetriebs. Wer es beachtet, kann richtig vorgehen und hohe Nachzahlungen oder Abfindungen vermeiden. Geschützt sind die Altmitarbeiter durch Paragraf 613a BGB. Die Regel schreibt vor, dass sie bis ins kleinste Detail informiert werden müssen (siehe „Paragraf 613a“). „Wenn nur ein einziger wichtiger Punkt fehlt und der Senior auf den Hinweis zur wirtschaftlichen Situation des Nachfolgers verzichtet“, erklärt Rechtsanwalt Jürgen Höser, Fachanwalt für Arbeitsrecht in Frechen bei Köln, „können die Mitarbeiter noch Monate oder Jahre später auf ihre alten Arbeitsverträge pochen.“ Der überraschte Verkäufer hat dann eine Belegschaft ohne Betrieb und kann nur mit der regulären Frist kündigen.

Arbeitsverträge prüfen

Aber auch Betriebsübernehmer sollten genau darauf achten, dass bei den Mitarbeitern alle Formalien eingehalten sind. Hierzu gehört neben den Rechten aus Paragraf 613a BGB auch, ob die Mitarbeiter schriftliche Arbeitsverträge haben. Denn dies verlangt das Nachweisgesetz. Fehlt das Schriftstück, kann es teuer werden. Etwa wenn ein Mitarbeiter Monate später behauptet, mündlich sei mit dem bisherigen Chef ein höheres Gehalt vereinbart, ist er vor Gericht zumindest nicht chancenlos. Experte Höser: „Deshalb in solchen Fällen umgehend einen schriftlichen Vertrag abschließen, in dem der neue Chef die bisherigen Arbeitsbedingungen spiegelbildlich übernimmt.“

Befristete Verträge nutzen

Will der Nachfolger neue Fachkräfte einstellen, raten Fachleute zum Abschluss befristeter Verträge. Inzwischen wird in Deutschland fast jeder zweite neue Arbeitsvertrag in dieser Form abgeschlossen (siehe auch Grafik). Die Einsatzmöglichkeiten sind vielfältig. Rechtsanwalt Höser: „Ob zur besseren Erprobung, zur Aushilfe oder zur Überbrückung von Spitzenzeiten - mit befristeten Arbeitsverträgen bleiben Chefs flexibel. Damit lässt sich die Personalstärke zielgenau an den aktuellen Bedarf im Betrieb anpassen, weil die Verträge nach Ablauf des vereinbarten Termins ohne weiteres auslaufen.“ Keine Kündigung, keine Abfindung, kein Prozess. Der Kündigungsschutz spielt keine Rolle.

Dass Entlassungen wegen des Betriebsübergangs untersagt sind, schließt im Übrigen Kündigungen aus anderen Gründen, beispielsweise wegen Rationalisierung oder wegen persönlicher Verfehlungen des Arbeitnehmers, nicht aus. Das nutzen manche Verkäufer eines Betriebs bereits im Vorfeld des Übergangs, um die Belegschaft zu verringern und damit die Firma attraktiver zu machen. Auch bei geplanten Betriebsstilllegungen oder im Insolvenzverfahren sind Kündigungen wegen des Übergangs ausnahmsweise erlaubt. Rechtsanwältin Kathja Sauer, Fachanwältin für Arbeitsrecht in Stuttgart: „Voraussetzung ist, dass ein verbindliches Konzept oder ein Sanierungsplan des Erwerbers vorliegt, dessen Durchführung bereits greifbare Formen angenommen hat.“ Ob dieses genügt, um den Kündigungsschutz zu umgehen, sollten Verkäufer und Nachfolger vor Kündigungen juristisch prüfen lassen. ◇

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