Fahrt zum Betrieb: Umsatzsteuer droht

Wenn der Chef mit seinem Dienstwagen zum Betrieb fährt, ist der geldwerte Vorteil bei der Einkommensteuer mit der Ein-Prozent-Methode zu berechnen. Jetzt ist ein Finanzgericht auf die Idee gekommen hierauf auch Umsatzsteuer zu verlangen. Lassen Sie es sich nicht gefallen, wenn Ihr Finanzamt auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb ebenfalls Umsatzsteuer fordert. Legen Sie Einspruch ein.

Zum Hintergrund
Aufgrund der gesetzlichen Regelung wird Umsatzsteuer grundsätzlich fällig, wenn der Unternehmer einen Betriebsgegenstand privat nutzt. Dies gilt auch für den Betriebs-Pkw, den der Handwerker auch privat fährt. Bisher war es jedoch einhellige Meinung zwischen Steuerpflichtigen und dem Finanzamt, dass die täglichen Fahrten des Handwerkers zwischen Wohnung und Betrieb unternehmerisch sind. Eine sogenannte unentgeltliche Wertabgabe blieb daher bisher in der Praxis umsatzsteuerfrei.

Negatives Urteil
Obwohl der Fiskus hier grundsätzlich die Meinung im Sinne der Steuerpflichtigen teilt, entschied das Finanzgericht Münster mit Urteil vom 20.09.2012 (Az: 5 K 3605/08 U), dass die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte eines Unternehmers nicht der unternehmerischen, sondern der privaten Nutzung des Pkws zuzuordnen sind

Folge: Die Fahrten müssen als unentgeltliche Wertabgabe der Umsatzsteuer unterworfen werden.

Revision anhängig
Weil das Finanzgericht Münster mit seiner Auffassung der bisherigen Praxis widerspricht, musste es jedoch die Revision zulassen. Diese ist unter dem Aktenzeichen XI R 36/12 beim Bundesfinanzhof anhängig.

Tipp: Sofern daher das Finanzamt bei Ihnen auch auf die Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb Umsatzsteuer verlangt, wehren sie sich, legen unter Verweis auf das anhängige Verfahren Einspruch ein und beantragen das „Ruhen des Verfahrens“, damit Sie einstweilen nicht doch schon Umsatzsteuer zahlen müssen.