Einkommensteuererklärung Wachstumschancengesetz: Jetzt von der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) profitieren

Zugehörige Themenseiten:
Bilanz, Steuerstrategien und Wachstum

Doppelte Buchführung und Bilanzierung bleibt Unternehmern erspart, die den Gewinn ihres Betriebes mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln dürfen. Von dieser vereinfachten Methode können jetzt auch Chefs profitieren, die damit bislang nicht gerechnet haben, weil sie mit ihrem Betrieb über den Umsatz- und Gewinngrenzen lagen. Mit dem Wachstumschancengesetz werden diese Schwellenwerte ab 2024 angehoben – von 600.000 Euro auf 800.000 Euro bzw. von 60.000 Euro auf 80.000 Euro.

Von Nicole Geffert

Wachstumschancengesetz: Jetzt von der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) profitieren
Die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) ist wesentlich einfacher zu erstellen, als eine Bilanz. - © Wolfilser - stock.adobe.com

Das bedeutet: Unternehmer mit einem Umsatz zwischen 600.000 Euro und 800.000 Euro und einem Gewinn zwischen 60.000 Euro und 80.000 Euro sollten prüfen, ob sie ab 2024 von der komplizierteren Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) der doppelten Buchführung auf die pragmatischere Methode der EÜR umsteigen können.

Die Formel der EÜR ist einfach: Nach Abzug der Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen verbleibt am Ende der Rechnung der Gewinn oder Verlust, den das Finanzamt zur Besteuerung heranzieht:

Betriebseinnahmen ./. Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust

Wer darf eine EÜR erstellen?

Folgende Unternehmer sind laut § 4 Abs. 3 EStG dazu berechtigt, eine EÜR zu erstellen:  

  • Gewerbetreibende mit einem jährlichen Umsatz kleiner als 800.000 Euro (ab 2024 durch das Wachstumschancengesetz; vorher: 600.000 Euro) und jährlichem Gewinn von weniger als 80.000 Euro (ab 2024; vorher 60.000 Euro). Das Überschreiten einer Grenze reicht aus. Sie dürfen zudem nicht nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen zur Buchführung verpflichtet sein (zum Beispiel Handelsgesetzbuch).
  • Eingetragene Kaufleute, deren Umsätze und Gewinne unter den genannten Schwellenwerten liegen.
  • Nicht im Handelsregister eingetragene Unternehmer, wie Einzelunternehmer oder die GbR.
  • Freiberufler, unabhängig von Umsatz und Gewinn.

Quelle: IHK München und Oberbayern

Wer diese Bedingungen nicht erfüllt, muss eine Bilanz erstellen bzw. ist zur doppelten Buchführung verpflichtet. Das Finanzamt informiert über die Buchführungspflicht, sobald die Umsatz- oder Gewinngrenze überschritten wird und von der EÜR zur Bilanz gewechselt werden muss.

Wer in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 800.000 Euro Umsatz nicht mehr als 80.000 Euro Jahresüberschuss erzielt, kann sich von der Buchführungs-, Bilanzierungs- und Inventurpflicht befreien. Das gilt auch für Neugründungen, wenn die oben genannten Voraussetzungen am Ende des ersten Geschäftsjahres vorliegen. Vor dem Wachstumschancengesetz lagen die Schwellenwerte bei 600.000 beziehungsweise 60.000 Euro.

Nach dem Wachstumschancengesetz können Kleinunternehmer nach Paragraf 19 UStG vom zuständigen Finanzamt von der Umsatzsteuervoranmeldung und -vorauszahlung befreit werden, wenn die zu zahlende Umsatzsteuer im Vorjahr maximal 2.000,00 Euro betrug. Die Regelung gilt seit dem 01.01.2024.

Betriebseinnahmen und -ausgaben

Grundlage für die EÜR sind einfache Übersichten – beispielsweise erstellt mit einer Excel-Tabelle – über sämtliche betrieblichen Einnahmen und Ausgaben des Geschäftsjahres. Gegenüber dem Finanzamt müssen die betrieblichen Einnahmen und Ausgaben anhand von Belegen, Quittungen und Rechnungen nachgewiesen werden können.

Auflistung der Betriebseinnahmen nach:

  • Umsatzsteuerpflichtige Betriebseinnahmen (netto)
  • Umsatzsteuerfreie Betriebseinnahmen
  • Sachentnahmen
  • Private Kraftfahrzeugnutzung
  • Private Telefonnutzung
  • Auflösung von Rücklagen
  • Vereinnahmte Umsatzsteuer

Auflistung der Betriebsausgaben nach:

  • Wareneinkäufe (netto)
  • Bezogene Dienstleistungen (netto)
  • Gezahlte Gehälter und Löhne für Mitarbeiter
  • Abschreibungen
  • Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter
  • Kfz-Kosten
  • Miete für die Geschäftsräume
  • Eingeschränkt abziehbare Betriebsausgaben wie Geschenke und Bewirtungskosten
  • Abziehbare Vorsteuerbeträge
  • Gezahlte Umsatzsteuer, die im Kalenderjahr an das Finanzamt gezahlt wurde

Quelle: IHK München und Oberbayern

Zusätzlich ist eine Abschreibungsübersicht für die Abschreibung abnutzbarer Anlagegüter wie PCs, Firmenwagen und Maschinen erforderlich. Diese informiert über Datum der Anschaffung, Kaufpreis und Abschreibungsdauer bzw. AfA-Beträge, die in Anspruch genommen wurden. Die jährliche Abschreibung wird in der EÜR als Betriebsausgabe berücksichtigt.

Das Zufluss-Abfluss-Prinzip

Für die EÜR gilt das Zufluss- und Abflussprinzip. Für Betriebseinnahmen und -ausgaben ist der Zeitpunkt des Geldeingangs oder -ausgangs entscheidend, nicht das Datum der Rechnungsstellung. Das bedeutet: Unternehmer setzen die Betriebseinnahmen in dem Wirtschaftsjahr an, in dem sie eingegangen sind. Betriebsausgaben setzen sie in dem Wirtschaftsjahr ab, in dem die Leistung gezahlt worden ist.

Beispiel: Der Unternehmer A erhält am 15. Dezember 2023 eine Rechnung über 400 Euro, begleicht diese jedoch erst am 15. Januar 2024. Diese Ausgabe muss er folgerichtig für das Wirtschaftsjahr 2024 erfassen.

Eine Sonderregelung gilt für wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben, beispielsweise Mietzahlungen: Erfolgen die Einnahmen oder Ausgaben innerhalb von zehn Tagen vor oder nach dem 31. Dezember, werden sie dem jeweiligen Wirtschaftsjahr zugeordnet.

Bei der EÜR ist es in der Regel unerheblich, wann eine Forderung oder Verbindlichkeit entstanden ist. Damit unterscheidet sie sich von der GuV, bei der der Zeitpunkt der Entstehung von Verbindlichkeiten und Forderungen entscheidend ist – nicht das Datum der Zahlungsflüsse. Ein weiterer Unterschied: Die Bilanzierung erfordert eine regelmäßige Inventur, in der die Warenbestände überprüft werden. Für den EÜR-berechtigten Unternehmer entfällt diese Pflicht.

Rechner: Sie wünschen schnelle Antworten? Prüfen Sie das Honorar Ihres Steuerberaters mit Hilfe unseres Steuerberaterhonorarrechners .