Fahrtenschreiber für Nutzfahrzeuge Tachografenpflicht: EU verschärft die Vorschrift, doch für Handwerker gibt es Ausnahmen

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Das Plenum des Europäischen Parlaments hat die Pflicht zum Einbau digitaler Tachografen auf Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen Gesamtmasse ausgedehnt. Doch für das Handwerk gibt es Ausnahmen, auch eine spezielle Regelung für Baufahrzeuge ist vorgesehen.

Baustellenfahrzeug
Fahrzeuge des Baugewerbes bis 44 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, die sich in einem Radius von 100 Kilometern um den Betriebsstandort bewegen, brauchen keinen digitalen Tachografen. - © Rafail-stock.adobe.com

Das Plenum des Europäischen Parlaments hat den Bericht zum Digitalen Tachografen angenommen und die Pflicht zum Einbau auf Fahrzeuge zwischen 2,4 und 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse ausgedehnt, um den zunehmenden Speditionsverkehr in diesem Gewichtsbereich zu regulieren.

Das Handwerk hatte schon im Vorfeld Ausnahmen gefordert, der EU-Beschluss sieht solche jetzt auch vor. Der entscheidende Punkt ist, dass die EU die Ausdehnung der Tachografenpflicht auf Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen nur für den grenzübergreifenden Warentransport vorschreibt. Auch gibt es eine Ausnahme für den Werkverkehr. Wenn der Europäische Rat den Plenumsbeschluss bestätigt, sind künftig Fahrten mit Fahrzeugen bis 7,5 Tonnen, die in einem Radius von 150 Kilometern um den Betriebsstandort stattfinden, von den Aufzeichnungspflichten mit digitalen Tachografen ausgenommen. Bisher liegt der Radius bei 100 Kilometern. Auch Kleintransporter unter 3,5 Tonnen müssen ihre Fahrten dann nicht digital aufzeichnen, ebenso wie Fahrzeuge des Baugewerbes bis 44 Tonnen, die sich in einem Radius von 100 Kilometern um den Betriebsstandort bewegen.

Die konkreten Beschlüsse im Detail


Fahrzeuge unter 2,4 Tonnen sind für Fahrten innerhalb Deutschlands sowie grenzüberschreitende Fahrten von der Tachografenpflicht ausgenommen.

Fahrzeuge von 2,4 bis 3,5 Tonnen brauchen innerhalb Deutschlands keinen Tachografen. Bei Grenzüberschreitung gilt eine Tachografenpflicht, wenn sie sich mehr als 150 km vom Firmensitz entfernen.

Fahrzeuge über 3,5 Tonnen brauchen innerhalb Deutschlands einen Tachografen, wenn sie sich mehr als 150 km vom Firmensitz entfernen. Das gilt auch für grenzüberschreitende Fahrten.

Fahrzeuge über 7,5 Tonnen fallen unter die Tachografenpflicht.

Baufahrzeuge bis 44 Tonnen fallen unter die Tachografenpflicht, wenn sie sich mehr als 100 km vom Firmensitz entfernen.

Die Entscheidung des Europäischen Parlaments in dem Verfahren wertet Daniel Schneider, Hauptgeschäftsführer vom Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks, als Erfolg: „Mit dem Beschluss konnten wir weitere Bürokratie und Belastungen fürs Bäckerhandwerk abwenden."

Zu enge Auslegung der Vorschriften

Trotz der positiven Nachricht weist Schneider auf einen Wermutstropfen hin: „Das Problem, das die Handwerkerausnahme von Behörden in mehreren Bundesländern nach wie vor viel zu eng ausgelegt wird, wurde mit der vom Europäischen Parlament beschlossenen Änderung nicht aus der Welt geschafft.“ Folge: Fahrer und Betriebe des Bäckerhandwerks würden nach Auffassung der dortigen Behörden unter die Aufzeichnungs-, Aufbewahrungs- und Schulungspflichten nach Fahrpersonalverordnung und Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz fallen. Deshalb fordert das Bäckerhandwerk weiter eine Korrektur bei der Auslegung durch den Gesetzgeber. "Bei Gesprächen in Brüssel mit Beamten der EU-Kommission wurde uns gesagt, dass diese enge Auslegung europarechtlich nicht geboten ist und empfohlen, in Berlin um Korrektur zu bitten", so Schneider. Diese könnte durch einen Anwendungserlass des Bundesverkehrsministeriums oder durch eine Klarstellung durch den Gesetzgeber erfolgen.

Im nächsten Schritt wird der Europäische Rat seinen sogenannten "gemeinsamen Standpunkt" verabschieden. Das Parlament hat anschließend die Möglichkeit, diesen zu ändern oder abzulehnen. Da die Position des Parlaments aktuell der Position der Mitgliedstaaten sehr nahe kommt, könnte das Gesetzesvorhaben noch in diesem Jahr verabschiedet werden.