EU-Handels-Embargos schaden dem deutschen Handwerk

Die verschärften Sanktionen der Europäischen Union gegen Russland bergen für deutsche Handwerksunternehmen hohe Risiken. Bei Verstößen drohen neben schmerzhaften Bußgeldern strafrechtliche Konsequenzen von bis zu zehn Jahren Haft. Damit können Handwerksunternehmen leicht in existentielle Schieflage geraten, warnt das ‚handwerk magazin‘ in der aktuellen Oktober-Ausgabe.

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Auch für exportorientierte Handwerker wichtige zollrechtliche Verfahrenserleichterungen können entfallen, wenn die komplizierten Handelsschranken missachtet werden. Für deutsche Handwerker ist diese Situation besonders bitter: 2018 findet in Russland die Fußball-WM statt. Ob deutsche Firmen bei der Modernisierung der Stadien und der Infrastruktur zum Zuge kommen, steht derzeit in den Sternen.

Handwerker treiben regen Handel mit Russland. So sind nach Recherchen des ‚handwerk magazin‘ beispielsweise etwa 4,9 Prozent aller sächsischen Handwerksunternehmen in der russischen Föderation unterwegs.

Dual-Use-Produkte und unerwünschte Geschäftspartner

Nach der Mitte September 2014 in Kraft getretenen Verordnung dürfen deutsche Unternehmen Waren, die sowohl zivil- als auch militärisch genutzt werden können, sogenannte „Dual-Use-Produkte“, ohne vorherige Genehmigung des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) in das Gebiet der russischen Föderation nicht mehr liefern.

Zudem besteht eine schwarze Liste mit den Namen russischer Staatsangehöriger, die fortan für in der EU ansässige Firmen tabu sind. Mit ihnen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Geschäfte getätigt werden. Konsequenz: Handwerker verstoßen bereits dann gegen das Handelsembargo, wenn zum Gesellschafterkreis ihres Vertragspartners in Russland ein Minderheitsgesellschafter gehört, der auf der schwarzen Liste steht.

Zoll ist nicht zuständig

Nicht blenden lassen sollten sich Handwerksunternehmer, wenn der Zoll trotz Embargos ihre Warenlieferungen nach Russland durchwinkt. Darin ist keine stillschweigende Bestätigung für die Legalität eines Exports zu sehen, zitiert das ‚handwerk magazin‘ eine Außenwirtschafts- und Zollrechtsexpertin.

Die Verantwortung bei der der Exportkontrolle verbleibt damit beim Handwerker selbst. Und der braucht zunächst die Ausfuhrgenehmigung der BAFA, die das Geschäft bis zu einem halben Jahr prüft. Da sich bis dahin das ursprünglich kalkulierte Angebot schon längst überholt haben kann, rät das ‚handwerk magazin‘ seinen Lesern derzeit von Russlandgeschäften ab.

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