EU-Handel: Verschärfte Nachweispflicht vom Tisch

Lieferungen zwischen Unternehmern innerhalb der EU sind zunächst umsatzsteuerfrei. Sie werden erst später im Empfängerland versteuert. Weil damit Umsatzsteuerbetrüger große Schäden anrichten, verlangen die Finanzämter Nachweise dafür, dass die Ware tatsächlich zum berechtigten Unternehmer ins Ausland gelangt ist.

Eigentlich sollten die neuen Nachweisregeln zur Umsatzsteuerfreiheit bei innergemeinschaftlichen Lieferungen zum 1.7.2012 starten. Über eine „Gelangenbestätigung“ sollten Betriebe nachweisen, dass die Ware tatsächlich im EU-Ausland angekommen ist. Zwar wird es die Gelangenbestätigung voraussichtlich nicht als eigenes Formular geben. Dennoch müssen die Betriebe genauer als bisher nachweisen, an wen sie geliefert haben.

Bislang liegt nur der Entwurf eines BMF-Schreibens zur Gelangensbestätigung vor. Wegen zahlreicher Einwände von Unternehmern und Verbänden ist erst für Anfang 2013 mit einer Neuregelung zu rechnen.

Jetzt vorbereiten. Betriebe im EU-Geschäft sollten sich auf jeden Fall auf die neuen Nachweispflichten einstellen. Entscheidend ist, dass der Abnehmer im Ausland irgendwie bestätigt, dass er die Ware im Ausland erhalten oder die Ware ins Ausland transportiert hat.

Tipp: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Entwurf bereits klargestellt, dass die Gelangensbestätigung nicht nach dem Muster des Entwurfs des BMF-Schreibens erbracht werden muss. Der Nachweis ist also nicht an eine bestimmte Form gebunden. Denkbar sind folgende Nachweise:

Nachweis, dass beispielsweise ein Pkw dem Bestimmungsland der Lieferung zeitnah zugelassen wurde.
Schriftliche Bestätigung des Spediteurs, dass er den Gegenstand in ein anderes EU-Land an den Abnehmer transportiert hat.
Es muss übrigens nicht für jeden gelieferten Gegenstand eine eigene Bestätigung eingeholt werden. Auch Sammelbestätigungen – spätestens alle drei Monate – werden vom Finanzamt akzeptiert.