Erwerbsminderungsrente: Die wichtigsten Fragen und Antworten

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Berufsunfähigkeitsversicherung und Erwerbsminderungsrente

Im Ernstfall sollten sich selbständige Handwerker nicht auf Leistungen der Sozialversicherung verlassen. Der Umfang der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente ist abhängig von verschiedenen Faktoren. Die wichtigsten Fragen und Antworten dazu.

Berufsunfähigkeit im Handwerk
Berufsunfähigkeit ist gerade im Handwerk ein Risikofaktor für die Existenz. - © istockphoto

Der gesetzliche Schutz bei Erwerbsminderung ist für alle Berufstätigen nur noch lückenhaft. Um eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, müssen Selbstständige dieselben Voraussetzungen erfüllen wie alle Beitragszahler.

Selbständige Handwerker der A-Gewerke sind 18 Jahre pflichtversichert. Ausnahme: GmbH-Geschäftsführer. Handwerker der B-Gewerke zahlen nur freiwillig in die gestzliche Rentenversicherung. Bei selbständigen Handwerkern, egal, ob pflichtversichert oder freiwillig versichert, kommt es bei der Erwerbsminderungsrente vor allem auf die Beitragszahlungen in die gesetzliche Rentenkasse und die geleisteten Beitragsjahre an.

Was sind wichtige Voraussetzungen?

In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung hat der selbständige Handwerker freiwillig mindestens drei Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. Berufsanfänger haben die ersten fünf Jahre keinen Anspruch mehr auf Leistungen bei Erwerbsminderung.

Gibt es Altersgrenzen?

Ja, der Umfang des gesetzlichen Schutzes vor der Einschränkung der Arbeitskraft hängt vom Alter ab. Vor 1961 geborene Handwerker erhalten die Erwerbsminderungsrente, wenn sie in ihrem erlernten Beruf oder einen gleichwertigen Beruf nicht mehr arbeiten können.

Wurde der betroffene Handwerker 1961 oder später geboren, bekommen er die volle Erwerbsminderungsrente nur, wenn er überhaupt keinen Beruf mehr als drei Stunden täglich ausüben kann.

Wann gibt es die Erwerbsminderungsrente überhaupt?

Für Selbständige gibt es Leistungen nur, wenn folgende Fakten erfüllt werden: Der Handwerker kann maximal sechs Stunden täglich arbeiten; er hat bereits mindestens fünf Jahre in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt. In den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung hat er mindestens drei Jahre Beiträge geleistet.

Einschränkungen für nach 1961 Geborene?

Wenn der Betroffene nach 1961 geboren wurde: Dann bekommt er eine Erwerbsminderungsrente erst, wenn er nicht mehr als sechs Stunden arbeiten kann. Und um die Erwerbsminderungsrente in voller Höhe zu erhalten, muss er sogar unfähig sein, mehr als drei Stunden täglich zu arbeiten.

Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die volle Erwerbsminderungsrente beträgt meist weniger als ein Drittel des letzten Bruttogehalts. Wenn der Handwerker noch drei bis sechs Stunden pro Tag arbeiten kann, bekommt er meist nur eine halbe Erwerbsminderungsrente.

Fazit: Verbraucherschützer kritisieren bereits seit längerem, dass die Hürden überhaupt noch eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten, mittlerweile sehr hoch liegen. Gerade selbständige Handwerker, auch wenn sie noch freiwillig in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, sollten sich nicht auf die sozialen Sicherungssysteme verlassen, sondern privat vorsorgen. Alternativen zur gesetzlichen Absicherung sind: eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Erwerbsunfähigkeitsversicherung oder eine Dread-Disease Versicherung. Eine private Unfallversicherung kann eine sinnvolle Ergänzung für den Risikoschutz darstellen, ist aber keine Alternative zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung.