Erleichterungen für Handwerker

Fahrtschreiber | Mit dem Bundesgesetzblatt vom 30. Januar 2008 vereinfacht der Gesetzgeber die Vorgaben zur Ausrüstungspflicht mit digitalen Tachografen. Hier die wichtigsten Neuerungen.

Erleichterungen für Handwerker

Es geht um den Paragrafen 1 der Fahrpersonalverordnung (FpersV): Der ging in Absatz 1 davon aus, dass „Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger (...) mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, (...) Lenkzeiten (...) und Ruhezeiten (...) einzuhalten haben.

Ausnahmen hierzu regelte der Paragraf 18 FpersV sowie die europäische Verordnung 561/2006. Mit dem Bundesgesetzblatt vom 30. Januar wurden einige Angaben zum Paragraf 1 FpersV so präzisiert, dass viele Handwerker von der Fahrtschreiberpflicht ausgenommen sind. Wohlgemerkt nur im Tonnagebereich bis 3,5 Tonnen Gesamtgewicht. In den Ausnahmen ist nun Folgendes neu definiert:

„Keine Anwendung“ findet Absatz 1 bei „3. Fahrzeugen, die zur Beförderung von Material, Ausrüstung oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, verwendet werden, soweit das Lenken nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.“ und „3a. Fahrzeuge, die zur Beförderung von Gütern dienen, die im Betrieb, dem der Fahrer angehört, in handwerklicher Fertigung oder Kleinserie hergestellt wurden, oder deren Reparatur im Betrieb vorgesehen ist oder dort durchgeführt wurde, wenn die Lenktätigkeit nicht die Haupttätigkeit des Fahrers ausmacht.“

Transport oder Werksverkehr?

Hintergrund zu diesen wichtigen Ergänzungen ist zum Beispiel der berühmte Fall des Polsterers und der Couch: Es war durchaus möglich, dass ein Polsterer, der ein von seiner Firma gefertigtes oder repariertes Sofa zum Kunden transportierte, in den Augen manch gestrengen Gewerbeaufsichtsamtes „gewerblichen Güterverkehr“ beziehungsweise „Werksverkehr“ betrieb. Und damit wäre er zum Nachweis seiner Lenk- und Ruhezeiten verpflichtet gewesen. Mit den beiden oben zitierten neuen Zusatzregeln fallen die typischen Einsatzfälle für Handwerker nun eindeutig unter die Befreiung der Nachweispflicht. Dies darf als wichtige Neuerung und Erleichterung fürs Handwerk gewertet werden. Die 50-km-Nahzone gilt im Prinzip nur für Fahrzeuge und Hängerkombinationen zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen Gesamtgewicht.

Unterhalb 3,5 Tonnen spielt die 50-km-Regelung also keine Rolle. Fahrzeuge zwischen 3,5 und 7,5 Tonnen Gesamtgewicht bleiben aber weiterhin nur dann vom Nachweis der Lenk- und Ruhezeiten befreit, wenn sie innerhalb eines 50-km-Radius vom Firmensitz bewegt werden. Hier regelt der Paragraf 18 die wichtigsten Ausnahmen.

50-km-Radius ist wichtig

Für das Handwerk allgemein gilt Punkt „4: (...sind ausgenommen) Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die in einem Umkreis von 50 Kilometern vom Standort des Unternehmens b) zur Beförderung von Material, Ausrüstungen oder Maschinen, die der Fahrer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit benötigt, z. B. Fahrzeuge mit jeweils für diesen Zweck bestimmter, besonderer Ausstattung, die als Verkaufswagen auf öffentlichen Märkten oder für den ambulanten Verkauf dienen, verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt.“

Zur Frage, ob ein Tachograph, wenn er in einem Fahrzeug eingebaut ist, grundsätzlich in Betrieb zu nehmen ist, stellte das Bundesverkehrsministerium auf Anfrage von handwerk magazin fest: „Grundsätzlich gilt, dass ein digitaler Tachograf oder ein analoges Gerät nicht eingesetzt werden muss, wenn das Fahrzeug außerhalb des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 oder außerhalb des Anwendungsbereichs der Fahrpersonalverordnung betrieben wird.“ Wer also auf Grund der Tatsache, dass er mit seinem Fahrzeug über den 50-km-Radius hinaus unterwegs ist, einen Tachograf in seinem Fahrzeug installiert hat, braucht innerhalb der Nahzone nichts zu tun.

Robert Domina

reinhold.mulatz@handwerk-magazin.de