Erholungsbeihilfe: Mitarbeiter motivieren

Sommerzeit ist auch Urlaubszeit. Über die Zahlung einer pauschalversteuerten und sozialversicherungsfreien Erholungsbeihilfe kann der Chef nicht nur finanztechnisch zur Erholung seiner Arbeitnehmer beitragen, sondern diese auch noch motivieren. Hier die Voraussetzungen, damit die Hilfe zur Erholung auch funktioniert.

Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern eine pauschal versteuerte Zuzahlung zukommen lassen. Zusätzlich zur Erholungsbeihilfe muss der Chef 25 Prozent pauschale Lohnsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer aufwenden. Für den Mitarbeiter ist hier brutto gleich netto.

Höhe der Erholungsbeihilfe

Die Höhe einer Erholungsbeihilfe ist auf jährliche Höchstbeträge begrenzt. Für den Mitarbeiter selber darf der Betrieb im Jahr 156 Euro zahlen. Diesen Betrag kann die Firma weiter aufstocken: 104 Euro für den Ehegatten und 52 Euro für jedes Kind des Arbeitnehmers. Bei einer dreiköpfigen Familie kann die Erholungsbeihilfe also pro Kalenderjahr 312 Euro (156 + 104 + 52 Euro) betragen.

Weitere Voraussetzungen :

Die Erholungsbeihilfe muss für die Erholung bestimmt sein und auch dafür verwendet werden. Daher darf sie der Betrieb nur im zeitlichen Zusammenhang mit einem Urlaub gewähren. Darunter versteht der Fiskus als Faustformel einen Zeitraum von drei Monaten vor und nach dem Urlaub. Für die Praxis im Betrieb sollte daher dies kein Stolperstein sein.

Zusätzlich zum Lohn:

Weiterhin muss die Erholungsbeihilfe zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn fließen. Die Möglichkeit der Pauschalversteuerung und der Sozialversicherungsfreiheit erreicht der Betrieb folglich nicht, wenn er den Lohn kürzt und dann eine Erholungsbeihilfe ausbezahlt.

Tipp: Zahlen Sie die Erholungsbeihilfe nur Mitarbeitern, die sich besonders engagiert haben. Steuerlich entscheidet der Chef, wer in den Genuss kommt. Gesetzliche Grundlage: § 40 Absatz 2 Nr. 3 EStG

Weitere Hintergründe: Richtlinie 40.2 Absatz 3 Einkommensteuerrichtlinien