Sanierungsgebiete: Erhöhte Absetzung geltend machen

Bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen können erhöhte Absetzungen geltend gemacht werden. Weisen Sie Ihre Kundschaft auf die Voraussetzungen hin. Diese werden Ihre Rechnung dann umso lieber bezahlen.

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Zum Hintergrund: Bei einem im Inland gelegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereichen können Bauherren im Jahr der Herstellung und den folgenden sieben Jahren jeweils bis zu 9 % und in den folgenden vier Jahren jeweils bis zu 7 % der Herstellungskosten für Modernisierungs- und Instandhaltungsmaßnahmen absetzen. Für Bauherren also ein lohnendes Geschäft.

Auf Stolpersteine hinweisen

Aktuell hat jedoch der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 15/13) entschieden, dass der Steuerpflichtige die erhöhte Absetzung nur in Anspruch nehmen darf, wenn die zuständige Gemeindebehörde die Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen objektbezogen bescheinigt hat.

Dies bedeutet: Die Bescheinigung ist materiell-rechtliche Voraussetzung für das Steuerprivileg. Sofern daher die grundsätzlichen Voraussetzungen vorliegen, es aber an der Bescheinigung der Gemeinde mangelt, darf der Bauherr die erhöhte Absetzung nicht in Anspruch nehmen. Weisen Sie Ihre Kunden darauf hin!