Erbschaftsteuerrecht: Regierungsentwurf greift zu kurz

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Erbrecht und Erbschaftsteuer

Noch ein Jahr hat der Gesetzgeber Zeit, das vom Bundesverfassungsgericht gekippte Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht zu reformieren. Die Bundesregierung hat jetzt ihren Gesetzentwurf in den Ring geworfen – und muss sich gleich Kritik anhören.

Steuerforum ZDH
Minimalinvasiv oder existenzgefährdend? Der jetzt vorgelegte Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Erbschaftsteuerreform wird unterschiedlich bewertet. - © ZDH

Das Bundeskabinett hat am 8. Juli 2015 den Gesetzentwurf zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts beschlossen. Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hatte in seinem Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az.: 1 BvL 21/12) die bestehenden Verschonungsregelungen für betriebliches Vermögen zwar grundsätzlich für geeignet und erforderlich gehalten, um Unternehmen in ihrem Bestand zu sichern und Arbeitsplätze zu erhalten. Das Gericht hielt die Ausgestaltung der Verschonungsregelungen jedoch teilweise mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für unvereinbar.

Bislang muss in Betrieben mit mehr als 20 Mitarbeitern die Lohnsumme innerhalb von fünf Jahren 400 Prozent oder innerhalb von sieben Jahren 700 Prozent der jährlichen Ausgangslohnsumme betragen, um das geltende Steuerprivileg zu nutzen. Betriebe mit bis zu 20 Beschäftigten waren bisher von der Lohnsummenregelung unabhängig von ihrer Größe gänzlich ausgenommen. Das führte im Ergebnis dazu, dass bei einem Betriebsvermögen von 3,6 Millionen Euro bei der Übertragung der Firma auf die Kinder nur rund 15400 Euro Steuer anfielen.

Was sieht der vorgelegte Gesetzesentwurf vor?

Der jetzt vom Bundeskabinett vorgelegte Gesetzentwurf sieht vor, dass die Anforderung an die Lohnsummenregelung mit der Zahl der Beschäftigten steigt:

  • Bei Unternehmen mit bis zu drei Beschäftigten wird auf die Prüfung der Lohnsummenregelung verzichtet.
  • Bei Unternehmen mit vier bis zehn Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 250 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 500 % nicht unterschreiten.
  • Bei Unternehmen mit elf bis 15 Beschäftigten gilt, dass bei einer Behaltensfrist von mindestens fünf Jahren die Lohnsumme 300 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreiten darf. Bei einer Behaltensfrist von mindestens sieben Jahren darf die Lohnsumme 565 % nicht unterschreiten.
Beschäftigte in Mutterschutz oder Elternzeit, Langzeiterkrankte und Auszubildende werden nicht mitgerechnet.

Handwerk sieht weiter Verbesserungsbedarf

Hans Peter Wollseifer, Präsident des Zentralverbands des Deutschen Handwerks (ZDH), sieht die Regierungsparteien auf dem richtigen Weg, nachhaltig arbeitenden Familienbetrieben einen Generationswechsel zu ermöglichen, ohne dass Arbeits- und Ausbildungsplätze gefährdet werden. „Allerdings besteht noch Verbesserungsbedarf. So müssen weiterhin Betriebe ab drei Beschäftigte die Einhaltung der Lohnsummenregelung nachweisen, um in den Genuss der Verschonung von der Erbschaftsteuer zu kommen. Ferner konnte auch noch keine Einigung erzielt werden, dass Teilzeitkräfte nur anteilig berücksichtigt werden. Gut ist, dass künftig Auszubildende aus der Beschäftigtenzahl herausgerechnet werden“, erklärte Wollseifer.

Das Handwerk begrüßt zudem die Einführung einer zweiten „Flexi-Zone“ für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten. „Bisher war vorgesehen, dass Unternehmen mit vier bis zehn Arbeitnehmern in fünf Jahren statt 400 Prozent der Ausgangslohnsumme nur 250 Prozent halten müssen. Nunmehr wird noch eine zusätzliche Stufe für kleinere Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten ergänzt, die dann aber 300 Prozent der Lohnsumme zu erfüllen haben. Das ermöglicht eine realitätsnähere Berücksichtigung von Schwankungen bei der Lohnsumme und nimmt Forderungen des Handwerks auf“, so Wollseifer. Allerdings sieht der ZDH die jetzt von 20 auf 26 Millionen Euro angehobene Grenze zur Definition von Großvermögen noch immer als deutlich zu gering an. 

Anschlag auf beschäftigungsstarke Familienunternehmen

 Diese Ansicht teilen zahlreiche Steuerexperten, die befürchten, dass beschäftigungsstarken Familienunternehmen erhebliche Mehrbelastungen drohen könnten. „Die Reform ,minimalinvasiv` zu nennen, war eine Nebelkerze. Wenn das Gesetz so kommt, wie es jetzt dem Bundestag vorgelegt werden soll, trifft dies die Familienunternehmen ins Mark“, warnt Prof. Dr. Christian Rödl, Geschäftsführender Partner von Rödl & Partner. „Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil explizit betont, dass der Erhalt von Arbeitsplätzen Begünstigungen bei der Vererbung von unternehmerischem Vermögen rechtfertigt. Dieses Prinzip wird auf den Kopf gestellt: Je größer ein Unternehmen und damit auch je mehr Mitarbeiter es hat, desto höher die steuerliche und die bürokratische Belastung. Viele erfolgreiche Traditionsunternehmen könnten dazu gezwungen werden, zu verkaufen oder Kapital an den Finanzmärkten aufzunehmen, um die Erbschaftsteuer bezahlen zu können. Damit gefährden wir den Garant für Beschäftigung und Wohlstand in Deutschland.“ 

Weit weg von den einstigen Versprechen

Schäubles Gesetzentwurf stellt eine fundamentale Abkehr vom bislang herrschenden Recht dar, indem künftig das Privatvermögen eines Erbens zur Begleichung der Erbschaftsteuer herangezogen werden soll. Zwar wird die Einführung einer Bedürfnisprüfung, durch die das bestehende Vermögen eines Erben ermittelt wird, grundsätzlich dem Gerichtsurteil gerecht, die Ausgestaltung belastet jedoch Familienunternehmen übermäßig.

Gerade für kleine Unternehmen hätte Schäubles Plan zudem einschneidende Folgen: Mehr als eine halbe Millionen Familienunternehmen zusätzlich müssen künftig im Erbfall nachweisen, dass sie die Arbeitsplätze in ihrem Unternehmen über Jahre weitgehend erhalten. Das zeigen Berechnungen des Instituts der deutschen Wirtschaft Köln (IW). Doch genau dieser Nachweis fällt insbesondere dann schwer, wenn gute Mitarbeiter abgeworben werden und nicht sofort passender Ersatz gefunden wird – nach Schäubles Verständnis würde in diesen Fällen das Unternehmen die sogenannte Lohnsummenprüfung nicht bestehen. 

Steueraufkommen könnte höher ausfallen

Das Bundesfinanzministerium geht davon aus, dass es nach der Reform rund 200 Millionen Euro mehr Steuereinnahmen pro Jahr hat. Bei einem jährlichen Aufkommen von derzeit 5 Milliarden Euro bei der Erbschaftssteuer sollen diese vier Zusatzprozente offenbar beruhigen. Aber sind die Zahlen wirklich plausibel? In Zukunft muss laut Gesetzentwurf jegliches Vermögen, das nicht dem Hauptzweck des Unternehmens dient, ohne Verschonungsabschlag voll versteuert werden.

Zusammen mit der sehr strengen Bedürfnisprüfung – und zusätzlich verschärft durch die derzeit gesetzlich festgeschriebene massive Überbewertung der Unternehmen – könnten die Steuereinnahmen nach Einschätzung des Instituts der Deutschen Wirtschaft  viel stärker wachsen, als vom Bundesfinanzministerium prognostiziert. Und das, obwohl die Große Koalition so gerne betont, auf keinen Fall die Steuern erhöhen zu wollen.

Wie reagieren die Bundesländer?

Die Gesetzesinitiative kommt in letzter Minute, um den derzeit spätestens zum 1. Januar 2016 angepeilten Startschuss des neuen Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes tatsächlich halten zu können. Dafür sollen noch in diesem Jahr alle Gremien zustimmen. „Es ist zu hoffen, dass sich der politische Diskurs nicht allein an dem straffen Terminplan orientiert und dadurch abgewürgt wird“, betont Rödl.

„Dafür kann und sollte auch ein späterer Einführungszeitpunkt in Kauf genommen werden.“ Bis zum Inkrafttreten der Reform gilt noch das alte Recht. Nach dem Kabinettsbeschluss folgen die Lesungen im Bundestag. Die Länder könnten das Gesetzespaket im Zuge der Beratungen im Bundesrat nochmals aufschnüren. „Wir werden unsere Kritik konstruktiv bei Politik und Verbänden einbringen und uns dafür einsetzen, die Verschärfungen zu verhindern“, verspricht Rödl.