Erbschaftssteuer Erblasser muss für Pflege-Anerkennung nicht pflegebedürftig gewesen sein

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Erbrecht und Erbschaftsteuer

Wer seine Eltern im Alter persönlich und unentgeltlich pflegt, kann sich auf Erleichterungen bei der Erbschaftssteuer einstellen. Laut einem Urteil des des Bundesfinanzhofs ist der Begriff "Pflege" im Erbschaftssteuergesetz weit auszulegen.

Pflege von Angehörigen
Wer Angehörige persönlich und unentgeltlich pflegt, kann durch ein Urteil des Bundesfinanzhofs auf einen Steuerfreibetrag von 20.000 Euro hoffen. - © guvendemir/iStockphoto

Dieses Urteil des Bundesfinanzhofs bringt für viele Steuerzahler eine große Erleichterung, die ihre Eltern persönlich und unentgeltlich pflegen: Den Begriff "Pflege" legten die Münchener Richter wesentlich weiter aus, als das bisher der Fall war.

Konkret ging es um eine Frau, deren Mutter 2012 verstorben war. Zum Nachlass gehörte auch ein Bankguthaben in Höhe von 785.543 Euro. Die Frau hatte ihre Mutter seit 2001 gepflegt, auf eigene Kosten.

Bis zu 20.000 Euro bleiben nach Pflege steuerfrei

Bei der Erbschaftssteuer in Höhe von 4.685 Euro berief sich die Frau auf einen Freibetrag in Höhe von 20.000 Euro gemäß Erbschaftssteuergesetz. Hier heißt es: Steuerfrei bleiben ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20.000 Euro, der bei Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist.

Dies erkannte, wie bereits die Vorinstanz, auch der Bundesfinanzhof an und erklärte darüber hinaus, dass der Begriff "Pflege" im Erbschaftssteuergesetz weit auszulegen sei.

Hilfsbedürftigkeit des Erblassers reicht als Anlass zur Pflege aus

Es reicht nach Ansicht des Gerichts beispielsweise aus, dass die Pflege des Erblassers durch dessen Hilfsbedürftigkeit veranlasst war. Nicht erforderlich ist laut Experten der ARAG Versicherung, dass der Erblasser pflegebedürftig gemäß Sozialgesetzbuch ist oder ihm eine konkrete Pflegestufe zugeordnet wurde.

Mit diesen zwei Punkten holen Sie sich den Steuerfreibetrag:

  1. Sie haben als Erbe den Verstorbenen nachweislich gepflegt (Erblasser muss nicht pflegebedürftig gemäß Sozialgesetzbuch sein).
  2. Für die Pflege haben Sie als Erbe kein Geld oder ein unzureichendes Entgelt bekommen.

Tipp: Sollte Ihnen der Sachbearbeiter im Finanzamt aus Gewohnheit den Abzug des zusätzlichen Pflege-Freibetrags verweigern, sollten Sie dezent auf das neue BFH-Urteil hingeweisen. Nützt auch das nichts, legen Sie gegen den nachteiligen Erbschaftsteuerbescheid Einspruch ein und lassen die Streitfrage von der Rechtsbehelfsstelle im Finanzamt klären.