Rechtsweg bei Arbeitsschutzstrafen Bußgeld: Wie Sie sich mit einem Einspruch gegen die Gewerbeaufsicht wehren

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Sie sind anderer Meinung als die Arbeitsschutzbehörden und wollen gegen einen Bußgeldbescheid vorgehen? Das ist zwar Ihr gutes Recht, sollte jedoch mit Unterstützung eines Fachanwalts erfolgen. Sinnvoller ist es jedoch meistens, die Fristen zur Nachbesserung einzuhalten und so den Bußgeldbescheid zu vermeiden.

Bußgelder Arbeitsschutz
Einspruch gegen Bußgeld muss schriftlich und binnen zwei Wochen eingereicht werden. - © 2018 K.Warinthorn. All right reserved. iairba@gmail.com - stock.adobe.com

Als allererstes ist wichtig, sich alle Befunde zu beanstandeten angeblichen Mängeln schriftlich geben zu lassen. Das passiert bei einer Behörde oder BG in den meisten Fällen normalerweise automatisch. Erhält man lediglich einen Anruf, in dem jemand – angeblich im Auftrag einer BG – von neuen Vorschriften redet, Kontrollen ankündigt und gleich am Telefon irgendwelche Schilder, Verbandbücher oder Erste-Hilfe-Kästen verkaufen will, sollte man stutzig werden. Denn das ist eine typische Masche von Betrügern, Arbeitsschutzbehörden gehen nicht auf diese Weise vor.

Schriftverkehr genau durchlesen: Beratung nutzen

Wenn das echte Schreiben einer Behörde vorliegt, ob Mängelanzeige, Beschwerde, Verwarnung oder was auch immer, sollte man sich dies zunächst genau durchlesen. Vielleicht fordert die Behörde konkrete Nachbesserungen ganz woanders, als man selbst glaubt. Oder es wurde auf einer Begehung nach einem Arbeitsunfall ein Mangel festgestellt, der mit dem eigentlichen Unfall gar nichts zu tun hat. Im Übereifer und aus Angst vor weiterem Ärger „irgendetwas irgendwo“ zu verbessern oder zu dokumentieren bringt wenig, solange man nicht am eigentlich beanstandeten Punkt ansetzt.

Bei Unklarheiten sollte man stets nachfragen. Denn Behörden – und auch die BG – sind gemäß ihren eigenen Vorschriften zur Beratung verpflichtet. Sie sollen beim Vollzug der Arbeitsschutzvorschriften „ alle Handlungsmöglichkeiten, wie Information und Motivation, Beratung und betriebsbezogene Hilfestellung…“ nutzen, so formuliert es der Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI). Kontrolle und Sanktion kommen erst ganz am Ende dieser Auflistung. Es ist daher nur gutes Recht eines Betriebsleiters oder Sicherheitsverantwortlichen, darauf zu bestehen, dass ihm ein unklarer Sachverhalt hinter einem Bußgeld oder eine unverständliche Mängelanzeige erläutert wird.

Prüfen: Verwarnungsgeld oder Bußgeld?

Ist das Schreiben der Behörde mit einer Zahlungsaufforderung verbunden, kann es sich um ein Verwarnungsgeld oder um ein Bußgeld handeln. Analog zu Vergehen im Straßenverkehr werden für geringfügige Ordnungswidrigkeiten lediglich Verwarnungen ausgesprochen. Sie sind mit Zahlungen bis 55 Euro verbunden, eine Verwarnung kann aber auch „kostenlos“ sein. Ab 60 Euro spricht man von einem Bußgeld . Lehnt man die Zahlung einer Verwarnung ab, wird die Behörde ein Bußgeldverfahren eröffnen - und das wird dann teurer als eine Verwarnung.

Erhält man einen Bußgeldbescheid, obwohl man das Verwarngeld bezahlt hat, sollte man den Vorgang unverzüglich prüfen. Möglicherweise hat man die Frist versäumt oder die Zahlung wurde wegen fehlendem Aktenzeichen nicht zugeordnet.

Einspruch gegen Bußgeld: schriftlich und binnen zwei Wochen

Gegen jeden Bußgeldbescheid hat der betroffene Arbeitgeber das Recht auf Einspruch. Dieser Einspruch sollte gemäß Paragraf 67 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) innerhalb von zwei Wochen und schriftlich erfolgen. Ein Einspruch führt dazu, dass die Verhängung des Bußgeldes nicht rechtskräftig wird und damit auch nicht vollstreckt wird. Das bedeutet, dass man man bis auf Weiteres nicht zahlen muss, sondern abwarten kann, was das nun startende gerichtliche Bußgeldverfahren ergibt.

Frist zur Nachbesserung nutzen

Nicht immer beginnt eine Auseinandersetzung mit einer Behörde automatisch mit Verwarnung oder Bußgeld. Stellt eine Behörde ein Versäumnis oder einen Mangel bei der Umsetzung von Sicherheitsvorschriften fest, wird sie dem betroffenen Arbeitgeber einen schriftlichen Bescheid zusenden. Im Normalfall wird darin eine Frist gesetzt, innerhalb welcher der beanstandetet Mangel zu beheben ist. Dann kann etwa eine vorgeschriebene Kennzeichnung nachgebessert, die Dokumentation vervollständigt oder Mitarbeiter unterwiesen werden. Der Betrieb sollte anschließend von sich aus die Behörde informieren, dass und auf welche Weise man den Mangel behoben hat.

Klage besser nur mit Fachanwalt

Ob Bußgelder Auflagen oder Anordnungen der Behörde, hat man gute Gründe und Argumente gegen die Sicht einer Behörde , sollte man diese schriftlich festhalten und sich juristisch beraten lassen. Kommt auch nach eigenem Bemühen keine Einigung zustande, bleibt die Möglichkeit einer Aufsichtsbeschwerde oder einer Klage vor Gericht. Spätestens jetzt sollte man jedoch einen Fachanwalt hinzuziehen.

Aussitzen funktioniert nicht – daher im Gespräch bleiben

Bei Auseinandersetzungen mit der Arbeitsschutzaufsicht sollte man auf jeden Fall aktiv bleiben. Einen eklatanten Mangel in der Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes aussitzen zu wollen, ist – ganz abgesehen von der fehlenden Fürsorge für die eigenen Mitarbeiter – keine gute Strategie. Denn die Behörde sitzt zunächst am längeren Hebel und kann bei Missachten von Vorschriften oder Anordnungen die Sanktionen verschärfen. Im Extremfall droht das Stilllegen eines Betriebs oder einer Baustelle.

Bei Lebensgefahr drohen Freiheitsstrafen

Schlussendlich kann ein Arbeitsschutzvergehen im schlimmsten Fall auch im Strafrecht landen. Das ArbSchG ist in den Paragrafen 25 und 26 unmissverständlich: Wer als Arbeitgeber eine vollziehbare Anordnung einer Aufsichtsbehörde zuwiderhandelt und dies beharrlich wiederholt oder wer vorsätzlich Leben oder Gesundheit eines Beschäftigten gefährdet, dem droht eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr. Diese Freiheitsstrafe kann auch dann verhängt werden, wenn es gar nicht zu einem Arbeitsunfall gekommen ist.