Einkommensteuer kommt Saisonbetrieben teuer zu stehen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erklärt, dass Steuerpflichtige die Einkommensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen leisten müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nicht gleichmäßig entsteht. Für Saisonbetriebe kann diese Regelung zum Problem werden.

Besonders Saisonbetriebe sollten Rücklagen für ihre Einkommensteuer-Vorauszahlungen bilden: Unabhängig davon, wann im Jahr der Gewinn erwirtschaftet wird, müssen Steuerpflichtige die Zahlungen in vier gleich großen Teilbeträgen leisten. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden. - © ddp

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat erklärt, dass Steuerpflichtige die Einkommensteuer-Vorauszahlungen grundsätzlich in vier gleich großen Teilbeträgen leisten müssen. Dies gilt auch dann, wenn der Gewinn des Steuerpflichtigen im Veranlagungszeitraum nicht gleichmäßig entsteht. Für Saisonbetriebe kann diese Regelung zum Problem werden.

In dem zugrundeliegenden Fall erzielte der Kläger als Rechtsanwalt Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit. Für 2008 setzte das Finanzamt erstmals vier gleich hohe Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer fest. Der Kläger wandte sich dagegen mit der Begründung, seine Kanzlei erziele stets nur rund 30 Prozent ihres Gewinns im ersten Halbjahr.

Daher, so der Kläger, sei es ihm nicht zuzumuten, am 10. März eines Jahres mehr Einkommenssteuer (25 Prozent) zu zahlen, als anteilig auf die ersten beiden Monate des Jahres entfielen. Bis zum 10. Juni müsste er 50 Prozent der Steuern auf den voraussichtlichen Jahresgewinn entrichten.

Vorauszahler-Klage als unbegründet abgewiesen

Der BFH hat die Klage in seiner Entscheidung vom 22. November 2011 als unbegründet zurückgewiesen. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) hat der Steuerpflichtige jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten.

Die Höhe der Vorauszahlung bemisst sich dabei grundsätzlich nach der Einkommensteuer, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass das Finanzamt die Vorauszahlungen an die sich im Veranlagungszeitraum voraussichtlich ergebende Einkommensteuer anpassen kann.

Voraussetzungen für Stundung noch nicht geklärt

Dass die Vorauszahlungen aber grundsätzlich in gleich hohen Teilbeträgen festzusetzen sind, ergebe sich aus der Auslegung des Gesetzes und der Rechtsentwicklung. Ein Vorauszahlungssystem für die Einkommenssteuer, das aus Vereinfachungsgründen ohne unterjährige Ermittlungen des Einkommens auskommt, sei eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers gewesen.

Insbesondere für Saisonbetriebe, die ihren Gewinn nicht gleichmäßig erwirtschaften, kann die Einkommensteuer-Vorauszahlung damit zum Problem werden. Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, die Vorauszahlung gemäß § 222 der Abgabenordnung (AO) zu stunden, um individuelle Zahlungsschwierigkeiten auszugleichen. Die konkreten Voraussetzungen dafür sind jedoch noch nicht geklärt.