Ein-Prozent-Regelung: Wechselkennzeichen beim Betriebs-Pkw

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Wenn der Handwerker oder seine Angehörigen gleichzeitig mehrere Kraftfahrzeuge des Handwerksbetriebs privat nutzen dürfen, so ist die 1-Prozent-Regelung grundsätzlich für jedes Fahrzeug anzusetzen, selbst wenn im Privatbereich immer nur ein Kraftfahrzeug genutzt werden kann.

Bei der Nutzung von Wechselkennzeichen gilt die 1-Prozent-Regelung im Zweifel nur für ein Fahrzeug. - © © B. Wylezich - Fotolia.com

Seitens des Bundesfinanzministeriums wird nun jedoch klargestellt, dass dies bei Wechselkennzeichen anders ist. Schon seit Sommer 2012 sind Wechselkennzeichen in Deutschland für Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse erlaubt. Man kann also ein Nummernschild für mehrere Fahrzeuge nutzen. Der Vorteil besteht in Vergünstigungen bei Zulassung und Versicherung. Natürlich darf das Wechselkennzeichen nicht gleichzeitig an beiden Fahrzeugen genutzt werden. Vielmehr muss das Kennzeichen vor jeder Fahrt am ausgewählten Fahrzeug angebracht werden.

Parlamentarische Anfrage

Im Rahmen einer Anfrage an das Bundesfinanzministerium durch einen Abgeordneten kam die Frage auf, ob bei der privaten Nutzungsüberlassung von zwei betrieblichen Fahrzeugen auch dann für beide Fahrzeuge eine 1-Prozent-Regelung durchgeführt werden muss, wenn beide Fahrzeuge aufgrund eines Wechselkennzeichens tatsächlich nicht gleichzeitig genutzt werden können.

Stellungnahme des Finanzministeriums

Im Rahmen der Bundestagsdrucksache 18/3215 stellt der Parlamentarische Staatssekretär Dr. Michael Meister in diesem Zusammenhang klar: Können mehrere Dienstwagen bzw. Kraftfahrzeuge des Betriebs privat genutzt werden, so ist grundsätzlich für jedes Fahrzeug ein pauschaler Nutzungswert nach der 1-Prozent-Regelung anzusetzen, wenn ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nicht geführt wird.

Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur dann möglich, wenn die zur Verfügung gestellten Kraftfahrzeuge durch Personen, die zur Privatsphäre gehören, nicht genutzt werden können. Das Wechselkennzeichen stellt daher eine solche Ausnahme dar, weshalb dann nur eine 1-Prozent-Regelung durchgeführt werden muss. In der Praxis ist daher in Wechselkennzeichen-Fällen damit zu rechnen, dass der Privatanteil über die 1-Prozent-Regelung nur einmal, allerdings dann für das teuerste Fahrzeug, angerechnet werden muss.