Eigentumsschutz: Zugang zum Bauobjekt sichern

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In eine ärgerliche Zeitfalle können Handwerker laufen, wenn sie Arbeiten an Wohnungseigentumsanlagen ausführen. Kommt es später zu Auseinandersetzungen wegen angeblicher Mängel am Gemeinschaftseigentum, die eine Begutachtung durch einen Sachverständigen in allen Wohnungen erfordern, können sich einzelne Wohnungseigentümer je nach Fallkonstellation quer stellen und wegen des Eigentumsschutzes den Zugang zur Privatwohnung verweigern. Das hat der Bundesgerichtshof bestätigt und in den Schutzbereich der Wohnung auch Außentreppe, Fahrradkeller und Tiefgarage einbezogen (Az.: VII ZB 61/12). Rechtsanwältin Tanja Nein rät Handwerkern deshalb: „Muss etwa beim Hausbau ein Rechtsstreit geführt werden, an dem die Wohnungspartei nicht beteiligt ist, kann ein Zugangsrecht hilfreich sein. Es sollte daher in die Verträge aufgenommen werden, um später nicht auf das Wohlwollen eines Dritten angewiesen zu sein.“