Ehrenamt: Gut versichert, Steuern gespart

Wer ehrenamtlich im Einsatz ist, soll gut gegen Gefahren versichert sein. Und von den meist geringen Aufwandsentschädigungen fürs Ehrenamt lässt der Staat den Engagierten den größten Teil steuerfrei. Hier alle wichtigen Tipps.

Versicherungsschutz:  Risiken richtig absichern

Feuerwehr, Sportverein oder Wohlfahrt: Beim ehrenamtlichen Engagement nehmen die Helfer vielfach hohe Risiken in Kauf. Grund genug, auf einen vernünftigen Versicherungsschutz zu achten.

Schäden gegen Dritte: Wer sich mit einer Organisation im Hintergrund freiwillig für andere einsetzt, haftet in der Regel nur bei grobem Vorsatz und Fahrlässigkeit für Schäden. Dennoch ist es ratsam, eine private Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens fünf Millionen Euro abzuschließen. „Ehrenamtliche in Vereinen sollten zudem über eine gesonderte Betriebs- oder Vereinshaftpflichtversicherung gesichert sein“, empfiehlt der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft.

Unfall: Passiert ein Unfall während eines Einsatzes, besteht in vielen Fällen Schutz durch die Berufsgenossenschaften. Das ist etwa bei einer freiwilligen Arbeit für Wohlfahrtsverbände der Fall. Genauso sind Gemeinderäte abgesichert. Die Ehrenamtlichen können sich auch selbst bei der gesetzlichen Unfallkasse anmelden. Eine Gruppenunfallversicherung sollte etwa für Vorstände in Vereinen oder Verbänden bestehen.

Rabattverlustpolice: Wenn Ehrenamtlich mit dem eigenen Auto während ihrer Tätigkeit einen Unfall verursachen, ist das über die normale Kasko gedeckt. Wer seine Selbstbeteiligung oder den Rabattverlust gesichert haben will, schließt eine so genannte Dienstreiserahmenversicherung ab.


Ehrenamt: So sieht es der Fiskus

Je nachdem, welche ehrenamtliche Tätigkeit ausgeübt wird, geltend unterschiedliche steuerliche Regelungen.

Die Übungsleiterpauschale

Viele Freiwilligen erhalten von den Vereinen geringe pauschale Aufwandsentschädigungen für ihre Tätigkeiten. Bis zu bestimmten Höchstgrenzen bleiben diese steuerfrei. Zum Beispiel dürfen die so genannten Übungsleiter – also jene Freiwilligen, die für einen gemeinnützigen Verein als Betreuer etwa Gruppen anleiten, eine geringe Vergütung über den Ersatz ihrer Aufwendungen hinaus erhalten. Dafür gibt es den so genannten Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2100 Euro im Jahr. Entsprechend bleiben Einnahmen bis zu dieser Höhe einkommensteuerfrei. Alle Vergütungen, die darüber hinaus gehen, unterliegen dem individuellen Steuersatz.

Insbesondere für Frühruheständler, die eine gesetzliche Rente erhalten, kann sich damit ein Problem stellen: Sobald sie auch nur einen Cent mehr für ihre ehrenamtliche Tätigkeit erhalten, wird ihnen ihre Rente um ein Drittel gekürzt.

Wichtig: Eine Tätigkeit als Übungsleiter beschränkt sich nicht auf ein Engagement als Fußball-Trainer im örtlichen Sportverein. Die Übungsleiterpauschale darf etwa steuerfrei kassieren: Die Chor- und Orchesterleitung, Kursleiter an Schulen oder Volkshochschulen und allen Bildungseinrichtungen oder Aufsichtspersonen von Jugendlichen für soziale Einrichtungen.
Wichtig: Wer sich gleich mehrfach engagiert, kann den Pauschbetrag trotzdem nur einmal in seiner Steuererklärung geltend machen.

Arbeitnehmer können darüber hinaus steuerfrei Reisekosten erstattet bekommen. Für Selbständige gilt das allerdings nicht.

Falls der Freibetrag jedoch nicht ausreicht, um alle mit der ehrenamtlichen Tätigkeit verbundenen Aufwendungen zu decken, können zusätzlich Werbungskosten oder Betriebsausgaben steuerlich geltend gemacht werben.

Die Ehrenamtspauschale

Vorstände oder Ehrenamtliche mit Verwaltungstätigkeiten erhalten ebenfalls einen Freibetrag für ihr besonderes Engagement. Bei der so genannten Ehrenamtspauschale beträgt der Freibetrag 500 Euro jährlich.

Tipp: Oftmals verzichten Ehrenamtliche auf Leistungen ihres Vereins. Dann können sie trotzdem von Steuervorteilen profitieren, falls sie sich in der jeweiligen Höhe eine Spendenbescheinigung ausstellen lassen. Dadurch mindert sich dann ihre individuelle Einkommensteuer.