Ehegattenarbeitsvertrag: Minijob oder Normalanstellung

Möchte ein Handwerker seinen Ehegatten im Betrieb anstellen, gibt es hierfür zwei Varianten: Die Anstellung als Minijobber oder die Normalanstellung. Welche dieser Varianten die günstigere ist, richtet sich nach den individuellen Zielsetzungen des Betriebsinhabers. Es stellen sich vor allem die Fragen, in welchem Umfang der Ehegatte im Betrieb mit anpacken soll und von welchen steuerlichen Vorteilen Betrieb sowie Ehegatten am meisten profitieren.

Stehen bei der Anstellung des Ehegatten die Steuersparmöglichkeiten im Vordergrund, ist die Anstellung als Minijobber auf 400-Euro-Basis die steuerlich günstigere Alternative. Das hat folgende Gründe:

Minijob : Bei einem Minijob darf die Firma das Gehalt an den Ehegatten von 4.800 Euro pro Jahr sowie die pauschalen Abgaben von 1.440 Euro als Betriebsausgaben abziehen. In der Steuererklärung muss der Minijobber dieses Gehalt nicht mehr extra erklären und versteuern. Die Gehaltszahlung führt also beim Minijob zu einer echten Minderung des zu versteuernden Einkommens.
Normalanstellung: Zwar darf der Betrieb bei Normalanstellung des Ehegatten das volle Gehalt sowie die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung vom Gewinn abziehen. Doch in der Steuererklärung müssen die Ehegatten dieses Gehalt versteuern. Nur die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung wirken sich letztlich Steuer sparend aus.

Tipp: Stehen nicht steuerliche Gesichtspunkte im Vordergrund, sondern das Ansparen in die gesetzliche Rentenversicherung, kommt nur die Normalanstellung in Betracht. Unternehmer sollten am Besten mit ihrem Steuerberater die individuellen Zielsetzungen ausloten und sich anschließend für die optimale Anstellungsvariante entscheiden.

Das sollten Sie bei Anstellung des Ehegatten im Betrieb beachten:

Die Anstellung des Ehegatten im Betrieb und der damit verbundene Betriebsausgabenabzug für die Lohnkosten, ist stets ein Punkt auf dem Prüfungszettel des Finanzamts. Das Ehegattenarbeitsverhältnis wird danach nur anerkannt, wenn mindestens folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

1. Ernsthaftigkeit des Ehegattenarbeitsverhältnisses
Das Ehegattenarbeitsverhältnis muss ernsthaft gewollt sein. Das bedeutet im Klartext: Es muss zum einen Arbeit für den Ehegatten da sein, die er erledigen kann. Zum anderen sollte der Ernsthaftigkeit durch einen schriftlichen Arbeitsvertrag Rechnung getragen werden. Das ist zwar kein Muss, führt bei Zweifeln aber eher zur steuerlichen Anerkennung des Arbeitsverhältnisses.

2. Tatsächliche Durchführung des Vereinbarten
Beide Vertragsparteien müssen das im Arbeitsvertrag Vereinbarte einhalten. Das gilt vor allem für die Arbeit, die der angestellte Ehegatte zu leisten hat. Prüfer des Finanzamts fühlen dem angestellten Ehegatten mit einer Palette an Fragen gerne auf den Zahn, wie oft sie wirklich für ihren Ehegatten arbeiten. Dabei wird schnell klar, ob sich der angestellte Ehegatte wirklich auskennt oder ob er nur während der Prüfung im Betrieb ist.

3. Vereinbarungen wie unter fremden Dritten notwendig
Sind die ersten beiden Hürden genommen, kommt die Kür: Dann prüft das Finanzamt nämlich, ob die vereinbarten Konditionen (Urlaubstage, Höhe des Gehalts) einem Fremdvergleich standhalten. Ist das nicht der Fall, kippt die Wirksamkeit des Ehegatten-Arbeitsverhältnisses. Deshalb gilt: Das Gehalt des Ehegatten sollte sich am Gehalt für Mitarbeiter orientieren, die vergleichbare Arbeiten erledigen.