Ebay: Vorsicht Steuerpflicht!

Versteigern Sie bei Ebay betriebliche Gegenstände, ist die Sache klar. Die erzielten Erlöse müssen als Betriebseinnahme versteuert werden. Doch sind die Versteigerungen auch eine Sache fürs Finanzamt, wenn Sie mit Ihrem Handwerksbetrieb nichts zu tun haben?

In einem Streitfall vor dem Bundesfinanzhof wurde ein Privatmann wegen seiner umfangreichen Ebay-Auktionen als gewerblicher Unternehmer eingestuft.
Folge: Das Finanzamt forderte auf die Gewinne Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer (Az. V R 2/11). Doch wie unterscheiden sich die Verkäufe über Ebay einer Privatperson und eines gewerblichen Händlers?

Unternehmerisches Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht
Die Ebay-Auktionen sind privat, wenn eine Privatperson ihren Speicher leer räumt oder geerbte Gegenstände versteigert. Von gewerblichem Handel wird dagegen ausgegangen, wenn ein Steuerzahler gezielt Gegenstände ankauft oder herstellt und meistbietend versteigert. Hier liegt ein nachhaltiges Handeln mit Gewinnerzielungsabsicht vor.

Tipp: Bekommt ein Ebay-Mitglied Post vom Finanzamt, dass es Umsatzsteuer für sein gewerbliches Handeln auf Ebay ans Finanzamt abführen soll, gibt es einen Ausweg: Wer nur mit gebrauchten Gegenständen handelt, kann die Differenzbesteuerung beantragen. Hier wird die Umsatzsteuer nur auf den Differenzbetrag zwischen An- und Verkaufspreis des versteigerten Gegenstandes fällig.