Achtung: Umsatzsteuerfalle bei Verkäufen über Ebay

Handwerksunternehmer verkaufen betriebliche Waren mitunter im Internet. Achtung: Die Erlöse unterliegen in voller Höhe der Umsatzsteuer.

© © pincasso - Fotolia.com

Wer auf einer Internethandelsplattform Waren verkauft, zahlt Gebühren. Diese werden regelmäßig mit den Verkaufserlösen verrechnet. Der Verkäufer erhält also nur den um die Gebühren gekürzten Betrag überwiesen. Wer das bei seiner Umsatzsteueranmeldung nicht berücksichtigt, führt unter dem Strich zu wenig ab.

Beispiel:  Ein Handwerksunternehmer verkauft 15 ausgesonderte Bohrmaschinen über das Internet zum Verkaufspreis von 5.950 Euro. Nach Abzug der nicht mit Umsatzsteuer belasteten Gebühren in Höhe von 10 Prozent überweist die Handelsplattform 5.355 Euro. Falsche Rechnung: Würde der Handwerker diesen Betrag berücksichtigen, würden nur ein Nettobetrag von 4.500 € (5.355 € x 100/119) und eine Umsatzsteuer von 855 € abgeführt. Richtigerweise beträgt der Nettobetrag jedoch 5.000 € (5.950 € x 100/119). Es sind 950 Euro Umsatzsteuer abzuführen.

Umsatzsteuer auf Gebühren abführen

Wichtig: Hat die Internetplattform ihren Sitz im EU-Ausland, unterliegen auch diese Gebühren der deutschen Umsatzsteuer. Der Unternehmer kann sich im Gegenzug den Vorsteuerabzug sichern.