ELStAM: Zwingend bis Jahresende abrufen

Nur noch bis Jahresende haben Betriebe Zeit, um von der alten Papp- zur E-Lohnsteuerkarte zu wechseln. Für Unternehmer heißt das: Spätestens mit der Abrechnung für den Dezember 2013 sollten sie die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) erstmals abrufen.

E-Lohnsteuerkarte: Die Steuerdaten der Mit­arbeiter müssen jetzt ­online gemeldet werden. - © cirquedesprit/Fotolia.com

Höchste Zeit für die E-Lohnsteuer

Die Zeit drängt. Der Gesetzgeber sieht vor, dass Handwerksunternehmer ihren Betrieb bis spätestens 31. Dezember 2013 im Steuererklärungsportal elster.de registrieren und die Lohnsteuerdaten der Beschäftigten online abgleichen.

Der Arbeitgeber muss als erstes das „Organisationszertifikat“ beantragen, damit die Behörde auch weiß, wer die Daten übermittelt. Ist die Anmeldung vom Finanzamt verifiziert, kann der Betrieb seine Mitarbeiter in der ELStAM-Datenbank anmelden. Betriebe sollten für die Rückmeldung der Daten vom Finanzamt eine Wartezeit von mindestens zwei Tagen einplanen. Für das ELStAM-Verfahren selbst benötigt das Finanzamt die Steuernummer des Unternehmens, das Geburtsdatum des Mitarbeiters und dessen Steueridentifikationsnummer. Die Behörde muss für die ELStAM auch wissen, ob der Betrieb der Haupt- oder Nebenarbeitgeber ist.

Monatliche ELStaM-Pflicht

Nach erfolgreicher An- und Rückmeldung ist der Unternehmer ab diesem Zeitpunkt monatlich verpflichtet, für die Lohnabrechnung eine ELStAM-Liste abzurufen, es sei denn, er nutzt die 6-Monats-Regelung:

„Verzichtet der Handwerksunternehmer darauf, die erstmals beim Finanzamt abgerufenen ELStAM-Daten seiner Mitarbeiter sofort anzuwenden, kann er danach für den Zeitraum von sechs Monaten nach den alten Lohnsteuermerkmalen von 2010 abrechnen. Dafür braucht er aber die Zustimmung des Arbeitnehmers“, erklärt Simone Heid von der Steuerberaterkanzlei KKLB in Fellbach bei Stuttgart. Unternehmer sollten deshalb lieber vorab prüfen, ob die Steuerdaten ihrer Mitarbeiter im Jahr 2013 noch denen von der letzten Lohnsteuerkarte 2010 entsprechen.

Freibeträge werden zurückgesetzt

Für Arbeitnehmer wichtig zu wissen: Sobald die Lohnabrechnung umgestellt wird, werden vorhandene Freibeträge wieder auf null gestellt, beispielsweise eingetrageneFahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte. Diese müssen neu beantragt werden. Als Chef sollten Sie Ihre Mitarbeiter darauf hinweisen.