Doppelte Betriebsführung: Klare Trennung der Konten

Viele Handwerksunternehmer führen mehrere Firmen – und damit auch mehrere Konten. Vorsicht ist geboten: Die Forderungseingänge der Betriebe sind klar zu trennen und dürfen nicht untereinander verrechnet werden. So gehen Sie richtig vor.

Vorsicht bei doppelter Betriebsführung. - © © alswart - Fotolia.com

Der Bundesfinanzhof hatte folgenden Fall zu klären: Ein Unternehmer führte zwei Firmen – eine Werkstatt und einen Fuhrbetrieb. Rechnungsbeträge der Spedition flossen auf das Bankkonto der Werkstatt. Die Forderungen auf Seiten des Fuhrbetriebes wurden deshalb auf einem Verrechnungskonto extra erfasst und die Konten am Ende saldiert. Die Richter des Bundesfinanzhofs lehnten das ab.

In solchen Fällen sind die Erlöse immer jenem Betrieb zuzurechnen, in dem sie wirtschaftlich entstanden sind. Dies gilt auch für den Fall, dass die Zahlung auf ein Konto einer anderen Firma erfolgt (BFH, Az.: X B 156/14).