Schadenersatz Dieselskandal: Die Gerichte entscheiden im Galopp

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Derzeit entscheiden die Gerichte Fälle aus dem Dieselskandal im Eiltempo. Strittig ist vor allem die Frage, ob Zinszahlungen ab Kaufdatum zu ersetzen sind. Betroffene können bis Ende des Jahres und eventuell sogar 2020 noch klagen.

Dieselskandal
Wer ein abgasmanipuliertes Dieselfahrzeug gekauft hat, kann bis Jahresende aktiv werden und eventuell sogar 2020 noch klagen. - © bluebird - stock.adobe.com

„In der Regel erhalten Kläger Schadenersatz, wenn das Fahrzeug des Herstellers von einer Rückrufaktion des Kraftfahrt-Bundesamts betroffen war“, weiß Klaus Heimgärtner, Rechtsexperte beim ADAC. Auch darüber, dass die Kläger für gefahrene Kilometer Ersatz leisten bzw. der Schadenersatz abzüglich der
Nutzung erfolgt, besteht weitgehend Einigkeit. Unklarheiten gibt es laut Heimgärtner noch, inwieweit der Kaufpreis ab Kaufdatum zu verzinsen ist. Auch das laufende Musterverfahren von ADAC und Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem Oberlandesgericht (OLG) Braunschweig klärt derzeit unter anderem diese Frage. Wer bislang nicht geklagt hat, kann dies noch in Eigenregie tun. Heimgärtner: „Bis Ende 2019 ist in vielen Fällen noch Zeit. Je nachdem, wann der Kraftfahrzeugkäufer von der fehlerhaften Software erfahren hat, kann er eventuell sogar noch 2020 klagen.“

Rücktritt vom Kaufvertrag

Einige Entscheidungen im Querschnitt: Das OLG Düsseldorf urteilte (Aktenzeichen I 13 U 106/18), dass der Käufer eines VW Passat Variant mit Dieselmotor der Motorbaureihe EA 189 EU 5 vom Kaufvertrag zurücktreten kann. Begründung der Richter: Das Vertrauensverhältnis zum Hersteller des Fahrzeugs sei gestört, daher sei dem Käufer eine Fristsetzung zur Nacherfüllung nicht zumutbar. Der Händler in Düsseldorf hat dem Käufer den Kaufpreis zu erstatten und darauf Verzugszinsen zu zahlen. Umgekehrt muss sich der Käufer eine Nutzungsentschädigung für zurückgelegte Kilometer anrechnen lassen. Bestätigt werden die Düsseldorfer Richter vom OLG Celle (20.11.2019, Az. 7 U 244/18) und vom OLG Schleswig-Holstein (20.11.2019, Az. 9 U 12/19).

Sittenwidrige Schädigung - ja oder nein?

Schon im September hatte das OLG Frankfurt (Az 17 U 45/19) entschieden, dass VW wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung haftet, der Käufer sich bei der Rückerstattung des Kaufpreises die Wertminderung für die Nutzungszeit anrechnen lassen muss. Ob es sich aber um eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung handelt, dazu fehlt laut Heimgärtner ein grundsätzliches Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH). Der BGH hat sich zwar geäußert, dass für die mit der mangelhaften Software ausgestatteten Fahrzeuge ein Anspruch auf Nachlieferung auch dann besteht, wenn in der Zwischenzeit ein Modellwechsel stattgefunden hat (BGH 8.1.2019, VIII ZR 225/17) aber nicht, inwieweit es sich um Arglist oder sittenwidrige Schädigung handelt. Der Bundesgerichtshof hat in den so genannten VW-Verfahren (VI ZR 252/19) für Mai den ersten Verhandlungstermin angekündigt.

Für alle, die ihren Diesel behalten möchten

Auch Käufer, die ihren Diesel behalten möchten, können Schadenersatz wegen Wertminderung verlangen, urteilt das OLG Karlsruhe (29.10.2019, Az. 17 U 102/18). Ob trotz Software-Update eine Wertminderung besteht, müsse allerdings durch ein Gutachten geklärt werden.

Schlechte Karten für Käufer ab 2016

Wer im Wissen des Skandals einen Diesel kaufte, hat schlechte Karten, weiß der ADAC-Rechtsexperte.Rechtlich unklar sei demnach, ob die mediale Berichterstattung 2015 ausreichend war, oder erst die Mitteilung des Herstellers ab 2016. Das OLG Schleswig-Holstein (13.11.2019, Az. 9 U 120/19) stellte fest: Die Käuferin eines gebrauchten Fahrzeugs, in dem der Dieselmotor der Baureihe EA 189 verbaut ist, kann vom Hersteller keinen Schadensersatz verlangen, da die Kaufentscheidung in Kenntnis des Diesel-Abgasskandals getroffen wurde. Zudem habe kein Garantievertrag bestanden. Ebenso urteilte das OLG Frankfurt am Main (6.11.2019, Az. 13 U 156/19 und Az. 17 U 113/18). In beiden Fällen verneinte das Gericht den Anspruch mit dem Argument, der Ankauf sei nach der Veröffentlichung der Hersteller-Mitteilung über den Dieselskandal sowie zahlreicher öffentlichkeitswirksamer Informationen erfolgt.

Schadenersatz: Verdacht reicht nicht

Ein Kläger hatte keinen Erfolg, der die Rückzahlung des Kaufpreises wegen des Einsatzes von Thermofenstern forderte (OLG Frankfurt am Main Az 6 U 119/18) da sie in Verdacht stehen, bei Erreichen eines bestimmten unteren Temperaturgrenzwertes die Abgasreinigung abzuschalten. Der Wagen war vom Kraftfahrtbundesamt nicht zurückgerufen worden. Die Richter argumentierten: Allein die Existenz eines Thermofensters rechtfertige nicht den Rückschluss auf einen Schädigungsvorsatz.

Anspruch auf Zinsen - Gerichte urteilen divers

Sehr divers urteilen die Gerichte über den Anspruch auf Verzinsung des bezahlten Kaufpreises. Das OLG Frankfurt am Main (Az. 17 U 290/18) verneint Forderungen von Klägern,weil der Kläger keinen Nutzungsausfall erlitten habe. Der Kläger hatte seinen Wagen 2013 gekauft, Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises geltend gemacht, abzüglich des Nutzungsvorteils, weil er mit dem Wagen 66.670 Kilometer gefahren war. Zudem wollte er die Verzinsung des gezahlten Kaupreises mit 4% durchsetzen. Das lehnte das Gericht ab und ließ zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision beim BGH zu. Das OLG Koblenz (Az 12 U 61/19) und das OLG Karlsruhe (17U 146/19) hatten in vorherigen Urteilen Zinsen ab Kaufpreiszahlung zugelassen. Das OLG Karlsruhe (Az. 13 U 37/19, 13 U 12/19) hatte in anderen Fällen wie die Frankfurter Kollegen Zinszahlungen des Herstellers abgelehnt.

Musterverfahren: Zinsen ab Kaufdatum?

Auch das laufende Musterverfahren von ADAC und der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor dem OLG Braunschweig soll klären, ob der Umfang des Schadensersatzes künftig mit oder ohne Anrechnung der gefahrenen Kilometer bestimmt wird und ob eine Verzinsung erfolgen soll. Über 400 000 Kläger ­­- private Kfz-Eigentümer - hatten sich über das Bundesamt für Justiz registrieren lassen. Die Registrierung ist abgeschlossen, das Verfahren läuft.

Jetzt noch aktiv werden

Wer bislang noch nicht geklagt hat oder sich der Musterfeststellungsklage angeschlossen hat, muss vor dem Jahreswechsel noch aktiv werden. Die dreijährige Frist beginnt am Ende des Jahres, an der der Kfz-Eigentümer das Rückrufschreiben des Herstellers bekommen hat. Viele Betroffene erfuhren erst 2016 von der Abgas-Manipulationssoftware. Heimgärtner: „Abhängig vom Einzelfall und wann der Kraftfahrzeughalter von der fehlerhaften Software erfahren hat, können eventuell sogar 2020 noch Klagen erhoben werden.“

Schlupfloch "Widerrufserklärung"?

Das Urteil des BGH (Az. XI ZR 650/18 und XI ZR 11/19) wonach die Widerrufsinformationen in Kredit-Verträgen durchaus ausreichend formuliert waren, macht das Schlupfloch „Widerruf“ unwirksam. Einige Anwälte hatten die nicht ganz eindeutigen Widerrufsinformationen in Autokredit-Verträgen zum Anlass genommen, die Kreditverträge auch Jahre später noch zu widerrufen, die Verträge rückabzuwickeln und das Auto zurückzugeben. Laut verschiedener Rechtsexperten gibt es jedoch weitere Formulierungen in Kreditverträgen, die rechtlich anzuzweifeln sind. Allerdings ist der Ausgang solcher Verfahren mehr als ungewiss.

Ansprüche gegenüber dem Händler

Gegenüber dem Autohändler haben Kfz-Eigentümer nur Ansprüche, wenn sie innerhalb der zweijährigen Gewährleistungszeit nach dem Kauf den Rücktritt vom Vertrag erklärt haben. Wenn Sie beispielsweise 2017 vom Kaufvertrag zurückgetreten sind, können Sie bis Ende 2020 rechtliche Schritte einleiten,