Dienstwagen: Wie die Finanzgerichte entscheiden

Meist entscheidet schon das Finanzgericht in erster Instanz endgültig, wie viel Steuern für den Firmenwagen anfallen. Hier sind einige Beispiele dazu.

Dienstwagen: Wie die Finanzgerichte entscheiden

1. Privatnutzung, Fahrtenbuch

Die pauschale Bewertung der privaten Nutzung eines Betriebs-Pkw nach der Ein-Prozent-Regelung muss nicht angewandt werden, wenn der Nachweis gelingt, dass der Wagen nicht privat gefahren wurde. Daran sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. Alternative ist ein Fahrtenbuch. Das Finanzamt darf dieses ablehnen, wenn es mit einem Computerprogramm erstellt wurde, aus dem nachträgliche Änderungen beim Öffnen nicht sofort erkennbar sind.

  • Finanzgericht Münster
  • Az.: 12 K 1073/07 E

2. Leasing

Fährt der Mitarbeiter ein geleastes Firmenfahrzeug ist das im vollen Umfang eine betriebliche Nutzung. Der geldwerte Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode ist auch dann nach dem Listenpreis zu berechnen, wenn das Fahrzeug für den Betrieb speziell umgebaut wurde. Die Zulassung zum Straßenverkehr genügt.

  • Finanzgericht Düsseldorf
  • Az.: 11 K 698/06

3. Methodenwechsel

Wer ein Fahrtenbuch wählt, kann gleichwohl zur Ein-Prozent-Regelung wechseln, solange der Einkommensteuerbescheid noch nicht bestandskräftig, also noch offen ist.

  • Finanzgericht Rheinland-Pfalz
  • Az.: 5 K 2268/06

4. Flüssiggasanlage

Die Kfz-Umrüstungskosten auf Flüssiggasbetrieb, sind bei der Berechnung nach der Ein-Prozent-Methode hinzuzuzählen.

hbk

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Artikel: Steuerfalle umfahren
Dieser Artikel enthält u.a. eine Musterrechnung nach der Ein-Prozent-Methode