Dienstwagen: Steuerfalle bei Grenzgängern

Handwerksbetriebe in grenznahen Regionen müssen aufpassen, wenn sie ihren Mitarbeitern einen Dienstwagen auch für die private Nutzung zur Verfügung stellen. Gegebenenfalls muss sich der Handwerksbetrieb dann im Ausland steuerlich registrieren lassen.

Durch Amtshilferichtlinien-Umsetzungsgesetzes wurde die Regelung zur Umsatzbesteuerung bei einer langfristigen Vermietung von Beförderungsmittel an Nichtunternehmer geändert.

Was Handwerksbetriebe damit zu tun haben?

Hierunter soll auch die Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Ausland fallen. Im Ergebnis wird die Vermietung des Beförderungsmittels zukünftig dort umsatzversteuert, wo sich der Empfänger (sprich der Arbeitnehmer) seinen Sitz eingerichtet hat.

Aktuelles BMF-Schreiben

In einer Verwaltungsanweisung vom 12.09.2013 hat das Bundesfinanzministerium aktuell Fragen zur Thematik beantwortet. Darin heißt es: Die Neuregelung gilt definitiv auch für den an Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen, wenn der Arbeitnehmer seinen Wohnsitz im Ausland hat.

Ist dies der Fall, muss sich der Unternehmer, sprich der Handwerksbetrieb, zwingend im Ausland registrieren lassen, damit die private Nutzung des Dienstwagens umsatzsteuerlich korrekt erfasst werden kann. Insbesondere bei Handwerksbetrieben in grenznahen Regionen muss diese Steuerfalle beachtet werden.