Dienstwagen: Privatnutzung gelockert

Seit jeher ist der Dienst- oder Firmenwagen im Visier des Finanzamts. So wollte der Fiskus bisher grundsätzlich immer Steuern kassieren, wenn der Chef oder Mitarbeiter auch nur geringfügig mit einem betrieblichen Wagen privat fährt. Hier gibt es nun eine Erleichterung.

Beim Firmenwagen prüft der Fiskus den Privatvorteil kritisch. - © VW

Bisherige Meinung
Bisher wollte der Fiskus für jedes Fahrzeug im Betriebsvermögen die Ein-Prozent-Regelung durchführen, wenn für dieses Fahrzeug kein Fahrtenbuch vorhanden ist. Sie bedeutet: Monatlich Ein Prozent des Listenneuwagenpreises plus 0,03 Prozent davon je Entfernungskilometer von zu Hause zum Betrieb rechnen die Beamten als „geldwerten Vorteil“ zum Gewinn oder zum Einkommen.  

Ausnahme: Werkstattwagen
Lediglich wenn es sich bei dem Fahrzeug im Betriebsvermögen um einen so genannten Werkstattwagen handelte, verzichtete der Fiskus auch ohne Fahrtenbuch auf die Ein-Prozent-Regelung. Unter Werkstattwagen ist dabei das typische Handwerker-Fahrzeug zu verstehen. Es besteht hauptsächlich aus Laderaum, hat Regale und Kisten installiert in denen Material transportiert wird und hat häufig nur zwei Sitzplätze.

Für alle anderen Fahrzeuge, verlangte das Finanzamt jedoch die Ein-Prozent-Regelung, auch wenn der Pkw tatsächlich (zum Beispiel als Kundendienstfahrzeug ohne Werkstatteinrichtung) ausschließlich für den Handwerkerbetrieb benutzt wurde.

Erleichterung durch das Bundesfinanzministerium
Aufgrund positiver Rechtsprechung im Sinne der Steuerpflichtigen zu diesem Thema, knickt das Bundesfinanzministerium nun ein. Jetzt verlangt der Fiskus nicht mehr strikt die Ein-Prozent-Regelung, wenn es sich um Kraftfahrzeuge handelt, die nach einer betrieblichen Anweisung nicht zur privaten Nutzung zur Verfügung stehen.

Wenn daher der Chef seine Mitarbeiter anweist, dass sie Kundendienstfahrzeuge ausschließlich betrieblich nutzen dürfen, kann der Betrieb auf die Ein-Prozent-Regelung verzichten, wenn weder ein Fahrtenbuch vorliegt noch es sich um einen Werkstattwagen handelt.

Ein Prozent Regelung für das teuerste Fahrzeug
Sofern im Betriebsvermögen eines Handwerkers mehrere Fahrzeuge vorhanden sind, die grundsätzlich auch privat genutzt werden können, erkennt das Finanzamt es an, wenn der Betrieb zukünftig die Ein-Prozent-Regelung nur noch für das teuerste Fahrzeug anwendet, nicht mehr auf alle. In einem aktuellen Schreiben (Erlass) weist das Bundesfinanzministerium  seine Beamten ausdrücklich an, in solchen Fällen aus Vereinfachungsgründen den Angaben des Handwerkers zu folgen.

Tipp: Download nutzen
Prüfen Sie mit Hilfe der Anleitung im Download, ob auch Ihr Betrieb von der gelockerten Praxis beim Dienstwagen profitieren kann.