Dienstwagen: Nutzung kontrollieren

Nutzung kontrollieren

Ist im Arbeitsvertrag eines Mitarbeiters festgehalten, dass er seinen Dienstwagen nicht zu Privatfahrten nutzen darf, kann der Lohnsteuerprüfer des Finanzamts nicht einfach eine Privatnutzung unter­stellen, nur weil das Privatnutzungsverbot nicht überwacht wurde (BFH, Urteil v. 14.11.2013, Az. VI R 25 / 13).

Das Besondere an diesem Urteil: Es gilt auch dann, wenn es sich bei dem Mitarbeiter um ein im Handwerksbetrieb angestelltes Familienmitglied handelt. Das Finanzamt darf nur dann eine Privatnutzung dieses Dienstwagens besteuern, wenn es beweisen kann, dass der Arbeitnehmer entgegen der arbeitsrechtlichen Vereinbarung den Dienstwagen zu Privatfahrten genutzt hat. Die bloße Behauptung führt dagegen noch nicht zur Besteuerung.

Tipp: Es empfiehlt sich, das Privatnutzungsverbot zu überwachen: durch Abgabe der Autoschlüssel nach Feierabend, durch eine Bestätigung des Mitarbeiters oder durch Führung eines Fahrtenbuchs.