Die wichtigsten Regeln für Stifter

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Stiftungsrecht

Die gute, wohltätige Idee allein und ein ordentliches Vermögen reichen nicht für die Stiftung. Schon um Missbrauch vorzubeugen, verlangen das Bürgerliche Gesetzbuch und die staatlichen Stiftungsbehörden der Länder einen klar geregelten Ablauf mit einer detaillierten Satzung.

- Recht

Die wichtigsten Regeln für Stifter

Gründung. Zunächst gibt der Stifter eine schriftliche Erklärung ab, Vermögen dauerhaft einem von ihm vorgegebenen Zweck zu widmen. In dem gesetzlich als „Stiftungsgeschäft“ bezeichneten Gründungsakt legt er außerdem den Namen und Sitz (Ort) der Stiftung sowie deren Vorstand fest. Die Satzung beschreibt den gemeinnützigen Zweck detailliert, regelt Zahl, Amtsdauer, Abberufung und Vertretungsberechtigung des Vorstands, Ablauf und Stimmrechte bei Beschlüssen und mögliche Satzungsänderungen. Für den Fall, dass die Stiftung eines Tages aufgelöst wird, bestimmt die Satzung, wem das Restvermögen zukommen soll.

Familienstiftung. Wer die eigene Firma in die Stiftung einbringt, um diese als Stiftung weiterzuführen, muss dieser noch einen weiteren Zweck geben, etwa die Versorgung der Familie. Die Gründung läuft ansonsten jedoch so ab wie bei der gemeinnützigen Stiftung. Da die Stiftung selbst nicht ausschließlich gewerblich tätig sein darf, muss der Betrieb als GmbH geführt werden, an der die Stiftung als Gesellschafterin beteiligt ist.

Anerkennung. Die Stiftung wird zur juristischen Person, sobald die zuständige Landesbehörde sie als rechtsfähig anerkannt hat. Ab diesem Zeitpunkt darf der Vorstand für die Stiftung selbständig handeln.

Testament. Wer seinen Erben nicht traut, befürchtet, dass sein Unternehmen zerschlagen wird, oder sein Vermögen nicht in der Erbfolge weitergeben möchte, kann ins Testament schreiben: „Mit meinem Vermögen soll eine Stiftung mit dem Namen .......... eingerichtet werden.“ Den Rest regelt nach dem Tod des Stifters die Stiftungsbehörde.