Angestellte: Neue Beitragsbemessungsgrenzen

Minijobber dürfen künftig mehr verdienen, andererseits müssen Beschäftigte mit hohem Einkommen mit höheren Sozialabgaben ab 2013 rechnen. Welche Änderungen auf der Lohnabrechnung angestellte Handwerker erwarten müssen.

Der Nettoverdienst von angestellten Handwerkern wird sich aufgrund neuer - © Robert Kneschke/Fotolia

Beitragssatz zur Rentenversicherung sinkt

Zum 1. Januar 2013 sinkt der Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung um 0,7 Prozentpunkte von 19,6 auf 18,9 Prozent. Das ist der niedrigste Beitragssatz der Gesetzlichen Rentenversicherung seit 1995. Angestellte und Unternehmen teilen sich die Entlastung je zur Hälfte,  die Entlastung pro Jahr beträgt mehr als sechs Milliarden Euro. Für einen Durchschnittsverdiener bedeutet die Entlastung laut Rentenversicherung eine Ersparnis von rund acht Euro im Monat.

Beitragsbemessungsgrenzen steigen

Andererseits müssen Beschäftigte mit hohem Einkommen mit höheren Sozialabgaben ab 2013 rechnen. Die Beitragsbemessungsgrenzen steigen in allen Bereichen der Sozialversicherung. Grund für die Erhöhung sind gestiegene Brutto-Arbeitseinkommen in Deutschland, denn für die Beitragsbemessungsgrenzen 2013 ist die Lohn- und Gehaltsentwicklung 2011 maßgebend. Aufgrund der guten Konjunktur stiegen die Löhne im Vergleich zum Jahr 2010 im Westen um durchschnittlich 3,07 Prozent und in den neuen Ländern um 2,95 Prozent. Analog dazu werden die Rechengrößen für die Sozialversicherung nach oben geschraubt. weiter zur Übersicht

Tipp: Arbeitnehmer besitzen eine ganz legale Möglichkeit, Sozialbeiträge zu sparen: die betriebliche Altersvorsorge. Bis zu vier Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bleiben von Sozialabgaben verschont, im Jahr 2012 entspricht dies 2.688 Euro. Bei Gutverdienern beteiligt sich der Staat damit zu mehr als 50 Prozent am Vorsorgeaufwand.

Versicherungspflichtgrenze angehoben

Unabhängig von der Beitragsbemessungsgrenze existiert die Versicherungspflichtgrenze, also die Einkommensgrenze bis zu der Arbeitnehmer der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Ab 2013 müssen sich Beschäftigte bis zu einem Monatseinkommen von 4.350 Euro (Jahresbrutto: 52.200 Euro) gesetzlich versichern, bislang lag dieser Satz bei 4.237,50 Euro. Weiterhin gilt: Wer in diesem und auch im Folgejahr Einkünfte über der Beitragsbemessungsgrenze erzielt, der darf - unter Einhaltung bestimmter Kündigungsfristen - in eine private Krankenkasse wechseln.

50 Euro mehr für Minijobs und Midijobs

Seit dem Jahreswechsel können Minijobber künftig maximal 450 anstatt 400 Euro monatlich verdienen, bei Midijobbern (Beschäftigungsverhältnis mit Arbeitsentgelt ab 450,01 Euro) steigt die Gehaltsobergrenze von 800 auf 850 Euro.

Minijobs sind außerdem künftig rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmer führt 3,9 Prozent der Minijob-Einkünfte an die gesetzliche Rentenversicherung ab. Das sind bei einem vollen 450-Euro-Job monatlich 17,55 Euro. Arbeitnehmer können sich davon jedoch durch einen Antrag beim Arbeitgeber befreien lassen. Dieser Beitrag wird zusätzlich zu den 15 Prozent gezahlt, die der Arbeitgeber aufbringen muss.

Die geringfügig Beschäftigten erwerben somit Versicherungsschutz mit allen Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung, etwa Erwerbsminderungsrente, Reha-Maßnahmen und Riester-Förderung. Die spätere Rente erhöht sich bei einem 450-Euro-Job um etwa 4,50 Euro monatlich.