Beitragssätze Sozialversicherung: Das muss Ihr Lohnbüro wissen

Betriebe und Mitarbeiter zahlen ab 2013 weniger Beiträge an die Rentenversicherung. Doch die höhere Bemessungsgrenze schmälert den Vorteil. Die aktuellen Beitragssätze zur Sozialversicherung und wichtigsten Informationen rund um die Sozialversicherung fürs Lohnbüro.

Der größte Sozialversicherungsträger ist die Deutsche Rentenversicherung in Berlin. - © Schönling- imago

Die neuen Regeln fürs Lohnbüro

Das alljährliche Ritual in Berlin um die Beitragssätze der Sozialversicherung konzentrierte sich diesmal auf die gesetzliche Rentenversicherung. Der mit 18,9 Prozent geringste Beitragssatz seit 1995 entlastet Mitarbeiter und Betriebe gleichermaßen. „Das Handwerk ist besonders lohn- und arbeitsintensiv. Die Beitragssenkung trägt daher zu einer Stabilisierung der Beschäftigung bei“, so Jörg Hagedorn, Abteilungsleiter Soziale Sicherung im Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), Berlin. Rund 5,2 Millionen Beschäftigte und fast eine Million Betriebe profitieren davon. Hinzu kommen diejenigen Selbständigen, die freiwillig oder per Handwerkerpflichtversicherung in die Kasse der Deutschen Rentenversicherung (DRV) einzahlen.

In den Lohnabrechnungen ab Januar 2013 wirkt sich der geringere DRV-Beitragssatz vor allem in den unteren Einkommen aus. Bei 2000 Euro Monatslohn fallen sieben Euro, bei 3000 Euro 10,50 Euro und bei 5000 Euro 17,50 Euro monatlich weniger an, die der Betrieb als Arbeitgeber und für seine Mitarbeiter überweisen muss.

Weniger Entlastung für Gutverdiener

Bei höheren Einkommen freilich schmilzt der Vorteil des geringeren Prozentsatzes. Grund hierfür ist die von 5600 auf 5800 angehobene Beitragsbemessungsgrenze in den alten Bundesländern (neue Länder: von 4800 auf 4900 Euro). Ein leitender Angestellter im Handwerksbetrieb oder der Chef als GmbH-Geschäftsführer mit 5800 Euro brutto zahlt ab 2013 monatlich lediglich 70 Cent weniger an die Rentenversicherung. Durch die geänderte Beitragsbemessungsgrenze ändern sich auch die Beträge in der betrieblichen Altersvorsorge. Mindestens 202,13 Euro und höchstens 2784 Euro kann der Betrieb per Entgeltumwandlung jährlich sozialversicherungs- und steuerfrei etwa an eine Direktversicherung oder Unterstützungskasse je Mitarbeiter überweisen.

Schornsteinfeger besser gestellt

Eine kleine Änderung bringt 2013 auch bei der Rentenversicherungspflicht für selbständige Handwerker. Hier müssen Unternehmer aus den 41 Branchen der Anlage A zur Handwerksordnung 18 Jahre lang Pflichtbeiträge in die gesetz-liche Rentenkasse einzahlen. Zeiten als Lehrling und Mitarbeiter eines Betriebs zählen dazu. Die Zusatzversorgungskasse für Schornsteinfeger wird wegen des Wegfalls des Monopols ihrer Branche 2013 geschlossen. Sie mussten bisher während des ganzen Berufslebens in ihre Zusatzversorgung einzahlen. Ab 2013 können auch die Schornsteinfegermeister nach 18 Jahren aus der Rentenversicherung aussteigen. Handwerker, die schon jetzt vor Ablauf der 18 Jahre aus der gesetzlichen Rentenversicherung aussteigen wollen, lesen Sie hier.

Krankenversicherung unverändert

Anders als in der Rentenversicherung bleibt der Beitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung unverändert. Die Kassen berechnen monatlich 15,5 Prozent vom Bruttolohn. Doch auch hier führt die höhere Beitragsbemessungsgrenze von jetzt 3937,50 Euro bei den höheren Einkommen zu steigenden Beiträgen. Privatversicherte Mitarbeiter, die 2012 mehr als 45900 Euro verdienten, bleiben versicherungsfrei, wenn sie 2013 voraussichtlich mindestens 47250 Euro erhalten. Mitarbeiter, die bisher pflichtversichert sind und die in die private Krankenversicherung wechseln wollen, müssen 2013 voraussichtlich über 52200 Euro brutto verdienen. Der maximale Arbeitgeberzuschuss zur privaten Krankenversicherung steigt auf monatlich 287,44 Euro.

Insolvenzgeldumlage steigt

Ebenfalls an die Einzugsstellen der Krankenkassen müssen die Betriebe für jeden Mitarbeiter eine Insolvenzgeldumlage überweisen. Sie dient im Fall der Insolvenz des Betriebs dazu, dass die Beschäftigten noch drei Monate lang ihren bisherigen Lohn weiter bezahlt bekommen. Der Satz von bisher 0,04 Prozent des rentenversicherungspflichtigen Bruttolohns steigt 2013 auf 0,15 Prozent und ist erstmals gesetzlich festgeschrieben.

Schließlich bringt das neue Jahr auch bei den Minijobs eine wichtige Änderung: Der monatliche Höchstbetrag für ihren Lohn steigt von 400 auf 450 Euro. Wie bisher übernimmt der Betrieb die pauschalen Beträge von 15 Prozent für die Renten- und 13 Prozent für die Krankenversicherung sowie zwei Prozent für die Lohnsteuer. Neu ist, dass die Minijobber mit einem Beitrag von 3,9 Prozent ihrerseits in die Rentenkasse einzahlen müssen, bei 450 Euro monatlich also 17,55 Euro. Bisher war diese Zusatzversicherung freiwillig. Minijobs, die Ende 2012 schon bestanden, bleiben bis 400 Euro für Mitarbeiter versicherungsfrei. Die Teilzeitmitarbeiter mit neuen Minijobs oder Stellen über 400 Euro können sich auf Antrag von dieser Beitragspflicht befreien lassen.