Deutsche Bäcker dürfen schlesischen Streuselkuchen backen

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Schlesischer Streuselkuchen darf von deutschen Bäckern weiter hergestellt und verkauft werden. Das hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden.

Das Gericht der Europäischen Union urteilte in Sachen Streuselkuchen. - © rdnz / Fotolia

Die polnischen Begriffe, die im EU-Amtsblatt mehrfach mit „Schlesischer Streuselkuchen“ wiedergegeben wurden, wurden als geschützte geografische Angabe für die Woiwodschaft Oppeln und Teile der Woiwodschaft Schlesien eingetragen. Daher mussten die Handwerksbäcker im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befürchten, dass die Eintragung dazu führt, dass die Herstellung, die Bezeichnung und der Verkauf von „Schlesischem Streuselkuchen“ als rechtlich unzulässig bewertet wird.

Um seine Mitgliedsbetriebe vor wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen zu schützen, reichte der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. daher Klage beim EuG in Luxemburg ein. Mit Erfolg: Das EuG entschied jetzt, dass die Erwähnung der Bezeichnung „Schlesischer Streuselkuchen“ in der deutschen Fassung des EU-Amtsblatts ein redaktioneller Fehler gewesen sei. Folglich werden „Schlesische Streuselkuchen“ nicht von der geschützten geografischen Angabe „Kołocz śląski“ oder „Kołacz śląski“ erfasst - die Eintragung kann deutschen Bäckern, die „Schlesische Streuselkuchen“ herstellen und vermarkten, nicht entgegengehalten werden.

Nicht gegen polnische Bäcker

„Wir freuen uns, dass das EuG klargestellt hat, dass deutsche Bäcker weiter Schlesischen Streuselkuchen herstellen und verkaufen dürfen. Das ist ein Erfolg für das Bäckerhandwerk“ freut sich Michael Wippler, neuer Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks. „Unsere Klage richtete sich nicht gegen die polnischen Handwerksbäcker, zu denen wir sehr freundschaftliche Beziehungen unterhalten. Unser Ziel war lediglich Rechtssicherheit für unsere Mitgliedsbetriebe, die durch das Urteil nun hergestellt wurde“, so Wippler.