- Tipps Der Chef bestimmt

Am Ende bestimmt der Chef, wann ein Mitarbeiter seinen Urlaub nehmen darf. Dabei muss er aber dessen Interessen angemessen berücksichtigen.

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Der Chef bestimmt

Betriebsferien. So kann der Chef ohne weiteres Betriebsurlaub anordnen und den Betrieb aus organisatorischen Gründen oder auch wegen Arbeitsmangels beispielsweise für den kompletten August oder in der Zeit „zwischen den Jahren“ von Weihnachten bis zum 1. Januar schließen.
Das geht aber nicht unbegrenzt, denn die Mitarbeiter müssen über eine angemessene Zahl an Urlaubstagen frei verfügen können. Eine feste Grenze gibt
es im Gesetz und in der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte zwar nicht. Drei Fünftel des Jahresurlaubs wurden jedoch vom Bundsarbeitsgericht schon für zulässig erachtet.
Während der Betriebsferien laufen wie beim normalen Urlaub auch Löhne und Gehälter sowie die Beiträge zur Sozialversicherung ohne Schicht-, Überstunden- und Akkordzulagen weiter.

Begründung. Die Interessen der Mitarbeiter beim Urlaub angemessen zu wahren, wie es das Arbeitsrecht fordert, bedeutet in der Praxis: Der Arbeitgeber darf Urlaubsanträge nicht willkürlich ablehnen.
Es müssen schon dringende betriebliche Gründe vorliegen, etwa wenn bei einem Heizungsbauer alle Mitarbeiter gleichzeitig über Weihnachen und Neujahr in Winterurlaub gehen wollen. Schließlich muss irgendwer auch während der Feiertage defekte Heizungen reparieren können.

Betriebsablauf. Grundsätzlich ist ein reibungsloser Betriebsablauf wichtiger als der Urlaubswunsch
eines Arbeitnehmers, der vielleicht zur fraglichen Zeit dringend benötigt wird. Allerdings verlangen die Gerichte im Streitfall, dass Arbeitgeber durch
Betriebsführung und -organisation solche Situationen möglichst vermeiden.

Bescheinigung. Verlässt ein Mitarbeiter den Betrieb, muss ihm der bisherige Arbeitgeber eine Urlaubsbescheinigung ausstellen. Sie beinhaltet für den neuen Chef, wie viel Urlaub ihm zustand und wie viel er davon genommen oder ausbezahlt bekommen hat.