Dauerhafte Nachtarbeit bringt 30 Prozent Lohnplus

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Arbeitsrecht

Handwerker, die tarifvertraglich keinen Ausgleich für geleistete Nachtarbeit erhalten, haben einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.

Arbeitnehmern, die dauernd nachts arbeiten, müssen Betriebe 30 Prozent mehr Lohn zahlen. - © imago58922012h

Der Fall betraf einen Lkw-Fahrer im Paketlinientransportdienst. Die Arbeitszeit beginnt in der Regel um 20 Uhr und endet unter Einschluss von Pausenzeiten um 6 Uhr. Der Arbeitgeber ist nicht tarifgebunden. Er zahlte an den Fahrer für die Zeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr einen Nachtzuschlag auf seinen Stundenlohn in Höhe von zunächst etwa 11 Prozent. Später hob er diesen Zuschlag schrittweise auf zuletzt 20 Prozent an. Mit seiner Klage begehrte der Fahrer die Feststellung, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, ihm einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent vom Stundenlohn zu zahlen oder einen Freizeitausgleich von zwei Arbeitstagen für 90 geleistete Nachtarbeitsstunden zu gewähren.

Reduzierung oder Erhöhung des Richtsatzes möglich

Zu Recht, befand das Bundesarbeitsgericht (Az.: 10 AZR 423/14). Begründung: Bestehen - wie im Arbeitsverhältnis der Parteien - keine tarifvertraglichen Ausgleichsregelungen, haben Nachtarbeitnehmer nach § 6 Abs. 5 Arbeitszeitgesetz einen gesetzlichen Anspruch auf einen angemessenen Nachtarbeitszuschlag oder auf eine angemessene Anzahl bezahlter freier Tage für die zwischen 23 Uhr und 6 Uhr geleisteten Arbeitsstunden. Regelmäßig ist dabei ein Zuschlag in Höhe von 25 Prozent auf den Bruttostundenlohn bzw. die entsprechende Anzahl bezahlter freier Tage angemessen.

Eine Reduzierung der Höhe des Nachtarbeitsausgleichs kommt nach dem Richterspruch in Betracht, wenn während der Nachtzeit beispielweise durch Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst eine spürbar geringere Arbeitsbelastung besteht. Umgekehrt können besondere Belastungen zu einem höheren Ausgleichsanspruch führen.

30 Prozent bei Dauernachtarbeit

Eine erhöhte Belastung liegt nach gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen bei Dauernachtarbeit vor. In einem solchen Fall erhöht sich der Anspruch regelmäßig auf einen Nachtarbeitszuschlag in Höhe von 30 Prozent bzw. eine entsprechende Anzahl freier Tage. Da der Kläger Dauernachtarbeit erbringt, steht ihm ein Ausgleichsanspruch in Höhe von 30 Prozent zu.

Entgegen der Auffassung des Arbeitgebers ist dabei ein für die Zeit zwischen 21 Uhr und 23 Uhr gezahlter Zuschlag nicht anrechenbar, entschied das BAG. Ebenso wenig sei die Höhe des Stundenlohns des Klägers relevant. Erkennbare Anhaltspunkte dafür, dass in diesem bereits ein anteiliger Nachtarbeitszuschlag enthalten sei, bestünden nicht.