Datenschutz: Kundenkontakte ohne Risiko pflegen

Ein gutes Onlinemarketing via Newsletter, soziale Netzwerke oder die eigene Betriebshomepage ist für viele Handwerksunternehmer alltäglich. Welche Risiken und Gefahren der Kundenkontakt über das Internet mit sich bringt, ist aber den wenigsten bewusst. Wer als Chef das Thema Datenschutz nicht ernst nimmt, kann böse Überraschungen erleben.

Betriebshomepage
Ein transparenter Umgamg mit dem Thema Datenschutz unterstreicht die Seriosität des eigenen Unternehmens. - © JiSIGN/Fotolia.com

Wer als Betrieb mit einer eigenen Homepage, der Facebookseite oder regelmäßigen E-Mail Newslettern auf sich und seine Produkte aufmerksam macht, darf die datenschutzrechtlichen Auflagen nicht außer Acht lassen. Stellen die Aufsichtsbehörden oder Kunden einen Verstoß gegen die Datenschutzbestimmungen fest, drohen dem Unternehmer saftige Geldstrafen – auch das Image des Betriebes kann dann schnell ramponiert sein.

Juristin Anne Kronzucker von der D.A.S. Rechtschutzversicherung rät Handwerksunternehmen „den Datenschutz nicht als Einschränkung zu verstehen, sondern als Instrument, um Vertrauen zu schaffen“. Ein hohes Datenschutzniveau ist „ein wichtiger Baustein für ein seriöses und professionelles Firmenimage sei.

Die Juristin von der D.A.S. hat einige Tipps für Unternehmer zusammengestellt, wie diese nicht in die Datenschutzfalle geraten:

Kein Spam-Newsletter

Bevor Handwerksunternehmer ihren E-Mail-Newsletter verschicken, sollten sie grundsätzlich den Empfänger vorab informieren und dessen ausdrückliche Zustimmung einholen. „Es empfiehlt sich, diesen Vorgang zu protokollieren, um das Einverständnis im Streitfall nachweisen zu können“, erklärt Kronzucker weiter. Auf Nummer sicher gehen Unternehmer mit dem „Double-opt-in“-Verfahren: Der Kunde erklärt hierbei zunächst sein Einverständnis. Daraufhin erhält er in einem zweiten Schritt eine E-Mail mit der Bitte, zur Bestätigung auf einen Link zu klicken.

Datenschutzerklärung ist Pflicht

Die D.A.S. rät Handwerksunternehmern auf keinen Fall die Datenschutzerklärung auf der Betriebshomepage zu vergessen. Gemäß dem Telemediengesetz muss der Betreiber der Website darin über alle datenschutzrechtlich relevanten Funktionen der Website informieren. Dazu zählen die Bestellformulare für Newsletter, Kommentarmöglichkeiten und Gästebücher.

Unternehmer sollten darin erklären, in welcher Art, Umfang und Zweck die Daten erhoben und verwendet werden. Wie beim Impressum müssen die Erklärungen allgemein verständlich und jederzeit abrufbar sein.

„Gefällt mir“-Buttons

Juristin Kronzucker gibt die Verwendung von sogenannten „like“, also „gefällt mir“-Buttons auf Facebook zu bedenken.  Ein Plugin dieser Funktion auf der eigenen Website ist technisch zwar leicht umsetzbar, datenschutzrechtlich bedenklich: „Ob die Einbindung des Like-Buttons datenschutzrechtlich zulässig ist, kann juristisch noch nicht abschließend beantwortet werden“. Allerdings gibt es keinen Zweifel daran, dass der Betreiber in seiner Datenschutzerklärung genau darlegen muss, was der Button bewirkt.“ Was viele ebenfalls nicht wissen: Auf Facebook ist es verboten, Nutzern ungefragt Werbenachrichten zu schicken und auf deren Pinnwand zu schreiben. Mit einer Facebook-Freundschaft oder einem „Gefällt mir“-Klick auf das Profil des Handwerksbetriebs, willigt der Besucher des Accounts nicht den Empfang von Werbung ein.