Rechtsrat: Datenschutz beim Cloud-Computing ist Chefsache

Auch wenn sich Handwerker auf ihren Cloud-Anbieter verlassen können: Beim Datenschutz haften sie selbst, so Rechtsanwalt Christian Solmecke.

Datenschutz ist Chefsache

Von der Beauftragung außereuropäischer Anbieter ist generell abzuraten, da diese nicht dem strengen EU-Datenschutzrecht unterliegen.

Bei Anbietern innerhalb der EU ist zu berücksichtigen, dass es sich beim Cloud-Computing um eine „Auftragsverarbeitung“ nach Paragraf 11 des Bundesdatenschutzgesetzes handelt. Folge: Der Cloud-Nutzer ist weiterhin für die Einhaltung der Datenschutzvorschriften verantwortlich und muss den Anbieter entsprechend auswählen und überwachen.

Wichtig ist, dass der Vertrag über die Erbringung der Cloud-Dienste deshalb schriftlich abgeschlossen wird und alle datenschutzrelevanten Fragen zwischen den Vertragsparteien regeln muss.