Kritik an Rechtsanspruch Brückenteilzeit: Das sagt das Handwerk zur Erleichterung der Rückkehr in Vollzeitbeschäftigung

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Ein neues Gesetz ermöglicht einen Rechtsanspruch von Arbeitnehmern auf befristete Teilzeit und die Rückkehr in Vollzeitarbeit. Das Handwerk kritisiert die Regelung, die ab 2019 gelten soll. Für kleinere Betriebe gibt es jedoch Ausnahmen. Was künftig gelten soll.

Brückenteilzeit
Künftig soll es für Arbeitnehmer leichter werden, von Teilzeit wieder in Vollzeit zu wechseln. - © asbe24 - stock.adobe.com

Nachdem im Koalitionsvertrag die Einführung einer sogenannten Brückenteilzeit vereinbart wurde, hat das Bundeskabinett einen entsprechende Gesetzentwurf beschlossen. Die Regelung soll schon zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Für das Handwerk bringt ein solches Gesetz laut Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) zusätzliche Belastungen. "Die Einführung eines Rechtsanspruchs der Arbeitnehmer auf befristete Teilzeit greift tief in die Entscheidungsfreiheit der Unternehmen ein", erklärte dazu ZDH-Generalsekretär Holger Schwannecke. Einseitige Rechtsansprüche der Arbeitnehmer zur Gestaltung ihrer Arbeitszeit würden am Selbstverständnis von Betriebsinhabern rühren, die Organisation der Arbeitszeit selbst in der Hand zu haben. Die Personaleinsatzplanung in mittelständischen Betrieben werde damit weiter erschwert.

Personalplanung wird schwieriger

Auch der Zentralverband des Deutschen Baugewerbes kritisiert das geplante Gesetz scharf. Auch sei es nur ein schwacher Trost, dass Unternehmen mit bis zu 45 Arbeitnehmern vom Anwendungsbereich ausgenommen sind. Denn bei einer Mindestdauer von einem Jahr und maximal fünf Jahren müsse der Unternehmer seine Arbeitsorganisation in kurzer Zeit zweimal - zu Beginn und Ende der Brückenteilzeit - umkrempeln. Auf der anderen Seite müsse der Arbeitnehmer für die Brückenteilzeit keinen einzigen wichtigen Grund nennen, er könne denn Anspruch schon kurz nach seiner Einstellung geltend machen und damit die komplette Personalplanung des Unternehmens über den Haufen werfen, so der Verband.

Ankündigungsfrist zu kurz

Hinzu komme laut Baugewerbe-Verband, dass die im Gesetz vorgesehene Ankündigungsfrist von drei Monaten viel zu kurz bemessen sei. Die Neubesetzung von Arbeitsplätzen dauere derzeit durchschnittlich sechs Monate . Die Unternehmen würden daher in der Regel nicht in der Lage sein, bei einer so kurzen Vorlauffrist zwischen dem Antrag des Arbeitnehmers und dem Beginn der Brückenteilzeit den befristeten Teilzeitarbeitsplatz neu zu besetzen.

Die Regelungen im Detail

Einen Anspruch auf un befristete Teilzeit haben Arbeitnehmer schon jetzt, wenn ihr Arbeitsverhältnis mehr als sechs Monate bestanden hat und ihr Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt, erklären die Rechtsexperten der ARAG-Versicherung. Eine spätere Rückkehr in die Vollzeit war bislang allerdings schwierig, denn einen Rechtsanspruch auf eine befristete Reduzierung der Arbeitszeit gab es nicht. Das soll sich mit der Brückenteilzeit ändern. Hier die Details, zusammengefasst von der ARAG Versicherung :

Ausnahmen für kleinere Betriebe

Der Anspruch auf befristete Teilzeit mit anschließender Rückkehr in den Vollzeitjob gilt erst für Firmen ab 45 Mitarbeiter. Für Arbeitgeber, die 46 bis 200 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigen, wird eine Zumutbarkeitsgrenze eingeführt.

Anspruch auf Teilzeit

Den gesetzlichen Anspruch darauf, seine im Arbeitsvertrag festgelegte Arbeitszeit dauerhaft zu verringern, hat jeder Arbeitnehmer immer. Auch befristet beschäftigte Mitarbeiter oder Minijobber. Voraussetzung: Die Firma muss mehr als 15 Mitarbeiter haben und man muss mindestens sechs Monate im Unternehmen sein. Wer seine Stunden bereits reduziert hat, darf erst nach zwei Jahren eine weitere Verringerung verlangen. Wenn der Chef die erste Anfrage aus betrieblichen Gründen abgelehnt hat, gilt ebenfalls eine Frist von zwei Jahren, nach der man erneut anfragen darf.

Zurück in die Vollzeit

Im Teilzeit- und Befristungsgesetz soll ein Anspruch auf befristete Teilzeit verankert werden. Den Anspruch kann der Arbeitgeber nur ablehnen, wenn diese ein Jahr unter- oder fünf Jahre überschreitet. Die ARAG-Experten weisen darauf hin, dass Tarifverträge abweichende Regelungen vorsehen können. Während der zeitlich befristeten Teilzeit soll zudem kein Anspruch auf eine weitere Verringerung oder Verlängerung der Arbeitszeit oder Rückkehr in die Vollzeit bestehen.