Zweite Miete Das gehört in die Nebenkostenabrechnung

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Die sogenannte zweite Miete macht derzeit durchschnittlich 34 Prozent der Gesamtmiete aus – Tendenz steigend. handwerk magazin erklĂ€rt zusammen mit Experten der ARAG Versicherung, was laut Betriebskostenverordnung in die Nebenkostenabrechnung gehört.

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Die abgelesenen Heizkosten müssen in der Nebenkostenabrechnung korrekt aufgeschlüsselt sein. Für Vermieter gilt: Je mehr Informationen, desto besser. - © Dan Race - stock.adobe.com

Die Betriebskostenverordnung (BetrKV) kennt so genannte "warme" und "kalte" Nebenkosten. WĂ€hrend unter den ersten Punkt Heizung, Warmwasser sowie die damit verbundenen Kosten etwa fĂŒr Wartung, Reinigung oder Messungen fallen, umfasst die Liste der kalten Nebenkosten viele Punkte – von der Grundsteuer ĂŒber die Wasserversorgung und Straßenreinigung bis hin zu Kosten fĂŒr einen Hausmeister oder eine Gemeinschaftsantenne. Die umfassende Liste des § 2 BetrKV finden Sie auf den Seiten des Bundesministeriums der Justiz und fĂŒr Verbraucherschutz .

Diese Nebenkosten werden nach einem bestimmten VerteilerschlĂŒssel auf die Mieter des Hauses umgelegt, etwa nach Kopfzahl oder nach WohnflĂ€che. Haben die Vertragsparteien im Vertrag nichts anderes vereinbart, werden die Betriebskosten grundsĂ€tzlich nach dem Anteil der WohnflĂ€che umgelegt. Betriebskosten, die verbrauchsabhĂ€ngig sind, sind nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch Rechnung trĂ€gt. FĂŒr Verwaltungs- und Reparaturkosten hingegen kommt grundsĂ€tzlich der Vermieter auf.

Mieter können mit Nebenkosten Steuern sparen

Nutzen Mieter Handwerkerleistungen oder so genannte "Haushaltsnahe Dienstleistungen" wie Dienste eines Hausmeisters, GĂ€rtners, Fensterputzers oder SchneerĂ€umers, können sie mit ihrer Nebenkostenabrechnung Steuern sparen. In der Regel sind es Kosten fĂŒr Reinigung und Wartung, die abzugsfĂ€hig sind. Instandsetzungen und Reparaturen sowie Materialkosten werden nicht berĂŒcksichtigt. Die Angaben dafĂŒr stehen in der Nebenkostenabrechnung; der Vermieter muss Lohn- und Materialkosten dort getrennt auffĂŒhren.

Ergeben sich die absetzbaren Kosten nicht aus der Nebenkostenabrechnung, muss der Vermieter dem Mieter eine separate Bescheinigung fĂŒr das Finanzamt ausstellen. 20 Prozent der Lohnkosten fĂŒr haushaltsnahe Leistungen und Aufwendungen fĂŒr Handwerker können so jedes Jahr abgesetzt werden, sogar, wenn der Vermieter die Arbeiten beauftragt hat.

Mietvertrag auf Nebenkosten hin ĂŒberprĂŒfen

Experten der ARAG Versicherung raten, MietvertrĂ€ge im Hinblick auf die Nebenkostenregelung genau zu prĂŒfen. Insbesondere in Ă€lteren VertrĂ€gen sind hĂ€ufig Nebenkostenpauschalen oder Inklusivmieten vereinbart. Damit sind alle zusĂ€tzlichen Betriebskosten abgegolten.

Vorsicht heißt es auch bei schwammigen Formulierungen wie "plus die ĂŒblichen Betriebskosten", denn was ist schon ĂŒblich? Idealerweise enthĂ€lt der Mietvertrag den Hinweis auf § 2 der BetrKV, in dem alle Betriebskosten genau aufgelistet sind. Aufwendungen, die ĂŒber die dort enthaltenen Punkte hinausgehen – wie zum Beispiel Aufwendungen fĂŒr die Reinigung der Dachrinne oder die Wartung des Blitzableiters – mĂŒssen explizit im Vertrag erwĂ€hnt werden, sonst ist der Mieter nicht verpflichtet, dafĂŒr zu zahlen.

Mieter haben keinen Anspruch auf Zusendung der Rechnungskopien

Mieter haben laut einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) grundsĂ€tzlich keinen Anspruch auf eine Zusendung von Fotokopien der Rechnungsbelege. Es reicht aus, dass der Vermieter die Rechnungen zur Einsicht und PrĂŒfung bereithĂ€lt. Etwas anderes gilt ausnahmsweise dann, wenn dem Mieter die Einsichtnahme in den RĂ€umen des Vermieters nicht zugemutet werden kann. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Vermieter in einer anderen Stadt wohnt (Az.: VIII ZR 78/05).

Formale Vorgaben bei Abrechnungen beachten

Vermieter haben sich bei der Nebenkostenabrechnung an einige formale Vorgaben zu halten. Formfehler können sogar dazu fĂŒhren, dass der Vermieter am Ende auf den Kosten sitzen bleibt. GrundsĂ€tzlich muss die Abrechnung fĂŒr jeden verstĂ€ndlich sein – und zwar ohne, dass man ein BWL-Studium absolviert hat. Dabei gilt: Je detaillierter die Abrechnung, desto besser ist sie. Wichtig ist zudem auch das Datum: Die Abrechnung ist dem Mieter spĂ€testens zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen.

Vorauszahlungen dĂŒrfen spĂ€tere Kosten deutlich unterschreiten

Zwar ist es verboten, unangemessen hohe Vorauszahlungen festzulegen. Liegen jedoch keine besonderen UmstĂ€nde vor, begeht der Vermieter keine Pflichtverletzung beim Vertragsschluss, wenn er mit dem Mieter Vorauszahlungen fĂŒr Nebenkosten vereinbart, die die Höhe der spĂ€ter anfallenden tatsĂ€chlichen Kosten nicht nur geringfĂŒgig, sondern auch deutlich unterschreiten. So hat der BGH entschieden (Az.: VIII ZR 195/03).

Besondere UmstĂ€nde können danach zu bejahen sein, wenn der Vermieter dem Mieter bei Vertragsschluss die Angemessenheit der Nebenkosten ausdrĂŒcklich zusichert oder diese bewusst zu niedrig bemessen hat, um den Mieter ĂŒber den Umfang der tatsĂ€chlichen Mietbelastung zu tĂ€uschen und ihn auf diese Weise zum Abschluss des Mietvertrages zu veranlassen. Nachweisen muss dies allerdings der Mieter.

Großer Spielraum bei der Gestaltung der Nebenkostenabrechnung

Vermieter haben seit Februar 2016 unter UmstĂ€nden grĂ¶ĂŸeren Spielraum bei der Gestaltung der jĂ€hrlichen Nebenkostenabrechnung. In einem konkreten Fall teilten sich mehrere vermietete GebĂ€ude einer Wohnanlage einen MĂŒllplatz und zwei Heizstationen. Bei der Abrechnung hatte der EigentĂŒmer zunĂ€chst die Gesamtkosten nach WohnflĂ€che auf die GebĂ€ude verteilt und dann auf die einzelnen Mieter umgelegt, diesen Schritt aber nicht nachvollziehbar gemacht. Im Streit um eine Nachzahlung hatten Amts- und Landgericht zugunsten des Mieters entschieden, weil die Abrechnung nicht ordnungsgemĂ€ĂŸ sei.

Der Fall landete beim BGH und muss nun noch einmal verhandelt werden. GrundsĂ€tzlich, so der BGH, mussten die Rechenschritte im konkreten Fall nicht genannt werden. Ausreichend sei es, wenn der Vermieter die Gesamtkosten pro Abrechnungseinheit auffĂŒhrt und diese dann aufteilt. Der BGH hat bereits in anderen Entscheidungen mehrfach betont, dass an die Nebenkostenabrechnung keine zu hohen Anforderungen zu stellen seien (Az.: VIII ZR 93/15).