Mängelhaftung Gewährleistungsrecht: Der große Überblick über die aktuelle Gesetzeslage

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Mit der Reform des Gewährleistungsrechts wurde zum 1. Januar 2018 eine der gefährlichsten Fallen für Handwerksunternehmen geschlossen. Leider nicht ganz ohne Fallstricke. Das ändert sich für Sie durch die neue Gesetzeslage.

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    Udo Herrmann, Schreinermeister aus Bürgstadt in Unterfranken
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    Udo Herrmann, Schreinermeister aus Bürgstadt in Unterfranken: "Das Vertrauen der Kunden ist mir das höchste Gut. Ein Schadensfall durch fehlerhaftes Material ist daher nicht gerade angenehm."
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    Volker Odenbach, Glasermeister aus Landau in der Pfalz.
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    Volker Odenbach, Glasermeister aus Landau in der Pfalz: "Für kleine Betriebe waren die Kosten durch das alte Gewährleistungsrecht kaum verkraftbar."
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    Dr. Philipp Mesenburg, Rechtsanwalt und Justiziar (ZDB)
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    Dr. Philipp Mesenburg, Rechtsanwalt und Justiziar beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB): "Die noch geltende Gesetzeslage ist gegenüber dem Handwerk eine schreiende Ungerechtigkeit."
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    Thomas Böhmler, Geschäftsführer der Böhmler Einrichtungshaus GmbH und Mitbegründer der Initiative "Mit einer Stimme"
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    Thomas Böhmler, Geschäftsführer der Böhmler Einrichtungshaus GmbH und Mitbegründer der Initiative "Mit einer Stimme".

Am 9. März 2017 wurde im Bundestag das "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" verabschiedet. Es bringt wichtige Neuerungen für die Gewährleistung bei mangelhaften Baustoffen. Das ändert sich für Sie durch die neue Gesetzeslage.

Altes Gewährleistungsrecht Falle für viele Handwerksunternehmer

"Ich war kurz davor, über Selbstmord nachzudenken, und hätte jeden verstanden, der sich in einer solchen Situation umbringt." Glasermeister Volker Odenbach dreht mit viel Kraft die letzte Schraube in den reparierten Rollladen und steigt von der Leiter. Noch vor ein paar Jahren wäre ein Reparaturauftrag in dieser Größenordnung für den Fensterbauer nicht erwähnenswert gewesen, jetzt ist er Alltag. Aktuell macht Odenbach mit Reparaturen von Fenstern, Rollläden und Beschlägen etwa 210.000 Euro Umsatz im Jahr. "Für einen alten Mann nicht schlecht", grinst der 63-Jährige gequält. "Aber nichts im Vergleich zur Situation, bevor mir das Gewährleistungsrecht einen Strick gedreht hat. "

Unternehmer bleibt auf Großteil der Kosten sitzen

Wir schreiben das Jahr 2014: Der Fensterbaubetrieb aus Landau in der Pfalz erhält von einem Künstler den anspruchsvollen Auftrag über eine neue Fensterfront für sein Atelier. Die Stahlfenster sollen aus Lärmschutzgründen aus Dreifach-Isolierglas bestehen und wiegen dementsprechend 160 Kilogramm pro Scheibe. Odenbach mietet sich einen Spezialkran für 1.600 Euro. Den Auftrag für das Material im Wert von ca. 25.000 Euro gibt er einem regionalen Handelshaus, das sich damit an einen französischen Hersteller in Straßburg wendet.

Einige Wochen nach Einbau der Fensterfront dann die böse Überraschung: "An fast allen Fenstern war Rost zu sehen", erinnert sich der Inhaber des Ein-Mann-Unternehmens. "Ich schaltete daher sofort einen Sachverständigen zur Oberflächenanalyse ein." Das Ergebnis: Keine Verzinkung am Profil und eine Grundierung mit deutlich zu geringer Schichtdicke – alle Fenster müssen ausgetauscht werden. Der Händler bot dem Handwerksunternehmer daraufhin eine Entschädigung in Höhe von 4.000 Euro. "Almosen, mehr nicht", kommentiert Odenbach das Angebot seines Lieferanten.

"Neben den 18.000 Euro Kosten nur für die Fenster kamen bei dem Auftrag unter anderem durch den Spezialkran noch etwa 7.000 Euro Montagekosten und ungefähr genauso viel an Materialkosten hinzu." Dazu kommen die späteren Anwaltskosten von knapp 5.000 Euro. "Für einen Großbetrieb sind solche doppelten Aufwendungen durch den Aus- und Wiedereinbau der Fenster vielleicht verkraftbar. Für kleine Betriebe ist das aber ein Haufen Geld", betont der Fensterbauer. "Dazu bin ich durch die Mehrkosten aus der Kreditwürdigkeit gefallen – ohne die Hilfe meines Bruders und eines Kunden, der keine Sicherheiten verlangte, wäre ich jetzt am Ende."

Beim aktuellen Gewährleistungsrecht haftet der Lieferant nur für Material

Volker Odenbach ist Opfer einer Gesetzgebung, die sich am 9. März 2017 mit der Verabschiedung des Gesetzes zur Reform des Gewährleistungs- und Bauvertragsrechts durch den Deutschen Bundestag entscheidend geändert hat. Bis zum Inkrafttreten der Reformen am 1. Januar 2018 haftet der Lieferant bei defektem Material wie zum Beispiel unverzinkten Profilen am Fenster ausschließlich für die mangelhafte Ware; die in der Regel deutlich höheren Kosten für den Aus- und Wiedereinbau des Materials trägt der Handwerksunternehmer.

"Die noch geltende Gesetzeslage ist gegenüber dem Handwerk eine schreiende Ungerechtigkeit. Es kann nicht sein, dass die Betriebe auf ihren Kosten sitzen bleiben", sagt Dr. Philipp Mesenburg, Rechtsanwalt und Justiziar beim Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB). "Die Arbeitskosten in der Bauwirtschaft übersteigen in der Praxis regelmäßig deutlich die Materialkosten; häufig um das Dreifache. Dazu müssen die Handwerker meist auch den Gutachter zahlen und etwaige Prozesskosten übernehmen. Umso mehr bin ich erleichtert, dass Händler durch das neue Gesetz erstmalig in der Haftung sind."

Aufwendungsanspruch gegen Händler und Lieferanten

Kernpunkt der Reform ist, dass das Handwerk ab 2018 einen sogenannten Aufwendungsanspruch gegen Händler und Lieferanten geltend machen kann: Diese müssen also nicht nur das fehlerhafte Material ersetzen, sondern auch die daraus resultierenden Aus- und Wiedereinbaukosten übernehmen. "Der Handel soll dann wiederum seine Aufwendungen beim Hersteller einfordern", führt der 44-Jährige weiter aus.

Wichtig sind dabei laut Mesenburg folgende zwei Details: Erstens wird mit dem neuen Gesetz der "Einbau im technischen Sinne" weiter ausgelegt; also neben dem "Einbau" auch die "Anbringung" von Material abgedeckt (zum Beispiel Farbe oder die Anbringung einer Dachrinne am Haus). Zweitens ist das ursprünglich geplante "Selbstvornahmerecht" des Händlers gestrichen worden. Handwerksbetriebe können daher den Aus- und Wiedereinbau selbst durchführen. "Der Händler kann also nicht einfach eine billigere Fremdfirma beauftragen, die womöglich noch das letzte bisschen Vertrauen der Kunden zerstört", betont der Hauptabteilungsleiter Recht des ZDB.

"Mit einer Stimme" kämpft für neues Gewährleistungsrecht

Um Vertrauen geht es auch Udo Herrmann. Der Inhaber eines Innenausbaubetriebs mit zehn Mitarbeitern wurde von der alten Gesetzeslage ebenfalls hart getroffen. "Das Vertrauen der Kunden ist mir das höchste Gut. Ein Schadensfall in der Wohnung ist daher nicht gerade angenehm. Wenn dazu noch existenzbedrohende Kosten durch das alte Gewährleistungsrecht kommen, bekommt man nachts kein Auge zu. Zumindest ging das mir so", erinnert sich der Schreinermeister.

Der 49-Jährige verlegte bei einem Kunden 250 Quadratmeter dreischichtige Landhausdielen mit einem Warenwert von 38.000 Euro. Nach der ersten Heizperiode dann der Schock: Durch eine herstellerbedingt nicht ausreichende Verleimung lösten sich die Decklamellen, und ein kompletter Austausch des Bodens sowie der bereits eingebauten Küche wurde nötig. Drei Mitarbeiter wären zwei Monate mit dem Aus- und Wiedereinbau des Parketts beschäftigt gewesen, hätte sich Herrmann nicht mit dem Kunden außergerichtlich auf einen Preisnachlass geeinigt. Insgesamt wären die Kosten für den Handwerksbetrieb bei kaum zumutbaren 250.000 Euro gelegen, die bei einem Jahresumsatz von 1,1 Millionen Euro mehr als deutlich zu Buche schlagen würden.

"Ein solcher Fall kann die Arbeit von drei Jahren kaputt machen. Dazu komme ich noch mal auf das Vertrauen zurück: Ein Mangel wird von den Kunden immer uns Handwerkern angelastet, niemals den Herstellern oder Lieferanten. Das kann man mit Geld sowieso nicht aufwiegen", betont der Parkettspezialist. "Deshalb engagiere ich mich jetzt bereits seit sieben Jahren in der Aktion 'Mit einer Stimme' gegen diese Ungerechtigkeit." Die Initiative fordert die Politik seit mehreren Jahren zur Änderung des Gewährleistungsrechts auf. Gesicht der Aktion ist Udo Herrmann, der u.a in einem YouTube-Video für die Anliegen der Handwerker eintritt.

"Die Initiative 'Mit einer Stimme' gründete sich aufgrund des BGH-Urteils vom 15. Juli 2008 (Az.: VIII ZR 211/07), mit dem eine für Handwerker existenziell bedrohliche Regelung bei bereits eingebauten Produktmängeln offenkundig wurde", so Thomas Böhmler, Geschäftsführer der Böhmler Einrichtungshaus GmbH und Mitbegründer der Initiative. "Wichtig ist für uns jetzt, dass ab dem 1. Januar 2018 Handwerksbetriebe vor solchen Haftungsfällen geschützt werden – das werten wir auch als Erfolg unserer Initiative."

Fallstrick AGB-Festigkeit

ZDB-Rechtsanwalt Mesenburg kippt allerdings Wasser in den Wein der Initiative. "Leider muss ich die Freude der Handwerker ein wenig trüben. Neben viel Licht birgt das neue Gesetz auch ein wenig Schatten." Der seit 13 Jahren für den ZDB tätige Jurist verweist auf die nicht verbotene Möglichkeit des Haftungsausschlusses für Lieferanten durch Allgemeine Geschäftsbedingungen. "Solche AGBs sind die Fallstricke im neuen Gesetz. Wenn sich die Händler auf § 439 Abs. 3 BGB beziehen, können sie ihre Pflicht zum Aufwendungsersatz aufgrund von zu hohen Kosten ausschließen", erklärt Mesenburg.

"Handwerksunternehmer sollten daher gegen solche AGBs klagen – der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst offen gelassen. Ich rechne damit, dass die Gerichte den Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs in AGBs regelmäßig für unwirksam erklären und somit den Handwerkern Recht geben. Diese Prozesse können sich allerdings bis zu einem finalen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) gut und gerne fünf Jahre hinziehen."

Handelskauf des Handwerkers mit Verbraucherkauf gleichsetzen

Hauptargument für die Handwerker bei diesen Verfahren ist der Vergleich mit dem Verbraucherkauf, bei dem solche AGBs schon heute ausgeschlossen sind. Kauft beispielsweise ein Kunde Parkett im Baumarkt und überlässt es dann dem Handwerker zum Einbau, muss der Händler nach aktuell gültiger Rechtslage das Material bei mangelhafter Qualität ersetzen und die Aus- und Einbaukosten tragen. Grund: "Der Vorteil des in der Regel marktmächtigeren Lieferanten gegenüber dem Verbraucher erzeugt ein Ungleichgewicht, das Gerichte AGBs zum Nachteil der Kunden ausschließen lässt. Der Gesetzgeber erwartet jetzt, dass diese Wertung im Falle der Handwerksbetriebe auch auf den B2B-Bereich übertragen wird", so der Rechtsanwalt.

Im Klartext: Der Handelskauf des Handwerkers wird mit dem Verbraucherkauf gleichgesetzt. "Mit einer Stimme"-Sprecher Thomas Böhmler sieht in der umstrittenen AGB-Festigkeit eine "rechtlich sehr komplexe Regelungsmaterie". Die nun gefundene Lösung ermögliche aber flexible Entscheidungen der Gerichte. "Sollte durch die Rechtsprechung über AGBs die Möglichkeit bestehen, die Aus- und Wiedereinbaukosten auf das Handwerk zu verlagern, wird die Initiative wieder politisch aktiv", verspricht Böhmler.

"Rote Liste" für Lieferanten, die AGBs gegen Handwerker einführen?

Eine weniger komplizierte Lösung der AGB-Streitfrage erhofft sich Udo Herrmann. "Ich glaube nicht, dass die Lieferanten versuchen, das neue Gewährleistungsrecht durch das Hintertürchen AGBs zu umgehen. Vielmehr glaube ich an die Vernunft der Händler. Mein Lieferant wird das jedenfalls nicht versuchen – davon bin ich überzeugt", betont der Schreinermeister aus dem unterfränkischen Bürgstadt. "Und wenn er es doch versucht, ist er für mich gestorben. Ich rufe daher alle Kammern, Verbände und Innungen dazu auf, eine rote Liste anzufertigen, auf der Lieferanten und Händler landen, die AGBs gegen uns Handwerker einführen.

Über diesen Weg können die schwarzen Schafe vielleicht ohne lange Gerichtsverfahren dazu bewegt werden, einzulenken." Auch die Initiative "Mit einer Stimme" könne in diese Richtung aktiv werden. "Mir geht es um ein partnerschaftliches Verhältnis zu den Lieferanten, nicht um Rechthaberei", fasst Herrmann zusammen. "Daher ist der Weg der roten Liste für mich die beste Lösung für die AGB- Problematik."

Neuer Fallstrick Paragraf 377 HGB

Ein alter Paragraf der Handelsgesetzgebung macht Handwerkersunternehmern das Leben zusätzlich schwer: Durch Paragraf 377 HGB sind Handwerksbetriebe, die ein Handelsgewerbe betreiben, verpflichtet, die Ware direkt nach der Anlieferung auf Mangelhaftigkeit zu prüfen. Tritt dabei ein Mängel zutage, müssen Handwerker diesen sofort rügen. Das heißt im Klartext: Wer seine Prüf- und Rügepflichten nicht ernst nimmt, muss unter Umständen damit rechen, dass Lieferanten via Paragraf 377 HGB versuchen, aus der Haftung zu kommen. Aufmerksam auf das Problem machte die Bundesvereinigung Bauwirtschaft, die in ihren politischen Forderungen zur Bundestagswahl 2017 eine Eindämmung der Untersuchungs- und Rügepflcht nach Paragraf 377 HGB forderte. Nicht die Hersteller seien schutzwürdig, sondern deren Käufer, kritisierte die Vereinigung von 14 Bauwirtschaftsverbänden in ihrer Mitteilung.

Mit diesem Download lösen Sie die AGB- Problematik:

handwerk magazin beobachtet weiterhin intensiv, wie sich das Thema AGBs im Gewährleistungsrecht weiter entwickelt. Zusammen mit QM1 - Die Handwerks-Akademie und der Rechtsanwaltskanzlei Schiche & Jung im bayerischen Mertingen bei Augsburg startete handwerk magazin dazu die Aktion "Machen Sie Ihre AGBs wasserdicht!", mit der Sie die AGB- Problematik lösen können. Laden Sie sich einfach kostenlos den gemeinsam entwickelten Text herunter und intgegrieren Sie diesen in Ihre Händlerbestellungen. Mit Hilfe dieses Textbausteins können Sie durchsetzen, dass sich Lieferanten, Händler und Hersteller an die gesetzlichen Vorgaben halten. Zum Download geht's unter:

handwerk-magazin.de/agb

Einfach erklärt: Gewährleistung oder Garantie?

Ändert sich durch das reformierte Gewährleistungsrecht auch etwas bei vereinbarten Garantien? Nein! Hier erfahren Sie den Unterschied zwischen einer Gewährleistung und einer Garantie, die im Sprachgebrauch häufig als gleichbedeutend angesehen werden.

Gewährleistung Garantie
Das Mängelrecht oder die Gewährleistung schützt Endverbraucher vor unliebsamen Folgen einer nicht richtig ausgeführten Arbeit oder eines nicht wie versprochen funktionsfähigen Produktes oder Materials. Nach zwei Jahren erlischt der Anspruch des Kunden. Achtung: Bei Bauwerken gilt eine fünfjährige Verjährungsfrist. Als Bauwerk gilt alles, was fest mit dem Grund und Boden oder einem darauf errichteten Gebäude verbunden ist, also zum Beispiel eine Heizungsanlage oder ein Fertighaus. Garantien sind freiwillige Leistungsversprechen von Unternehmen, die sich auch auf nur einzelne Teile des Kauf- oder Werkvertrags beziehen können. Im Unterschied zur Gewährleistung sind sie nicht gesetzlich vorgeschrieben. Betriebe können Garantien weitgehend frei gestalten, das Mängelrecht wird dabei aber nicht außer Kraft gesetzt.

Vorsicht Falle: Fallstrick Allgemeine Geschäftsbedingungen

Handwerker haften nicht mehr für die Fehler Dritter. Sind Lieferanten oder Hersteller für fehlerhaftes Material verantwortlich, müssen diese ab 1. Januar 2018 auch die Kosten für den Aus- und Wiedereinbau tragen. Wirklich? Nicht ganz – leider ist das nur die halbe Wahrheit. Für Lieferanten besteht die Möglichkeit, eine Haftung über AGBs auszuschließen. So sollten Sie darauf reagieren.

  • Problem: Nach neuer Gesetzeslage haben Händler und Lieferanten nach § 439 Abs. 3 BGB die Möglichkeit, einen Haftungsausschluss in ihre AGBs einzubauen.
  • Empfehlung: Handwerksunternehmer sollten gegen solche AGBs klagen. Der Gesetzgeber hat diese Möglichkeit bewusst offen gelassen, um Gerichten die Möglichkeit zu geben, den Ausschluss des Aufwendungsersatzanspruchs in AGBs für unwirksam erklären zu können.
  • Argument: Für den Verbraucherkauf sind AGBs zugunsten des „mächtigeren“ Händlers heute schon ausgeschlossen. Der Handelskauf des in einer solchen Konstellation ebenfalls benachteiligten Handwerkers würde also von den Gerichten mit dem Verbraucherkauf gleichgesetzt werden.
  • Prognose: Es ist noch nicht ganz klar, ob Lieferanten und Händler tatsächlich versuchen werden, über ihre AGBs einen Haftungsausschluss zu erreichen. Sollte das passieren, können die nachfolgenden Gerichtsverfahren bis zu einer endgültigen Entscheidung des BGH gut und gerne fünf Jahre andauern. Klagende Handwerksunternehmer brauchen also einen langen Atem.

Rechtslage: So ändert die Mängelhaftungsreform die Praxis

Am 9. März 2017 wurde im Bundestag das "Gesetz zur Reform des Bauvertragsrechts und zur Änderung der kaufrechtlichen Mängelhaftung" verabschiedet. Es bringt wichtige Neuerungen für die Gewährleistung bei mangelhaften Baustoffen. Der renommierte Baurechtsexperte Dr. Olaf Hofmann erklärt die Rechtslage mit einer "Vorher-Nachher"-Übersicht. Experte Hofmann, u.a. Lehrbeauftragter a.D. für Baurecht an der Universität der Bundeswehr München und ehemaliger Hauptgeschäftsführer der bayerischen Baugewerbeverbände, wählt für seinen Vergleich folgendes Beispiel: "Die vom Baustofflieferanten an den Unternehmer gelieferten Fliesen sind mangelhaft. Allerdings zeigt sich der Mangel leider erst nach Einbau..."

Vorher – altes Gewährleistungsrecht, Rechtslage bis zum 31. Dezember 2017 Nachher – Neues Gewährleistungsrecht, Rechtslage ab dem 1. Januar 2018
Der Handwerksunternehmer hat gegen den Lieferanten grundsätzlich nur Anspruch auf Lieferung mangelfreier Fliesen. Die in der Regel deutlich höheren Kosten für den Ausbau der mangelhaften Fliesen und den Wiedereinbau der mangelfreien Fliesen muss er aber selbst tragen (BGH vom 2.4.2014 – Baurechts-Report 2014, S. 13). Dies deshalb, weil den Lieferanten, der die Ware vom Hersteller bezieht, kein Verschulden trifft – es sei denn, er hätte die Mängel selbst erkennen können (§ 377 HGB), was in der Regel nicht der Fall ist.Der § 439 BGB wurde neu gefasst. Nun hat auch der Unternehmer erstmals einen gesetzlichen Anspruch auf Ersatz der Aus- und Einbaukosten, wird also mit dem Verbraucher gleichgestellt.
Verbraucher im Vorteil: Anders verhält es sich, wenn der Besteller ein "Verbraucher" ist, also eine Person, die – kurz gefasst – den Vertrag nicht zu gewerblichen Zwecken abschließt (§ 13 BGB). Er kann vom Verkäufer im Gegensatz zum Handwerksunternehmer auch den Ersatz der Aus- und Wiedereinbaukosten verlangen. (BGH vom 21.12.2011 – Baurechts-Report 2012, S. 45). Diese Frage ist noch offen: Nicht geklärt ist die Frage, ob der in der Regel marktmächtigere Lieferant diese neue Rechtslage mithilfe seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGBs) zu seinen Gunsten ändern wird – also weiterhin festlegt, im Falle von Mängeln lediglich mangelfreies Material nachliefern zu müssen.
Diese Frage wird durch die Gerichte zu entscheiden sein. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist davon auszugehen, dass die Richter eine solche Klausel für unwirksam erklären werden (§ 307 Abs. 2 Nr.1 BGB). Das wird aber letztendlich durch Baufachanwälte und durch den BGH geklärt.

Einen weiteren Überblick bietet zudem die aktuelle Broschüre des ZDH zu den neuen Regeln für Aus- und Einbaukosten und für Bauverträge .