Große Übersicht Das ändert sich im Steuerrecht 2018

Zugehörige Themenseiten:
Betriebsprüfung, Rechts- und Steuerberatung, Steuerbescheid und Steuerstrategien

Für das Jahr 2018 gibt es zahlreiche Neuerungen, mit denen sich die Steuerzahler beschäftigen sollten, um gut durch das Steuerjahr zu kommen. Unternehmer müssen sich beispielsweise unter anderem auf eine schärfere Überprüfung ihrer Ladenkassen einstellen. Einen Überblick liefert der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt).

Steuerrechtsänderungen 2018
Für das Jahr 2018 warten sowohl auf Familien, als auch auf Unternehmer, Sparer, Rentner und Immobilienbesitzer zahlreiche steuerliche Änderungen. Der Bund der Steuerzahler Deutschland klärt auf. - © stadtratte - stock.adobe.com

Durch Gesetzesänderungen, Rechtsprechung oder aktuelle Verwaltungsanweisungen ergeben sich im Steuer- und Sozialversicherungsrecht regelmäßig Änderungen. Im Jahr 2018 können sich Familien beispielsweise auf ein etwas höheres Kindergeld bzw. einen höheren Kinderfreibetrag freuen und Unternehmer auf die schnellere Absetzbarkeit von geringwertigen Wirtschaftsgütern. Hier nachfolgend die große Übersicht des Bunds der Steuerzahler Deutschland (BdSt) zu den Steuerrechtsänderungen 2018:

Zwei Monate länger Zeit für Steuererklärung 2019

Die Abgabefristen für die Steuererklärung 2017 ändern sich nicht. Die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 muss grundsätzlich bis zum 31. Mai 2018 beim Finanzamt eingehen.

Tipp: In einigen Bundesländern ist der 31. Mai 2018 ein Feiertag (Fronleichnam). Hier muss die Erklärung dann spätestens am 1. Juni 2018 beim Finanzamt sein.

Bei steuerlicher Vertretung, etwa durch einen Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein, gilt grundsätzlich der 31. Dezember 2018 als letzter Abgabetermin. Erst für die Steuererklärung 2018, die im Jahr 2019 abgegeben wird, gibt es nach dem Gesetz zwei Monate mehr Zeit.

Tipp: In einigen Bundesländern werden Bürger ihre Einkommensteuererklärung voraussichtlich aber auch 2018 schon später abgeben dürfen, wenn diese elektronisch übermittelt wird. Informationen dazu werden von den einzelnen Bundesländern veröffentlicht. Wird die Erklärung von einem Berater abgegeben, gibt es aufgrund eines Modellprojektes regelmäßig in Hessen zwei Monate mehr Zeit für die Abgabe der Erklärung.

Höhere Altersvorsorgeaufwendugen abziehbar

Vorsorgeaufwendungen für das Alter können steuerlich besser abgesetzt werden. Dazu gehören z. B. die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt voraussichtlich ein Höchstbetrag von 23.712 Euro (2016: 23.362 Euro). Maximal können im Jahr 2018 86 Prozent (2017: 84 Prozent) abgesetzt werden. Das heißt, Alleinstehende können 20.393 Euro und Ehepaare/eingetragene Lebenspartner 40.786 Euro steuerlich geltend machen. Bei Arbeitnehmern, die in die gesetzliche Rentenversicherung einzahlen, wird allerdings der steuerfreie Arbeitgeberanteil von den Vorsorgeaufwendungen abgezogen.

Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt

Arbeitnehmer, Unternehmer und Freiberufler können für berufliche oder betriebliche Zwecke angeschaffte Gegenstände künftig schnelle r bei der Steuer absetzen: Ab 2018 können Gegenstände bis zu einem Nettobetrag von 800 Euro (also 952 Euro inkl. 19 Prozent Umsatzsteuer) dann direkt im Jahr des Kaufs bzw. der Herstellung in voller Höhe als Betriebsausgabe oder Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Bisher galt ein Betrag von 410 Euro. Teurere Gegenstände müssen über mehrere Jahre abgeschrieben werden.

Keine Ausnahmen mehr bei gesetzlichem Mindestlohn

Seit dem Jahr 2017 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 8,84 Euro (zuvor 8,50 Euro) pro Stunde. Dieser Wert gilt auch für das Jahr 2018 – und zwar nun ausnahmslos in allen Branchen. In vielen Branchen gibt es zudem spezifische Mindestlöhne, die deutlich über dem gesetzlichen Mindestlohn liegen. Zum 1. Januar 2018 steigt beispielsweise der Mindestlohn im Elektrohandwerk auf bundeseinheitlich 10,95 Euro pro Stunde an. Der Pflegemindestlohn beträgt ab dem Jahr 2018 10,55 Euro (West) und 10,05 Euro (Ost).

Grundfreibetrag im Einkommensteuertarif steigt

Der Grundfreibetrag im Einkommensteuergesetz steigt um 80 Euro auf 9.000 Euro. Damit soll das Existenzminimum für Erwachsene steuerfrei gestellt werden. Das heißt, es werden bei einem Ledigen erst ab einem zu versteuernden Einkommen von mehr als 9.000 Euro im Jahr Einkommensteuern fällig. Bei Ehepaaren bzw. eingetragenen Lebenspartnern verdoppelt sich der Betrag auf 18.000 Euro.

Zudem werden die Eckwerte des Einkommensteuertarifs um 1,65 Prozent leicht angehoben. Damit soll dem Effekt der sogenannten kalten Progression entgegengewirkt werden. Der Spitzensteuersatz von 42 Prozent greift bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 54.950 Euro (2017: 54.058 Euro). Bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen ab 260.533 Euro (2017: 256.304 Euro) gilt der sog. Balkonsteuersatz von 45 Prozent. Bei zusammenveranlagten Ehegatten verdoppeln sich die Beträge.

Ab September 2018 neues Messverfahren bei Kfz-Steuer

Ab dem 1. September 2018 gilt ein neues Testverfahren zur Ermittlung der Emissionswerte bei Pkw: Das neue WLTP-Verfahren (Worldwide harmonized light-duty test procedure) führt regelmäßig zur Messung höherer CO2- Werte. Damit erhöht sich mittelbar auch die Kraftfahrzeugsteuer für Pkw, die ab September 2018 erstmals zugelassen werden. Denn die Steuer wird auf Basis des CO2-Ausstoßes berechnet.

Vorlagepflicht für Spendenbescheinigung entfällt

Spenden an kirchliche, mildtätige oder gemeinnützige Organisationen können steuerlich geltend gemacht werden. Für Spenden, die ab 1. Januar 2017 gemacht wurden, braucht der Spendennachweis nicht mehr der Einkommensteuererklärung beigefügt werden. Das heißt für die Steuererklärung 2017, die meistens im Jahr 2018 abgegeben wird, dass die Spendenbescheinigungen nur noch auf Nachfrage des Finanzamtes vorgelegt werden müssen. Dafür müssen die Bescheinigungen aber mindestens ein Jahr lang nach Bekanntgabe des Steuerbescheides aufbewahrt werden.

Tipp: Für Spenden bis 200 Euro gilt der sogenannte vereinfachte Zuwendungsnachweis. Dieses Verfahren greift 2018 auch bei Spenden an anerkannte Hilfsorganisationen zur Unterstützung von Flüchtlingen – und zwar unabhängig von der Höhe der Spende. Als Spendennachweis genügt dann ein Bareinzahlungsbeleg, der Kontoauszug eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking. Eine formale Zuwendungsbescheinigung ist nicht erforderlich. Die Regelung ist bis zum 31. Dezember 2018 befristet (BMF-Schreiben vom 6. Dezember 2016).

Kinderfreibeträge steigen

Mit dem Kinderfreibetrag soll Eltern ein bestimmter Teil des Einkommens steuerfrei belassen werden, um das Existenzminimum ihrer Kinder abzusichern. Der sächliche Kinderfreibetrag erhöht sich im Jahr 2018 um 36 Euro auf 2.394 Euro pro Kind und Elternteil. Der ebenfalls in § 32 Abs. 6 Einkommensteuergesetz geregelte Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.320 Euro pro Kind und Elternteil bestehen. Insgesamt wird einem Elternpaar pro Kind im Jahr 2018 also ein Kinderfreibetrag von 7.428 Euro gewährt.

Kindergeld steigt um zwei Euro je Monat und Kind

Das Kindergeld wird um zwei Euro je Monat und Kind erhöht. Für das erste und zweite Kind beträgt es damit monatlich jeweils 194 Euro, für das dritte Kind 200 Euro und für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 225 Euro. Voraussetzung für die Auszahlung des Kindergeldes ist, dass bei der Familienkasse die Steueridentifikationsnummer des Kindes und des Elternteils, der das Kindergeld erhält, vorliegt. Damit soll vermieden werden, dass Kindergeld mehrfach ausgezahlt wird. Ab dem Jahr 2018 wird das Kindergeld nur noch rückwirkend für sechs Monate ausgezahlt. Bisher konnte es nachträglich für maximal vier Jahre zur Auszahlung kommen. Eltern sollten daher zeitnah prüfen, ob ein bzw. wieder ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Beispielsweise bei Kindern bis 25 Jahre kann der Anspruch neu entstehen, wenn zwischenzeitlich eine Anstellung oder Auszeit vorlag und nun eine Ausbildung aufgenommen wird.

Einfacherer Wechsel zwischen den Steuerklassen möglich

Bisher hätten Arbeitnehmer bei der Heirat theoretisch die Steuerklasse III erhalten können, wenn nur ein Ehegatte als Arbeitnehmer tätig ist. Die Finanzverwaltung konnte dies programmtechnisch jedoch nicht umsetzen und vergab behelfsweise die Steuerklassen 4. Diese Behelfslösung wird ab 2018 Gesetz. Das heißt, Ehegatten erhalten bei Heirat (wie bisher nach der Behelfslösung) automatisch die Steuerklasse 4, auch wenn nur ein Ehegatte Arbeitslohn bezieht.

Ein Wechsel in die Steuerklasse III, V oder zum Faktorverfahren bleibt möglich. Will ein Ehegatte von der Steuerklasse 3 oder 5 in die Steuerklasse 4 wechseln, genügt ab 2018 der Antrag eines Ehegatten, mit der Folge, dass beide Ehegatten in die Steuerklasse 4 rutschen. Ein gemeinsamer Antrag der Ehegatten ist nicht mehr erforderlich, sodass der Ehepartner mit der ungünstigeren Steuerklasse 5 nun auch ohne Mitwirkung des Ehepartners in die Steuerklasse 4 wechseln kann.

Höhere Unterhaltskosten absetzbar

Unterhaltskosten für einen Dritten können als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Für das Jahr 2018 sind maximal 9.000 Euro zuzüglich Kranken- und Pflegeversicherung abziehbar . Die übrigen Voraussetzungen bleiben erhalten: Der Unterhaltsempfänger darf nicht über nennenswertes eigenes Vermögen oder Einkommen verfügen, d. h. eigenes Einkommen über 624 Euro wird auf den Höchstbetrag angerechnet und mindert diesen entsprechend. Zudem muss seine Steueridentifikationsnummer angegeben werden. Werden Kinder unterstützt, ist ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nur möglich, wenn für das Kind kein Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag mehr gewährt wird.

Höherer Steuerfreibetrag bei Betriebsrente

Arbeitnehmer, die in eine Betriebsrente einzahlen, können einen höheren Teil ihres Einkommens in die betriebliche Altersversorgung investieren. Statt 4 Prozent sind nun 8 Prozent der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung steuerfrei. Für 2018 ergibt sich also ein steuerfreier Höchstbetrag von 6.240 Euro (8 Prozent von 78.000 Euro). Bei Geringverdienern kann sich der Arbeitgeber ab 2018 an der betrieblichen Altersvorsorge besser beteiligen: Arbeitgeber erhalten einen Steuerzuschuss von 30 Prozent, wenn sie Beschäftigten, die nicht mehr als 2.200 Euro brutto im Monat verdienen, eine Betriebsrente anbieten. Voraussetzung: Der Arbeitgeber zahlt Beiträge zwischen 240 Euro bis 480 Euro jährlich (eine Gehaltsumwandlung ist nicht möglich). Der Zuschuss von maximal 144 Euro (= 30 Prozent von 480 Euro) wird über die Lohnsteuer-Anmeldung verrechnet.

Höhere Pflichtgrenze bei Einkommensteuererklärung

Wird beim monatlichen Lohnsteuerabzug ein Freibetrag, zum Beispiel wegen hoher Werbungskosten, berücksichtigt, besteht grundsätzlich die Pflicht, eine Einkommen-steuererklärung abzugeben. Ausnahme: Der Steuerzahler hat nur geringe Einkünfte. Beträgt der im Jahr 2018 erzielte Arbeitslohn maximal 11.400 Euro bzw. bei Ehepaaren 21.650 Euro, so muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Es besteht aber die Möglichkeit, freiwillig eine Erklärung beim Finanzamt einzureichen. Bisher lagen die Werte bei 11.200 Euro bzw. 21.250 Euro.

Authentifizierte Übermittlung der Steuererklärung nötig

Unternehmer und Unternehmen mit Gewinneinkünften müssen ihre Steuererklärungen im Regelfall elektronisch abgeben. Bisher gab es dafür zwei Wege: die komprimierte Steuererklärung und der elektronische Datenversand per Authentifizierung. Bei der komprimierten Steuererklärung war neben dem elektronischen Datensatz ein unterzeichnetes Papierformular einzureichen. Unternehmensteuererklärungen, wie die Umsatzsteuererklärung, dürfen ab dem Jahr 2018 nur noch authentifiziert abgegeben werden. Die komprimierte Steuererklärung ist hier nicht mehr möglich. Betroffen sind Steuererklärungen ab dem Veranlagungsjahr 2017. Lässt der Unternehmer seine Einkommensteuererklärung von einem Berater erstellen, darf auch diese Erklärung nur noch authentifiziert versandt werden. Unternehmer, die ihre Einkommensteuererklärung selbst anfertigen, können zwischen komprimierter und authentifizierter Abgabe wählen.

Tipp : Die Papierform ist nur bei Arbeitnehmern, Senioren und in Härtefällen möglich, wenn diese keine weiteren Gewinneinkünfte haben. Hier eine Übersicht zur Abgabeform der Steuererklärung bei Gewinneinkünften:

komprimiert authentifiziert Papier
Unternehmensteuererklärung neinjanein
Einkommensteuererklärung mit Steuerberater neinjanein
Einkommensteuererklärung ohne Steuerberater jajanein

Aufzeichnungsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter steigt

Geringwertige Wirtschaftsgüter bis 800 Euro netto (bislang 410 Euro), die sofort im Jahr der Anschaffung bzw. Herstellung abgeschrieben werden, sind grundsätzlich in einem besonderen Verzeichnis zu erfassen. Ab 2018 sind diese Aufzeichnungen erst ab einem Nettobetrag von mehr als 250 Euro (statt bislang 150 Euro) erforderlich. Das Verzeichnis ist entbehrlich, wenn die Angaben ohnehin aus der Buchführung ersichtlich sind.

Pflicht zur digitalen Lohnschnittstelle

Daten, die ab 2018 im Lohnkonto des Arbeitnehmers gespeichert werden, müssen über die einheitliche Digitale LohnSchnittstelle (DLS) bereitgestellt werden können. So soll die Lohnsteueraußenprüfung künftig vereinfacht werden. Die DLS-Pflicht ist unabhängig von dem eingesetzten Lohnabrechnungsprogramm. Ältere Lohnbuchhaltungsprogramme müssen daher gegebenenfalls umprogrammiert oder neu erstellt werden.

Formlose Einnahmenüberschussrechnung nicht mehr möglich

Bisher durften Einnahmen-Überschuss-Rechner (z. B. freiberufliche Kleinunternehmer) der Einkommensteuererklärung eine formlose Gewinnermittlung beifügen, wenn ihre Betriebseinnahmen weniger als 17.500 Euro betrugen. Diese Regelung gilt nicht mehr (BMF-Schreiben vom 9. Oktober 2017). Das heißt, für die Steuererklärung 2017 muss die Anlage EÜR ausgefüllt und elektronisch übermittelt werden. Lediglich bei Härtefällen kann das Finanzamt auf Antrag auf die elektronische Übermittlung der Einnahmenüberschussrechnung verzichten.

Durch Kassennachschau unangemeldete Prüfung möglich

Ab Januar 2018 gibt es eine neue Kontrollmöglichkeit für die Finanzbehörden: Mit der sogenannten Kassennachschau soll die ordnungsgemäße Buchung von Kassenein- und -ausgaben zeitnah überprüft werden können. Dazu dürfen die Amtsträger ohne vorherige Ankündigung innerhalb der Geschäfts- und Arbeitszeiten die Betriebsräume betreten. Auf Verlangen des zuständigen Amtsträgers hat der Steuerzahler dann entsprechende Aufzeichnungen über die Kassenführung vorzulegen. Es sollen computergestützte Kassensysteme, Registrierkassen und auch offene Ladenkassen überprüft werden können. Entdecken die Amtsträger Mängel an Kassenaufzeichnungen oder der technischen Sicherheitseinrichtung, kann – ohne vorherige Anordnung – eine Außenprüfung angeschlossen werden (handwerk magazin berichtete ausführlich in der Augustausgabe 2017).

Abgabesatz für Künstlersozialkasse sinkt

Der Abgabesatz zur Künstlersozialkasse sinkt ab 2018 von 4,8 Prozent auf 4,2 Prozent. Die Künstlersozialabgabe müssen Unternehmen zahlen, die regelmäßig künstlerische Leistungen in Auftrag geben und verwerten.

Permanenter Lohnsteuerjahresausgleich im Gesetz verankert

Der permanente Lohnsteuerjahresausgleich dient dazu, den hohen Lohnsteuerabzug bei kurzfristig Beschäftigten etwas abzumildern. Verdient eine Servicekraft auf dem Oktoberfest beispielsweise 10.000 Euro in einem Monat, würde der Lohnsteuerabzug regulär so erfolgen, als ob sie 120.000 Euro im Jahr erhält. Eine Erstattung der zu viel gezahlten Steuern wäre erst mit dem Steuerbescheid möglich. Der permanente Lohnsteuerjahresausgleich verhindert den hohen monatlichen Steuerabzug. Bisher basierte diese Möglichkeit lediglich auf einer Verwaltungsanweisung. Ab dem Jahr 2018 ist der Ausgleich im Gesetz verankert (§ 39b Abs. 2 S. 13 EStG). Voraussetzung ist wie bisher, dass es sich nur um eine kurzfristige Nebentätigkeit handelt, die in Steuerklasse 6 (ohne Freibetrag) besteuert wird. Zudem ist ein Antrag beim Betriebsstättenfinanzamt und die Zustimmung des Arbeitnehmers erforderlich.

Neuer Grenzwert bei Sammelposten

Wirtschaftsgüter mit einem Wert von maximal 800 Euro (netto) können ab dem Jahr 2018 sofort abgeschrieben werden (siehe oben). Daneben besteht weiterhin die Möglichkeit, für selbstständig nutzbare Wirtschaftsgüter einen Sammelposten zu bilden und über fünf Jahre abzuschreiben. Dies ist möglich, soweit die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für das Wirtschaftsgut mindestens 250 Euro betragen, aber 1.000 Euro (netto) nicht übersteigen. Bisher lag der Eingangswert bei 150 Euro. Die neue Betragsgrenze gilt für alle Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft bzw. hergestellt wurden. Hier eine Übersicht zur Abschreibung von Wirtschaftsgütern:

Wert 0 € bis 250 € Über 250 € bis 800 € Über 800 € bis 1.000 €
Reguläre Abschreibung über die Nutzungsdauer jajaja
Abschreibung als geringwertiges Wirtschaftsgut jaja (gegebenenfalls aber besondere Aufzeichnungspflicht)nein
Sammelposten-Abschreibung neinja (keine besondere Aufzeichnungspflicht)ja (keine besondere Aufzeichnungspflicht)

Sachbezugswerte für Mitarbeiter erhöht

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern Mahlzeiten bzw. vergünstigte Mahlzeiten, z. B. in einer Betriebskantine zur Verfügung, so sind diese Leistungen bei der Lohnabrechnung mit den amtlichen Sachbezugswerten zu berücksichtigen. Die Sachbezugswerte werden regelmäßig an die Preisentwicklung angepasst. Der Wert für die verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeit, beispielsweise in einer Betriebskantine, beträgt ab 2018 für ein Frühstück voraussichtlich 1,73 Euro und für ein Mittag- oder Abendessen 3,23 Euro. Bisher lagen die Werte bei 1,70 Euro bzw. 3,17 Euro. Der Monatswert für Miete und Unterkunft wird voraussichtlich 226 Euro betragen. Dieser Wert für freie Unterkunft darf nicht angewendet werden, wenn es sich um eine Wohnung handelt, für die eine ortsübliche Miete ermittelt werden kann. Hier muss dann der ortsübliche Mietpreis angesetzt werden.

Buchführungsunterlagen des Jahres 2007 können vernichtet werden

Nach dem 31. Dezember 2017 können Buchführungsunterlagen des Jahres 2007 und älter vernichtet werden. Hierzu zählen die Eingangs- und Ausgangsrechnungen, Lageberichte, Buchungsbelege, Jahresabschlüsse und Inventare, die im Jahr 2007 oder früher erstellt wurden. Außerdem können Handels- und Geschäftsbriefe sowie sonstige Buchführungsunterlagen wie Stundenzettel oder Lohnkonten aus dem Jahr 2011 und älter vernichtet werden.

Tipp : Die Aufbewahrungspflicht besteht fort, wenn noch Einspruchs- oder Klageverfahren, Strafverfahren oder eine Außenprüfung laufen, ein Antrag auf Änderung des Steuerbescheids anhängig ist oder der Steuerbescheid noch mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen ist.

Altersentlastungsbetrag sinkt

Neben besonderen Steuerregeln für Renten und Pensionen gibt es auch für die übrigen Alterseinkünfte, z. B. für Mieteinnahmen, eine steuerliche Entlastung: den Altersentlastungsbetrag. Für Senioren, die 2017 das 64. Lebensjahr vollendet haben, beträgt der Altersentlastungsbetrag 19,2 Prozent der positiven Summe der Einkünfte höchstens 912 Euro (Versorgungsbezüge bzw. Renten zählen nicht mit). Der Altersentlastungsbetrag für frühere Jahrgänge bleibt unverändert.

Ermäßigte Besteuerung für kleine Riester-Renten

Ist der monatliche Rentenanspruch bei einem Riester-Vertrag sehr gering, hat der Anbieter das Recht, diesen Rentenanspruch mit einer Einmalzahlung zu Beginn der Auszahlungsphase abzufinden. Diese Einmalzahlung ist dann im Jahr der Auszahlung voll steuerpflichtig, soweit sie auf geförderten Beiträgen beruht. Ab dem Jahr 2018 werden diese Einmalzahlungen ermäßigt besteuert . Die sogenannte "Fünftelregelung" ist in diesen Fällen nun entsprechend anzuwenden.

Höherer Steueranteil für Neurentner

Bei der Rentenbesteuerung erhöht sich 2018 der steuerpflichtige Rentenanteil von 74 auf 76 Prozent. Somit bleiben nur noch 24 Prozentder ersten vollen Bruttojahresrente steuerfrei. Dieser Anteil gilt für im Jahr 2018 neu hinzukommende Rentnerjahrgänge. Bei Bestandsrenten bleibt der festgesetzte steuerfreie Rentenanteil bestehen. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung des Besteuerungsanteils auf:

Rentenbeginn Steuerfreier Rentenanteil der ersten vollen Bruttojahresrente
2005 oder früher50 Prozent
200648 Prozent
200746 Prozent
200844 Prozent
200942 Prozent
201040 Prozent
201138 Prozent
201236 Prozent
201334 Prozent
201432 Prozent
201530 Prozent
201628 Prozent
201726 Prozent
201824 Prozent

Tipp: Spätere Rentenerhöhungen unterliegen jeweils der vollen Besteuerung.

Änderung für Altfonds durch Investmentsteuerreform

Ab dem 1. Januar 2018 unterliegen Investmentfonds mit ihren inländischen Einkünften der Körperschaftsteuer. Zum Ausgleich für die neue Steuerbelastung auf Fondsebene erhalten Sparer Freistellungen bei der Abgeltungsteuer. Der Aufwand für die Anleger soll sich durch die Reform verringern. Zudem sollen europarechtliche Bedenken ausgeräumt werden. Für vor dem Jahr 2009 angeschaffte Fondsanteile gibt es eine Sonderregel: Kursgewinne, die ab 1. Januar 2018 neu entstehen, bleiben künftig nur noch bis zu einem Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger steuerfrei.

Auslandsbeteiligungen müssen gemeldet werden

Ab dem Jahr 2018 muss nicht nur der Beteiligungserwerb, sondern auch die Veräußerung an einer Körperschaft, Personengesellschaft oder Vermögensmasse mit Sitz im Ausland gemeldet werden. Mitteilungspflichtig sind der Erwerb bzw. die Veräußerung einer Beteiligung von mindestens 10 Prozent.

Höhere Grundzulage für Riester-Sparer

Die Grundzulage für die Riester-Rente steigt ab Januar 2018 von 154 auf 175 Euro pro Jahr. Für Kinder gibt es zusätzliche Zulagen, an deren Höhe sich aber nichts ändert: Sie beträgt für nach dem 31. Dezember 2007 geborene Kinder 300 Euro und für Kinder, die vor dem 1. Januar 2008 geboren sind, 185 Euro. Für Berufseinsteiger gibt es weiterhin den einmaligen Bonus von 200 Euro.

Neue Riester-Produkte müssen ab 2018 ein Wahlrecht bei Kleinbetragsrenten enthalten: Künftig kann der Riester-Sparer wählen, ob er die Abfindung seiner Kleinbetragsrente zu Beginn der Auszahlungsphase erhalten möchte oder zum 1. Januar des darauffolgenden Jahres. So kann beispielsweise erreicht werden, dass die Abfindung in dem Jahr des ersten vollen Rentenbezugs gezahlt wird. Dann hat man üblicherweise geringere Einkünfte und die Steuerlast, die sich durch die Einmalzahlung ergibt, ist geringer.

Abschreibung von Einbauküchen gilt auch für Herd und Spüle

Eine Einbauküche, die in einer vermieteten Wohnung eingebaut wird, stellt ein einheitliches Wirtschaftsgut dar, das über zehn Jahre abzuschreiben ist. Eine frühere Regel, wonach Herd und Spüle sofort abgesetzt werden konnten, galt letztmalig für die Steuererklärung 2016. Wurde die Einbauküche für die Mietwohnung in 2017 gekauft, so kann in der Steuererklärung, die 2018 abgegeben wird, die Küche nur noch als Einheit abgeschrieben werden.

Rechengrößen in der Sozialversicherung ändern sich

Löhne und Gehälter sind wieder gestiegen, deshalb ändern sich ab 1. Januar 2018 die Rechengrößen in der Sozialversicherung. Für Arbeitnehmer mit höheren Löhnen/Gehältern wird es gegebenenfalls teurer. Die Beitragsbemessungsgrenze zur Arbeits- und Rentenversicherung steigt auf 6.500 Euro (West) pro Monat und 5.800 Euro (Ost).Die Versicherungspflichtgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wird bundeseinheitlich festgesetzt. Sie beträgt ab 1. Januar 2018 59.400 Euro im Jahr. Wer mehr verdient, kann sich freiwillig versichern lassen . Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich von 52.200 Euro auf 53.100 Euro im Jahr.

Der Beitragssatz zur Krankenversicherung wurde Anfang 2015 bei 14,6 Prozent festgeschrieben. Dieser Prozentsatz bleibt 2018 unverändert. Allerdings können die Krankenkassen von den Arbeitnehmern einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Im Jahr 2018 wird der Zusatzbeitrag bei durchschnittlich 1 Prozent liegen und damit unter dem Wert von 2017 (1,1 Prozent).Der Beitragssatz zur Rentenversicherung wird im Jahr 2018 voraussichtlich leicht sinken, von 18,7 Prozent auf 18,6 Prozent. In der Pflegeversicherung bleibt der Beitragssatz von 2,55 Prozent bzw. 2,8 Prozent bei Kinderlosen stabil. Der Beitragssatz für die Arbeitslosenversicherung beträgt weiterhin 3,0 Prozent. Es wird jedoch darüber diskutiert, diesen auf 2,5 Prozent abzusenken.